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Urteil: Jobcenter müssen Schülern nicht den Kauf eines iPads finanzieren

Ein Gericht aus Niedersachsen hat entschieden, dass der Kauf eines iPads nicht von den Jobcentern bezahlt werden muss. Eine Familie hatte versucht, eines der Apple-Tablets für ihre Tochter durch das Amt finanzieren zu lassen und mit einer Ausgrenzung des Mädchens argumentiert.

Wie unter anderem die ARD berichtet, müssen die Jobcenter nicht für die Anschaffung eines Tablets für die Kinder von einkommensschwachen Familien aufkommen, selbst wenn diese die Geräte für die Teilnahme am Online-Unterricht im Zuge von Schulschließungen durch die Auswirkungen des neuartigen Coronavirus benötigen.

iPad zur Unterstützung des Unterrichts

In dem konkreten Fall ging es um den Versuch einer Familie, die zum Zeitpunkt des Kaufs eines iPads Hartz-IV bezog, ein iPad für ihre Tochter durch das Jobcenter bezahlen zu lassen. Die Schule des Mädchens hatte zuvor entschieden, ab der zweiten Hälfte des Schuljahres auch iPads im Unterricht zu nutzen. Die Kosten dafür sollten die Familien aufbringen.

Die Familie wollte sich nach dem Kauf eines iPads für rund 460 Euro die Kosten durch die Behörde erstatten lassen. Sie argumentierte unter anderem damit, dass die Schülerin von der Klasse ausgegrenzt werde, wenn sie ihre Hausaufgaben weiterhin nur in Papierform erhalte. Die Eltern sollen dem Besuch einer "iPad-Klasse" durch ihre Tochter außerdem nur deshalb zugestimmt haben, weil sie davon ausgingen, dass das Geld für das Tablet durch das Jobcenter zurückerstattet werden würde.

Kritiker gehen davon aus, dass Schüler aus weniger gut verdienenden Familien durch den Trend zum Online-Unterricht benachteiligt werden könnten, wenn Schulen sich für die Abwicklung des Betriebs mit Hilfe von Tablets entscheiden, um so die Auswirkungen des neuartigen Coronavirus abzuschwächen. Es dürfe kein Privileg von besserverdienenden Familien sein, dass ihre Kinder von der Verwendung digitaler Lehrmittel profitieren können.

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Quelle; winfuture
 
Lösung
Landessozialgericht: Jobcenter muss Rechner und Zubehör für Schülerin zahlen

Nicht jede Familie kann sich die Hardware für Online-Unterricht in Pandemiezeiten leisten. Das Landessozialgericht Thüringen nimmt das Jobcenter in die Pflicht.

Das Landessozialgericht Thüringen hat das Jobcenter verpflichtet, für eine Achtklässlerin, deren Familie Hartz IV empfängt, die Anschaffung eines internetfähigen PCs mit Zubehör zu übernehmen. Die Ausstattung, die der Schülerin Teilnahme am coronabedingten Onlineunterricht ermöglichen soll, umfasse dabei neben dem Rechner auch Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker sowie drei Druckerpatronen. Die Kosten dürften bei maximal 500 Euro liegen, legten die Richter fest. Sie stellten einen nach...
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Ok schaun wir mal was Dir dein Lehrer beigebracht hat ...
Die Anforderungen sind heute etwas gestiegen ... 5 dazu zählen oder abziehen reicht heute nicht mehr um den Abschluß zu bekommen.

Faktorisier mir das Mal schell und Insofern du nicht nur singen und klatschen in der Schule hattest solltest du das hinbekommen.
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Landessozialgericht: Jobcenter muss Rechner und Zubehör für Schülerin zahlen

Nicht jede Familie kann sich die Hardware für Online-Unterricht in Pandemiezeiten leisten. Das Landessozialgericht Thüringen nimmt das Jobcenter in die Pflicht.

Das Landessozialgericht Thüringen hat das Jobcenter verpflichtet, für eine Achtklässlerin, deren Familie Hartz IV empfängt, die Anschaffung eines internetfähigen PCs mit Zubehör zu übernehmen. Die Ausstattung, die der Schülerin Teilnahme am coronabedingten Onlineunterricht ermöglichen soll, umfasse dabei neben dem Rechner auch Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker sowie drei Druckerpatronen. Die Kosten dürften bei maximal 500 Euro liegen, legten die Richter fest. Sie stellten einen nach Sozialgesetzbuch II "anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf" dar (Aktenzeichen L 9 AS 862/20 B ER).

Im gesetzlich festgelegten Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger seien solche Ausgaben nicht berücksichtigt – aber unter den gegenwärtigen Pandemieumständen wäre das nicht mehr "realitätsgerecht", befand das Gericht laut Mitteilung. Weil seit Dezember kein Präsenzunterricht stattfinde, sei die Anschaffung vielmehr erforderlich, um das Recht der Antragsstellerin auf Bildung und Chancengleichheit zu gewährleisten. Im Haushalt der Familie der Schülerin gebe es lediglich ein internetfähiges Smartphone, das zur Nutzung der Thüringer Schulcloud nicht geeignet sei. Die Schule stelle auch keine Geräte zur Verfügung.

Kein Recht auf "bestmögliche Versorgung"

Allerdings schränkte das Gericht ein, dass die Schülerin keinen Anspruch auf das von ihr gewählte Gerät zum Preis von 720 Euro habe. Es gehe nicht um "bestmögliche Versorgung", sondern lediglich um die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes Gerät, das dem Zweck genüge, müsse ausreichen. Das Jobcenter könne nun seiner auferlegten Pflicht nachkommen, indem es die Kosten einer Anschaffung übernehme oder der Antragstellerin ein Gerät nebst Zubehör zur Verfügung stelle.

Zuvor hatte die Mutter der Schülerin beim Jobcenter einen entsprechenden Antrag gestellt, der aber abgelehnt wurde. Ebenfalls hatte auch das danach eingeschaltete Sozialgericht Nordhausen einen Anspruch verneint. Darauf zog die Familie vor das Landessozialgericht, dessen einstweilige Anordnung an das Jobcenter laut Mitteilung unanfechtbar ist.

Wegweisend, aber nicht bindend

Sozialgerichte stehen in Deutschland immer wieder vor der Frage, inwieweit das Jobcenter Familien in Sachen Hardware für die Schule aushelfen muss – und nicht immer sehen die Richter eine Pflicht zur Kostenübernahme wie in diesem Fall. Ein Gerichtssprecher betonte gegenüber dem MDR, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Diese sei zwar wegweisend, aber nicht bindend für Jobcenter, bei denen andere Hartz-IV-Empfänger in vergleichbarer Situation ebenfalls solche Anträge stellen.

Die Entscheidung fiel im Eilverfahren, das Urteil im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Damit trage das Gericht dem Umstand Rechnung, dass eine Entscheidung erst dann fallen dürfte, wenn Kinder wieder normal zur Schule gehen können, so der Gerichtssprecher weiter.

Quelle; heise
 
Hartz IV: Jobcenter übernimmt Kosten für Laptop oder Tablet

Die Jobcenter müssen die Kosten für Schüler-Notebooks und -Tablets übernehmen, wenn die Betroffenen Hartz IV beziehen und Fernunterricht benötigen.

Fernunterricht ohne geeignete digitale Endgeräte ist fast unmöglich. Gerade in Familien mit geringen Einkommen gibt es damit Probleme, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erkannt hat.

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 werden Anträge auf Zuschüsse für Notebooks und Tablets gewährt, die von Schülerinnen und Schülern benötigt werden, um am Fernunterricht teilzunehmen. Es werden maximal Zuschüsse in Höhe von 350 Euro bewilligt.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt, soll das eine pragmatische Lösung sein, um Kindern den Fernunterricht schnell und einfach zu ermöglichen.

Der Zuschuss könnte für Neugeräte oft nicht ausreichen, Gebrauchtgeräte gibt es aber gelegentlich zu diesem Preis, wobei noch nicht klar ist, ob die Antragsteller eine Rechnung benötigen oder ob ein Quittung einer Privatperson ebenfalls ausreicht.

Die drei Bedingungen für die Förderung lauten nach Angaben des Ministeriums: Die Familie des Kindes muss Anspruch auf Grundsicherung (Hartz IV) haben, die Kinder und Jugendlichen dürfen noch kein Gerät von der Schule oder anderer Stelle für diesen Zweck gestellt bekommen haben und der Zuschuss gilt für Notebooks, Tablets und Zubehör. Ob Desktops explizit ausgeschlossen sind, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor.

Digitalpakt Schule zu langsam umgesetzt

Das Bundesministerium begründet die neue Weisung an die Jobcenter auch damit, dass der im vergangenen Sommer um 500 Millionen Euro aufgestockte Etat des Projekts Digitalpakt Schule noch nicht überall umgesetzt wurde. Er unterstützt die Länder dabei, Schulen mit entsprechenden Geräten für bedürftige Kinder auszustatten.

Quelle; golem
 
Ich finde das ist eine gute Sache ...
Bildung sollte nicht von den finanziellen Mitteln der Eltern abhängig sein ...
Jedes Kind sollte die gleichen Chancen haben ...

Allerdings würde ich das Geld oder das Gerät nicht ohne weiteres zahlen / hergeben ...
Hier muss sicher gestellt werden das auch das Kind dieses Gerät bekommt ggf. sollte diese durch eine spezielle Software geschützt werden.
( Admin in der Schule schaltet die Inhalte frei die damit nutzbar sind )
 
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