MarcBush
Power Elite User
Das Pairing mit einem unerwünschten Leihreceiver bewegt ja viele User. Die technischen Lösungen sind derzeit sehr begrenzt.
Auch die aktuellen Preisanpassungen im laufenden Vertrag stören viele Kunden. Daher hier ein Thread zu Diskussion und gegenseitiger Hilfe auf vertraglicher Ebene gegen Pairing und Preiserhöhung.
Manche Linuxreceiver nutzen das Sky-Modul mit darin gepairter V14 mit weniger Restriktionen bezüglich Jugendschutz-PIN und Aufnahmerechte. Doch ist dies nur eine inoffizielle Lösung mit neuen, unsicheren Investitionen.
Das Amtsgericht Eutin hat nun ein erstes Urteil gefällt vom 15.03.2016, Az. 23 C 691/15:
Der Sky-Kunde darf sein nachweislich vereinbartes eigenes Empfangsgerät bis Laufzeitende weiter nutzen.
Das Urteil liegt nach Berufung dem Landgericht vor für die Frage, wer hier die Beweislast trägt.
Ebenso wichtig: Es gelten bei telefonisch verlängerten Verträgen meist keine AGB. Ohne AGB im Vertrag ist auch eine Preisanpassung im laufenden Vertrag (auch bis 5 %) unzulässig. Der Kunde hat dann ein Sonderkündigungsrecht, wichtig auch bei verpasster Kündigungsfrist oder bei Pairingfrust.
Fehlt eine technische Lösung, sollte man rechtliche Schritte gegen den Zwang zum Leihgerät prüfen. Dies setzt eine gute Vernetzung der User voraus für gegenseitige Informationen und Nachweise zu wichtigen Vertragsfragen. Rechtsschutzversicherung, der örtliche Verbraucherschutz-Anwalt können Hilfe leisten, auch ich (selbstverständlich ehrenamtlich). Unterlagen/Urteile können hier ausgetauscht werden.
Ich selbst verfolge keine kommerziellen Interessen, auch nicht für Dritte, möchte aber, dass auch meine V14 im eigenen Receiver weiter hell bleibt. Cardsharer bitte ich, den Thread zu meiden und diese Sache zu beenden.
Musterschreiben und Infos findet man auch im alten Thread "Pairing trotz Smartcard only".
Nach den Sky-AGB ist die Nutzung von Sky-Leihgeräten keine Pflicht, sondern hat vielmehr nach § 2.1.1 der Kunde das Empfangsgerät zu stellen. Bei Verschlüsselungswechsel darf Sky nur entliehene Receiver austauschen, nicht die Receiver der Kunden (§ 1.5.2). Ein Leihgerät kann der Kunde natürlich bei Vertragsschluss freiwillig wählen, aber dies ist keine Pflicht (§ 1.2.4). Das Urteil in Eutin auf meinen Klageantrag erfolgte ja nicht ohne Grund - auch ein BGH-Urteil aus 2007, Az. III ZR 247/06 bestätigt das Recht des Kunden auf sein eigenes vereinbartes Gerät bis Vertragsende.
Ein erstes Musterschreiben zur Freischaltung der V14 für den eigenen Receiver findet sich hier: Talk - Pairing trotz Smartcard only
ein weiteres Musterschreiben gegen die Preisanpassung von Sky im laufenden Vertrag hier: #45
Und für Modul ohne Kosten: #101
EDIT: Links zu Musterschreiben aktualisiert.
Provozierende Posts ohne argumentativen und konstruktiven Bezug zum Thema sollten unterbleiben. Die Moderatoren werden gebeten, eine sachliche Diskussion zu ermöglichen, das Thema interessiert viele.
Bisher endeten die Gerichtsverfahren gegen Zwangs-Leihgeräte immer mit guten Urteilen oder Vergleichen für die Kläger; Sky übernimmt dann die gesamten Kosten. Der Kunde muss hier einen geringen Gerichtskostenvorschuss an das Gericht überweisen (weniger, als ein Modul kostet), den später bisher immer Sky übernehmen muss.
Sky fordert mittlerweile auch eine Servicegebühr für die Zusendung ihrer Leihreceiver, Festplatten und Sky-Modul beim Techniktausch. Dies ist natürlich auch unzulässig und mit zu überprüfen und von Sky zu erstatten.
Im Namen des Verbraucherschutz M-V darf ich an dieser Stelle offiziell mitteilen, dass das Vorgehen von Sky zum Zwang zu Leihgeräten im laufenden Vertrag unzulässig ist. Dies bestätigte auch im Kern das benannte erste Urteil des Amtsgerichts Eutin. Weitere Verfahren laufen.
Update 04.02.2017
Rechtsprechung fordert, dass der Kunde den Nachweis führt, dass er eigene Hardware vereinbarte. Wer online bestellte, kann dies nachweisen, da man ankreuzen muss: "Leihgerät nein, eigener Receiver Ja." Doch wichtig: Wenn ursprünglich AGB von premiere/Sky vereinbart wurden, dann galt schon immer 2.1.1: Es ist Obliegenheit des Kunden, den Receiver/SAT-Anlage/TV selbst zu stellen! Und es steht in den AGB, dass man Empfangsgerät nutzen muss. (Wenn also kein Leihgerät als Abweichung vereinbart wurde, dann ist nach AGB als Teil des Vertrags vertraglich ein Kundenreceiver vereinbart worden. Wichtig für die Diskussion mit Sky. Sky hatte vor Gericht vorgetragen, zur Hardware sei nichts vereinbart worden. Das ist falsch. Wenn beim ersten Vertrag die AGB eingebunden wurden, dann wurde damit vereinbart, dass man den eigenen Receiver zu stellen hatte. Der Ehepartner kann bestätigen, dass dies der HD 1000 damals war.
Update 17.02.2017
Sky entlässt Kunden aus seinem Vertrag (Rechtsabteilung: "aus Kulanz") nach zwei Mails, weil man die V14 nicht entpairen wollte. Kunde hatte zuvor neuen Vertrag ohne Leihgerät und somit ohne Pairing abgeschlossen und ist alten Vertrag nach der fristlosen Kündigung los.
Auch die aktuellen Preisanpassungen im laufenden Vertrag stören viele Kunden. Daher hier ein Thread zu Diskussion und gegenseitiger Hilfe auf vertraglicher Ebene gegen Pairing und Preiserhöhung.
Manche Linuxreceiver nutzen das Sky-Modul mit darin gepairter V14 mit weniger Restriktionen bezüglich Jugendschutz-PIN und Aufnahmerechte. Doch ist dies nur eine inoffizielle Lösung mit neuen, unsicheren Investitionen.
Das Amtsgericht Eutin hat nun ein erstes Urteil gefällt vom 15.03.2016, Az. 23 C 691/15:
Der Sky-Kunde darf sein nachweislich vereinbartes eigenes Empfangsgerät bis Laufzeitende weiter nutzen.
Das Urteil liegt nach Berufung dem Landgericht vor für die Frage, wer hier die Beweislast trägt.
Ebenso wichtig: Es gelten bei telefonisch verlängerten Verträgen meist keine AGB. Ohne AGB im Vertrag ist auch eine Preisanpassung im laufenden Vertrag (auch bis 5 %) unzulässig. Der Kunde hat dann ein Sonderkündigungsrecht, wichtig auch bei verpasster Kündigungsfrist oder bei Pairingfrust.
Fehlt eine technische Lösung, sollte man rechtliche Schritte gegen den Zwang zum Leihgerät prüfen. Dies setzt eine gute Vernetzung der User voraus für gegenseitige Informationen und Nachweise zu wichtigen Vertragsfragen. Rechtsschutzversicherung, der örtliche Verbraucherschutz-Anwalt können Hilfe leisten, auch ich (selbstverständlich ehrenamtlich). Unterlagen/Urteile können hier ausgetauscht werden.
Ich selbst verfolge keine kommerziellen Interessen, auch nicht für Dritte, möchte aber, dass auch meine V14 im eigenen Receiver weiter hell bleibt. Cardsharer bitte ich, den Thread zu meiden und diese Sache zu beenden.
Musterschreiben und Infos findet man auch im alten Thread "Pairing trotz Smartcard only".
Nach den Sky-AGB ist die Nutzung von Sky-Leihgeräten keine Pflicht, sondern hat vielmehr nach § 2.1.1 der Kunde das Empfangsgerät zu stellen. Bei Verschlüsselungswechsel darf Sky nur entliehene Receiver austauschen, nicht die Receiver der Kunden (§ 1.5.2). Ein Leihgerät kann der Kunde natürlich bei Vertragsschluss freiwillig wählen, aber dies ist keine Pflicht (§ 1.2.4). Das Urteil in Eutin auf meinen Klageantrag erfolgte ja nicht ohne Grund - auch ein BGH-Urteil aus 2007, Az. III ZR 247/06 bestätigt das Recht des Kunden auf sein eigenes vereinbartes Gerät bis Vertragsende.
Ein erstes Musterschreiben zur Freischaltung der V14 für den eigenen Receiver findet sich hier: Talk - Pairing trotz Smartcard only
ein weiteres Musterschreiben gegen die Preisanpassung von Sky im laufenden Vertrag hier: #45
Und für Modul ohne Kosten: #101
EDIT: Links zu Musterschreiben aktualisiert.
Provozierende Posts ohne argumentativen und konstruktiven Bezug zum Thema sollten unterbleiben. Die Moderatoren werden gebeten, eine sachliche Diskussion zu ermöglichen, das Thema interessiert viele.
Bisher endeten die Gerichtsverfahren gegen Zwangs-Leihgeräte immer mit guten Urteilen oder Vergleichen für die Kläger; Sky übernimmt dann die gesamten Kosten. Der Kunde muss hier einen geringen Gerichtskostenvorschuss an das Gericht überweisen (weniger, als ein Modul kostet), den später bisher immer Sky übernehmen muss.
Sky fordert mittlerweile auch eine Servicegebühr für die Zusendung ihrer Leihreceiver, Festplatten und Sky-Modul beim Techniktausch. Dies ist natürlich auch unzulässig und mit zu überprüfen und von Sky zu erstatten.
Im Namen des Verbraucherschutz M-V darf ich an dieser Stelle offiziell mitteilen, dass das Vorgehen von Sky zum Zwang zu Leihgeräten im laufenden Vertrag unzulässig ist. Dies bestätigte auch im Kern das benannte erste Urteil des Amtsgerichts Eutin. Weitere Verfahren laufen.
Update 04.02.2017
Rechtsprechung fordert, dass der Kunde den Nachweis führt, dass er eigene Hardware vereinbarte. Wer online bestellte, kann dies nachweisen, da man ankreuzen muss: "Leihgerät nein, eigener Receiver Ja." Doch wichtig: Wenn ursprünglich AGB von premiere/Sky vereinbart wurden, dann galt schon immer 2.1.1: Es ist Obliegenheit des Kunden, den Receiver/SAT-Anlage/TV selbst zu stellen! Und es steht in den AGB, dass man Empfangsgerät nutzen muss. (Wenn also kein Leihgerät als Abweichung vereinbart wurde, dann ist nach AGB als Teil des Vertrags vertraglich ein Kundenreceiver vereinbart worden. Wichtig für die Diskussion mit Sky. Sky hatte vor Gericht vorgetragen, zur Hardware sei nichts vereinbart worden. Das ist falsch. Wenn beim ersten Vertrag die AGB eingebunden wurden, dann wurde damit vereinbart, dass man den eigenen Receiver zu stellen hatte. Der Ehepartner kann bestätigen, dass dies der HD 1000 damals war.
Update 17.02.2017
Sky entlässt Kunden aus seinem Vertrag (Rechtsabteilung: "aus Kulanz") nach zwei Mails, weil man die V14 nicht entpairen wollte. Kunde hatte zuvor neuen Vertrag ohne Leihgerät und somit ohne Pairing abgeschlossen und ist alten Vertrag nach der fristlosen Kündigung los.
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