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PC & Internet Vodafone-Mahnpauschale: Auch 2,80 Euro sind zu viel

Schon öfters hat der Deutsche Verbraucherschutzverein gegen Extra-Gebühren bei Vodafone geklagt. Nach einem neuen Urteil darf Vodafone Rücklastschrift- und Mahnpauschalen in einer gewissen Höhe nicht mehr verlangen.

In AGB und Preislisten von Verträgen finden sich immer wieder merkwürdige Posten, die nicht immer einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten. Schon seit vielen Jahren streiten beispielsweise der Deutsche Verbraucherschutzverein und Vodafone über Rücklastschrift- und Mahnpauschalen. Der Deutsche Verbraucherschutzverein hat für die Rückforderung unrechtmäßiger Gebühren - wie berichtet - auch einen Musterbrief bereitgestellt. Gegen mobilcom-debitel gab es 2019 ein Urteil.

Trotzdem ging das juristische Tauziehen mit Vodafone weiter. Nun berichtet der Verein über das neueste Urteil.

Berufung von Vodafone erfolglos

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Juni ein jetzt erst bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2021 bestätigt, wonach die Rücklastschriftpauschale der Vodafone GmbH in Höhe von 4,50 Euro und die Mahnpauschale von 2,80 Euro unzulässig überhöht sind (Az. I-20 U 91/21).

Durch ein Urteil des LG Düsseldorf vom 29.07.2015 waren die Rücklastschrift- und Mahnpauschalen von 5 Euro beziehungsweise 3 Euro untersagt worden, woraufhin Vodafone diese auf 4,50 Euro und 2,80 Euro abgesenkt hatte. Der Verein jedoch argumentierte weiter: Die Pauschalierungsklauseln seien nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, denn die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 4,50 Euro liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den Vodafone pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso liege der Betrag von 2,80 Euro für Mahnungen über den ersatzfähigen Mahnkosten.

Das LG Düsseldorf gab der Unterlassungsklage 2021 statt, doch dagegen legte Vodafone Berufung ein. Das OLG Düsseldorf wies allerdings nun die Berufung von Vodafone hinsichtlich der Unterlassungsanträge insgesamt zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf verstößt Vodafone mit der Inrechnungstellung der entsprechenden Pauschalbeträge ohne eine vertragliche Vereinbarung gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB i.V.m. § 309 Nr. 5 BGB. Nach § 306a BGB finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor.

In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie überhöht sind. Zudem verstößt die Umgehungspraktik nach Auffassung des Landgerichts auch gegen § 306a i.V.m. § 309 Nr. 5b BGB, weil Vodafone ihren Kunden mit ihrer Umgehungspraktik die Pauschalen in Rechnung stellt, ohne ihnen ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einzuräumen.

Verfahren wohl immer noch nicht vorbei

Der Verein berichtet, in Reaktion auf das Urteil des OLG Düsseldorf habe Vodafone die Pauschalen inzwischen erneut abgesenkt. Derzeit verlangt das Unternehmen für Rücklastschriften offenbar 4 Euro und für Mahnungen 2,20 Euro. Den Betrag von 4 Euro für eine Rücklastschrift hält der Verein für noch leicht überhöht, weil die Rücklastschriftkosten von Vodafone nur bei ca. 3 Euro liegen dürften. Hier bewegt sich Vodafone nach Ansicht des Vereins aber "immerhin langsam in die richtige Richtung".

Weiterhin grob überhöht sei jedoch der Betrag von 2,20 Euro für eine Mahnung. Der Betrag wäre nach Auffassung der Verbraucherschützer selbst für postalische Mahnungen noch zu hoch, da hierfür höchstens 90 Cent ersatzfähig sein dürften. Vodafone versendet die Mahnungen aber per E-Mail. Für Mahnungen per E-Mail fallen nach Auffassung des Vereins gar keine Kosten an, die Vodafone ersetzt verlangen könnte.

Der Deutsche Verbraucherschutzverein wird daher weiter gegen die überhöhten Pauschalen vorgehen und bitte hierfür um Mithilfe. Sollten betroffenen Kunde neue Vodafone-Rechnungen ab Juni 2022 vorliegen, die Rücklastschrift- oder Mahnpauschalen enthalten, können diese für eine ggf. Verwendung im weiteren Verfahren per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de gesandt werden. Den Musterbrief für die Rückforderung der Gebühren gibt es weiterhin auf der Download-Seite des Vereins.

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Quelle; teltarif
 
Gibt weitaus schlimmere, z.B. Otto-Versand, die gleich ihr Inhouse-Inkasso (EOS-DID) in Gang setzen und die stellen Forderungen gemaß der Gebührentabelle für Anwälte, ohne vorheriges Mahnverfahren.
 
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