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Urteil gegen Pairing!

AW: Urteil gegen Pairing!

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So ein Quark! Dann mal her mit den entsprechenden Urteilen.
Ich glaube eher, Du verwechselst das mit dem AGB-Aushang im Ladengeschäft, wenn Du vor Ort im Laden bist, und diesen Aushang dort zur Kenntnis nehmen kannst.

Medienbrüche sind nicht erlaubt. Nur wenn Du einen Vertrag online abschließt, ist es zulässig, die AGB auch auf dem Online-Weg miteinzubeziehen.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Wenn es für dich Quark ist, bitte schön. Nutze Google und du wirst fündig.
Ansonsten bin ich jetzt hier raus, wird mir zu sehr OT:emoticon-0127-lipss
 
AW: Urteil gegen Pairing!

@Heron66

Bringt sowieso alles nichts.
Gegen MB & Co kommt man nicht gegen an, die wollen nur das Lesen was für sie vom Vorteil ist, alles andere wird gnadenlos niedergemacht.
 
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@Heron66:
Immer wieder die gleiche unsägliche FUD-Masche.
Man behauptet einfach mal was und wenn das bestritten wird und Nachweise verlangt werden, dann kommt nix mehr.

Google Du doch einfach mal nach der wirksamen Einbeziehung von AGB.
Dann wirst Du auch fündig!

...und Tschüß!
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Sky wollte mich letztes Jahr zwangsumstellen. Habe den Receiver garnicht angenommen. Dann haben die mir zum 31.08.2015 den Vertrag gekündigt. Hatte dann jede Woche ein Anruf. Am 20.10 hab ich dann wieder zugeschlagen meine SN vom HD1000 wollten die nicht. Hab dann ein Leihreceiver erhalten. Januar 16 habe ich mir eine Zweitkarte bestellt (telefonisch). Die Mitarbeiter hat meine SN angenommen und mir mitgeteilt ich erhalte eine Only Smartcard. Gekommen ist nichts. Dann nochmal angerufen, der Mitarbeiter meinete zu mir es geht nur mit Modul oder Leihreceiver habe dann ein Modul genommen. Kann ich denen auch ein Musterschreiben zu kommen lassen das die V14 in mein HD1000 funktioniert?
Meine Kundennummer ist gleich gebleben, wäre möglich das meine AGB auch geblieben sind oder?
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Zur AGB Einbeziehung:
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"Bei fernmündlichen Verträgen (Telefon) hingegen ist Kenntnisverschaffung nur dadurch möglich, dass der Verwender dem Kunden seine AGB am Telefon vorliest. Es leuchtet ein, dass dies unpraktikabel ist. Dem Verwender verbleibt dann nur noch die Möglichkeit, den Kunden darauf hinzuweisen, dass der Vertrag erst dann geschlossen sein soll, wenn dem Kunden die AGB ausgehändigt werden und er sich mit ihrer Geltung dann einverstanden erklärt."



Was Sky mit "Es gelten unsere AGB, die Sie im Internet abrufen können" (und telefonischer Bestätigung durch den Kunden) treibt, dürfte dazu regelmäßig nicht ausreichen. (-> Umgehung)
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Zur einbeziehung der AGB am Telefon folgendes:

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ich zietiere daraus mal folgendermaßen:

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Jo jetzt mein Fall:
telefonische Verlängerung nach Kündigung
ja
AGB angesprochen
nein
AGB in der Auftragsbestättigung
nein

So, jetzt eine einfache Frage: sind die AGB wirksam in meinen Vertrag einbezogen? Übrigens habe ich einen legalen Mitschnitt des Gespräches.

Ob diaboli oder diabolo ist jetzt nicht die Frage. Liefere wie MarcBush Handfeste Argumente, mit denen man wirklich arbeiten kann. Ich habe auf die Argumente nur kurz googeln müssen, um klarer zu sehen. Und wie bei Windmühlen, man kann Ihnen den Wind aus den Segeln nehmen. Wohin das ganze am Ende führen wird wird uns die Blinde Justizia schon zeigen, aber solang sich Leute gegen sky stellen, bleibt der Druck auf sky hoch. Wer sich nicht wehren möchte, der soll sich auch nicht wehren. Wer der Meinung ist, das sky nicht fair spielt, soll hier die Info bekommen, was er am besten machen soll.

Deshalb nicht nur sagen das geht nicht, sondern darauf hinweisen, theoretisch hat MarcBush recht, aber ob es am Ende dafür reicht, gegen sky zu gewinnen, steht in den Sternen.

Für mich die beste Lösung gegen sky zu kämpfen ist übrigens nicht klagen - meine Karte ist hell - sondern kündigen. Und das habe ich gemacht.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

AGB müssen nach § 305 BGB ja nicht nur bekannt sein (Kenntnisverschaffung möglich), sondern der Kunde muss auch den AGB zustimmen. Also erst vorlesen 60 min., dann den Kunden wecken und ihm ein "Ich stimme zu " abverlangen und dies auf Tonband speichern, denn der Verwender der AGB muss (sowieso im Fernabsatzvertrag) den beweis erbringen, dass die AGB wirksam eingebunden wurden. Daher erkannte die ansonsten nicht immer sehr kalr blickende Richterin im Verfahren Eutin, dass die AGB nicht eingebunden wurden.

Richtig ist, dass ich auch bei Digitalfernsehen, nun aber eben hier auf die rechtlichen Aspekte aufmerksam mache, wie andere User ja auch. Dies ist auch sinnvoll, weil eine einzelne Klage nicht die Richter von der Bedeutung überzeuget, weil erst bei mehreren Klagen der Verbraucherschutz aufwacht. Dann hat man auch mehr Beweise und Zeugen gegenseitig, weiß mehr über die Strategie von Sky.

Erste Klagen erfolgten Herbst 2015, erstes halbwegs wertvolles Urteil liegt vor, Berufung beim Landgericht ist schon Stück vorangekommen. Es laufen paar weitere Klagen, jetzt folgen noch mehr Klagen.

Streng genommen hätte Sky Nagra nicht abschalten dürfen, wenn damit die Festplatten-Receiver der Kunden ausfallen, die man in der BesserSeher-Studie 2014 noch als tolle Errungenschaft der anspruchsvollen Sky-Kunden mit bester Technik lobte. Denn so erzwang man den Wechsel auf Leihgeräte, was ja gegen § 1.5.2 der AGB verstößt und die Kunden enteignet.
Aber wenn man als Kunde dies schon hinnimmt, dann kann man nicht auch noch die Optionen mit V14 im Supercam/Alphacrypt oder im HD 1000 streichen wollen.
Das Sky-Modul würde vielen helfen, doch d sperrte man die Aufnahmeoption ganz, das geht auch nicht. Also nun müssen Gerichte entscheiden. Mancher Richter mag der Propaganda von Sky aufsitzen, die Kläger seien alle Cardsharer, aber Sky steht es auch frei, AGB vernünftig anzupassen und Verträge sauber abzuschließen.
 
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AW: Urteil gegen Pairing!

"...[FONT=&quot]Im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer ferner dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, seine AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern ([/FONT]
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[FONT=&quot]). Kommt ein Vertrag also per Telefon zustande, ist im Telefonat, dass zum Vertragsabschluss führt, auf die AGB hinzuweisen, darüber hinaus sind dem Kunden spätestens bei vollständiger Erfüllung des Vertrages die AGB in Textform mitzuteilen. ..."[/FONT][FONT=&quot]

quelle:
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[/FONT]
 
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Naja, recht hat Heron66 damit schon. Es geht ja nicht dabei darum, das das Recht nicht durchzusetzen ist, aber Sky hat nun mal Geschäftspraktiken, die ich so anderwo auch noch nicht gesehen habe. Dann wird eben einfach mal verweigert, dem Kunden seine zugesagten Geräte zuzugestehen oder Verträge werden einfach nicht eingehalten. Soll der kunde doch klagen - und das machen die wenigsten. Ich denke, dass das überschaubar und bei Sky "eingepreist" ist. Daher ist die Initiative von MB nachvollziehbar - zumindest für mich.

OT: ich habe mal Premiere vor 14 Jahren abgeschlossen. Damals hatte ich Kabelfernsehen und habe dem freundlichen Mitarbeiter bei der (telefonischen) Beauftragung gesagt, dass ich grundsätzlich schon Interesse habe, das aber aktuell keinen Sinn macht, da ich in 5-6 Monaten umziehen werde und mich dort Satellitenfernsehen erwartet. Die Antwort war klar und eindeutig: Dann tauschen wir das Empfangsgerät (D-Box) KOSTENLOS aus. Daraufhin der Abschluss und 6 Monate später wollten sie von dem kostenlosen Austausch nichts mehr wissen. Damals wollten die 50 EUR für den Tausch haben und haben nicht mit sich diskutieren lassen. Daher bin ich heute mit Aussagen von Sky übervorsichtig und protokolliere auch alles mit, wenn sich eine Veränderung ergibt.
 
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@Tigerle: Glaub mir, ich brauch nicht zu googeln. Ich habe in meinem Unternehmen nämlich eine ganze Abteilung voller Rechtsanwälte. Mit denen kann ich einfach sprechen.

@hallo173: Bzgl. des Arbeitgebers - dann muss ich mich mit mir selber unterhalten - ist auch langweilig.

@all: Wenn ihr euch doch alle so sicher seit, warum nehmt ihr euch nicht einen Anwalt und beschreitet den Rechtsweg gegen Sky ? Empfehlung meinerseits: Schließt vorher eine Rechtsschutzversicherung ab. Das könnte nämlich lange dauern und teuer werden.

Viel Erfolg.
 
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Wenn ein Unternehmen eine Abteilung voller Rechtsanwälte hat, dann weis sie auch, das man sich manchmal besser eine zweite Meinung einholt. Das der RA von sky schon aufgrund der Beweislage einknicken mußte und die VKI in Österreich erst vor kurzem gegen sky gewonnen hat, dürfte auch klar sein. Um es nochmal klar zu erklären: Recht haben und recht bekommen sind manchmal 2 verschiedene par Stiefel. Ich lese schon lange mit und kenn mich auch ein bisschen aus.

Wenn die Entscheider bei sky sich rechtlich korrekt verhalten würden, dann müßte man nicht dagegen was unternehmen. Das haben Sie bis heute nicht gemacht, und werden es auch so schnell nicht machen. Weil sonst hätte man es so machen können, wie bie den Teleclub Kunden in der Schweiz. Das wollte man in D und A aber nicht, weil man mit einer hohen ausserortlichen Kündigungsquote rechnen muß. Im täglichen Geschäft darf man sich diese Fehler einfach nicht leisten. Da ist jeder Cent den man von Abonennten bekommt, bares Geld. Auf das möchte man nicht verzichten.

Ich glaube nicht, das du (Herron66) auf diese Art Verträge abschliessen würdest, wenn bei jedem Vertrag ein Damoklesschwert der Klage oder sogar Abmahnung schweben würde. Vieleicht hast du deswegen eine gute Rechtsabteilung. Die von sky scheint zwar kompetent zu sein, aber wenn die Chefs auf die nicht höhren wollen .....
 
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Der Streitwert unter 600 EUR bedeutet den Ausschluss der Berufung, also ist ein Verfahren in erster Instanz beendet.
Klage, 7 Wochen später ist Stellungnahme von Sky da. Dann liegt schon kurze Zeit später Vergleichsangebot von Sky oder vGericht vor, man kann gucken, wie bis dahin die Rechtslage ist.
Sky hat eigene Rechtsabteilung mit mehreren Jurosten, die kosten nix extra, höchstens Reisekosten für eine Person bei einer mündlichen Verhandlung, wenn die nötig wird. Gerichtskosten 80 EUR etwa. Die zahlt Verlierer, bei Vergleich jeder zur Hälfte oder alles Sky.
Streitwert ist Abo-Preis x 12, also bei 34,95 EUR mtl. ca. 500 EUR.

Also nach dem Sommer sollten die Klagen sich dem Urteil oder Vergleich nähern, wenn man jetzt handelt. Ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig wird, bezweifel ich.

Wenn dann mehrere Verfahren durch sind, wird Sky einknicken. Die Klagen letztes Jahr sind mit mehr Unsicherheit gestartet, aber jetzt ist mehr Wissen um die Fehler von Sky vorhanden.
 
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Deine gefundene Quelle überzeugt nicht gerade. Das fängt schon damit an, dass der genannte Paragraph falsch ist und der Link zu einem anderen Gesetzestext führt. So geht es im genannten § 312e um die "Verletzung von Informationspflichten über Kosten" und keineswegs um die Einbeziehung von AGB. Ferner wird in der Quelle vom elektronischen Geschäftsverkehr geredet, um dies im gleichen Atemzug auf Vertragsabschlüsse per Telefon anzuwenden. Ich vermute mal eher, dass sich da der Praktikant von Finanztip beim Verfassen dieses Artikels gewaltig vergaloppiert hat.

Auf diesen Teil der Abhandlung würde ich jedenfalls keinen Pfifferling geben.

Der vermutlich gemeinte Paragraph ist wahrscheinlich eher § 312i - Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (
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).

In diesem Zusammenhang empfehle ich, nach der Begriffsdefinition für "Telemedien" zu suchen, um festzustellen, dass dieser Begriff die Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich ausschließt.
Oder um es einfacher auszudrücken: elektronischer Geschäftsverkehr (Telemedien) = Vertragsabschluss im Internet (online), nix Telefon! - weil Telefon = Telekommunikationsdienst
 
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Ist schon lustig oder eigentlich gar nicht hinnehmbar, wie MarcBush durch alle möglichen Foren trollt.

Fakt ist:

1. Es gibt bisher kein rechtsgültiges Urteil.

2. Hat das Eutiner Gericht lediglich geurteilt, dass es einem Sky-Kunden freigestellt ist, einen eigenen Receiver zu nutzen, wenn dies nachweislich vereinbart wurde.

3. Hat der Kläger das Eutiner Gerichtsurteil nicht angenommen, obwohl er vom Gericht zum Nachweis, was vertraglich vereinbart wurde, verurteilt wurde, weil der Nachweis durch den Kläger nicht erbracht werden konnte.

Das eigentliche Ziel, einen eigenen Receiver XYZ über die gesamte Laufzeit des Vertrages nutzen zu können, ist da gar nicht inbegriffen, nur ein für die Nutzung geeigneter eigener Receiver. Wenn ein bisher nutzbarer Receiver, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr nutzbar ist, muss man schon selber diesen wiederbeschaffen oder auf Sky verzichten können. Das hat man selber so gewollt, als man bei Vertragsabschluss das Angebot eines Sky eigenen Leihreceivers nicht angenommen hat.

Sky-Kunden, die einen Leihreceiver von Sky besitzen, bekommen diesen natürlich jederzeit von Sky ausgetauscht, falls der Leihreceiver, aus welchem Grund auch immer, unbenutzbar ist. Das kann man im Nachhinein nicht einklagen wollen, wenn man auf einen eigenen Receiver bei Vertragsabschluss bestanden hat.

Man sollte wirklich sich selbst gegenüber ehrlich sein und die Konsequenzen seines eigenen Handelns auch in Kauf nehmen wollen. Da helfen auch nicht irgendwelche an den Haaren herbeigezogenen Ausflüchte wie: Der Sky-Receiver wäre nicht mit der eigenen Satellitenanlage zumutbar nutzbar. Für eine mit einem für Sky nutzbaren Receiver verwendbare Satellitenanlage ist jeder Sky-Kunde selber verantwortlich, auch die mit Leihreceivern.

Also bisher alles leere Worthülsen, was MarBush überall als geltendes Recht versucht zu verbreiten. Was letztlich geltendes Recht ist, entscheidet in letzter Instanz ein Gericht und nicht das Wunschdenken eines Klägers oder Beklagten.

Da bleibt nur ein letztinstanzliches Gerichtsurteil abzuwarten, was es bis heute noch nicht gibt.
 
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