AW: Pairing trotz Smartcard only
@Fourty2:
:emoticon-0136-giggl
Bei Deiner neu vorgeschlagenen Formulierung habe ich nichts zu beanstanden. :emoticon-0105-wink:
Jedoch bzgl. der AGB-Bemerkungen:
1. Eine "Vertragsverlängerung" gibt es juristisch nicht. Entweder es verlängert sich die Laufzeit eines UNGEKÜNDIGTEN Vertrages, oder aber es wird ein neuer Vertrag abgeschlossen. Punkt.
Die umgangssprachliche "Vertragsverlängerung" meint hier in der Regel einen neuen Vertrag, der ab dem Ende des Altvertrages mit einer neuen Mindestlaufzeit startet.
2. Eine Kündigung kann NICHT zurückgenommen werden. Sie ist eine einseitige Willenserklärung, die durch Zugang beim Vertragspartner ihre Wirkung entfaltet. Der Vertragspartner kann eine Kündigung auch nicht ablehnen. Einmal gekündigt, kann es im Anschluss also niemals der gleiche Vertrag sein - sogar dann nicht, wenn beide Seiten das gerne so wollen würden.
3. Im Privatkundengeschäft kann sich eine Firma NICHT auf Rahmenvereinbarungen berufen, die dem Kunden bei Vertragsabschluss bekannt sein müssten. Eine Firma kann sich somit auch nicht auf alte AGB berufen. Jeder neue Vertragsabschluss mit einem Privatkunden muss so behandelt werden, als wäre es der erste Vertragsabschluss mit diesem Kunden. Eine Vertragsnummer ist das persönliche Vergnügen des Verkäufers und es ist völlig unerheblich, ob diese Nummer gleich bleibt, eine neue vergeben wird oder es gar keine gibt. Man kann das eher als eine Art Kundennummer ansehen und sie hat juristisch keine Bedeutung.
4. Ob und welche Dokumente der Anbieter NACH Vertragsschluss dem Kunden zusendet, ist vollkommen egal und wird dadurch NICHT zum Vertragsbestandteil. Erst recht keine AGB! Bei fernmündlichem Vertragsabschluss am Telefon ergibt sich leider oft ein Beweisproblem, prinzipiell gilt jedoch nur und ausschließlich das, was am Telefon vereinbart wurde. Nur dieses ist Vertragsbestandteil, keine nachträglich zugesandten Dokumente oder AGB.
Das Inkrafttreten von neuen AGB durch Zusenden und Stillschweigen während der Vertragslaufzeit, kann nur dann erfolgen, wenn man dies in den ursprünglich wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB auch so vereinbart hat. So zum Beispiel üblich bei Konto-Verträgen mit Banken oder bei Versicherungsverträgen.
@Fourty2:
:emoticon-0136-giggl
Bei Deiner neu vorgeschlagenen Formulierung habe ich nichts zu beanstanden. :emoticon-0105-wink:
Jedoch bzgl. der AGB-Bemerkungen:
1. Eine "Vertragsverlängerung" gibt es juristisch nicht. Entweder es verlängert sich die Laufzeit eines UNGEKÜNDIGTEN Vertrages, oder aber es wird ein neuer Vertrag abgeschlossen. Punkt.
Die umgangssprachliche "Vertragsverlängerung" meint hier in der Regel einen neuen Vertrag, der ab dem Ende des Altvertrages mit einer neuen Mindestlaufzeit startet.
2. Eine Kündigung kann NICHT zurückgenommen werden. Sie ist eine einseitige Willenserklärung, die durch Zugang beim Vertragspartner ihre Wirkung entfaltet. Der Vertragspartner kann eine Kündigung auch nicht ablehnen. Einmal gekündigt, kann es im Anschluss also niemals der gleiche Vertrag sein - sogar dann nicht, wenn beide Seiten das gerne so wollen würden.
3. Im Privatkundengeschäft kann sich eine Firma NICHT auf Rahmenvereinbarungen berufen, die dem Kunden bei Vertragsabschluss bekannt sein müssten. Eine Firma kann sich somit auch nicht auf alte AGB berufen. Jeder neue Vertragsabschluss mit einem Privatkunden muss so behandelt werden, als wäre es der erste Vertragsabschluss mit diesem Kunden. Eine Vertragsnummer ist das persönliche Vergnügen des Verkäufers und es ist völlig unerheblich, ob diese Nummer gleich bleibt, eine neue vergeben wird oder es gar keine gibt. Man kann das eher als eine Art Kundennummer ansehen und sie hat juristisch keine Bedeutung.
4. Ob und welche Dokumente der Anbieter NACH Vertragsschluss dem Kunden zusendet, ist vollkommen egal und wird dadurch NICHT zum Vertragsbestandteil. Erst recht keine AGB! Bei fernmündlichem Vertragsabschluss am Telefon ergibt sich leider oft ein Beweisproblem, prinzipiell gilt jedoch nur und ausschließlich das, was am Telefon vereinbart wurde. Nur dieses ist Vertragsbestandteil, keine nachträglich zugesandten Dokumente oder AGB.
Das Inkrafttreten von neuen AGB durch Zusenden und Stillschweigen während der Vertragslaufzeit, kann nur dann erfolgen, wenn man dies in den ursprünglich wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB auch so vereinbart hat. So zum Beispiel üblich bei Konto-Verträgen mit Banken oder bei Versicherungsverträgen.