AW: Urteil gegen Pairing!
AGB müssen nach § 305 BGB ja nicht nur bekannt sein (Kenntnisverschaffung möglich), sondern der Kunde muss auch den AGB zustimmen. Also erst vorlesen 60 min., dann den Kunden wecken und ihm ein "Ich stimme zu " abverlangen und dies auf Tonband speichern, denn der Verwender der AGB muss (sowieso im Fernabsatzvertrag) den beweis erbringen, dass die AGB wirksam eingebunden wurden. Daher erkannte die ansonsten nicht immer sehr kalr blickende Richterin im Verfahren Eutin, dass die AGB nicht eingebunden wurden.
Richtig ist, dass ich auch bei Digitalfernsehen, nun aber eben hier auf die rechtlichen Aspekte aufmerksam mache, wie andere User ja auch. Dies ist auch sinnvoll, weil eine einzelne Klage nicht die Richter von der Bedeutung überzeuget, weil erst bei mehreren Klagen der Verbraucherschutz aufwacht. Dann hat man auch mehr Beweise und Zeugen gegenseitig, weiß mehr über die Strategie von Sky.
Erste Klagen erfolgten Herbst 2015, erstes halbwegs wertvolles Urteil liegt vor, Berufung beim Landgericht ist schon Stück vorangekommen. Es laufen paar weitere Klagen, jetzt folgen noch mehr Klagen.
Streng genommen hätte Sky Nagra nicht abschalten dürfen, wenn damit die Festplatten-Receiver der Kunden ausfallen, die man in der BesserSeher-Studie 2014 noch als tolle Errungenschaft der anspruchsvollen Sky-Kunden mit bester Technik lobte. Denn so erzwang man den Wechsel auf Leihgeräte, was ja gegen § 1.5.2 der AGB verstößt und die Kunden enteignet.
Aber wenn man als Kunde dies schon hinnimmt, dann kann man nicht auch noch die Optionen mit V14 im Supercam/
Alphacrypt oder im HD 1000 streichen wollen.
Das Sky-Modul würde vielen helfen, doch d sperrte man die Aufnahmeoption ganz, das geht auch nicht. Also nun müssen Gerichte entscheiden. Mancher Richter mag der Propaganda von Sky aufsitzen, die Kläger seien alle Cardsharer, aber Sky steht es auch frei, AGB vernünftig anzupassen und Verträge sauber abzuschließen.