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Urteil gegen Pairing!

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AW: Urteil gegen Pairing!

@MB Du solltest auch §1.1.1 der AGB berücksichtigen. Der Empfang ist ausschließlich mit einem von Sky zugelassenem Empfangsgerät gestattet.......Kunde hat keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmtem Verschlüsselungssystem.

Im Klartext für mich: Ändert Sky das Verschlüsselungssystem (z.B. Pairing) und ist somit das Programm nur noch mit deren Hardware nutzbar, ist das völlig rechtens.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Stimmt was Du sagst, Crazy - auch meine Bedenken.

Allerdings gibt es ja auch andere Receiver, die noch erlaubt sind (nachzulesen auf der Webseite von Sky) und nicht gepaird werden können. Wenn ich dann also zwischenzeitlich den Reciever wechsele, muss auch das erlaubt sein. Ich verwende ja zertifizierte Hardware... und dann sind wir wieder bei dem Szenario, das MB beschreibt.
Ist also nicht so einfach, denke ich.

@Heron66: ich glaube, dass es auch in diese Richtung geht. Nur kann Sky das nicht über Nacht machen und muss die Verträge, die eben noch ungepairte Systeme erlauben, bis zum Vertragsende erfüllen oder Sonderkündigung einräumen.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Wenn überhaupt bringt es ja auch nur denen etwas die tatsächlich eigene Hardware vereinbart hatten.
Da Sky kein Muss-Produkt sondern ein Will-Produkt ist ist es doch denke klar das neue Verträge AGB-technisch auf die Sky-Hardware bzw. Hardware von Partnern verheiratet wird, die dann natürlich auch genutzt werden muss.

Daher finde ich das registrieren des VF TV-Centers (bzw. den Tipp) als grundsätzlich falschen Weg da dies ja rechtlich eine völlig andere Sache darstellt, als die bei Vertragsbeginn bzw. Verlängerung vereinbarte eigene Hardware. Entweder man hat die eigene Hardware vereinbart oder eben nicht und muss sich das Pairing dann halt zwangsläufig (da ja bekannt) gefallen lassen. Wem das dann auch nicht passt, der kündigt dann ordentlich.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

2.1.8 nennt die Pflichten zur Mitwirkung. Kunde muss private Daten (SN) nicht später mitteilen. Aber Bankdaten und neue Adresse.
Landgericht und mehrere Gerichte entscheiden derzeit. Schriftliches Verfahren Amtsgericht dauert 3-4 Monate.
Kunde kann auch Ersatz anschaffen für den defekten Vodafone, den HD 1000 dann kaufen.
anders als bei KDG gibt Sky dafür keine Vorgaben. Bei KDG in den AGB muss man die SN des Ersatzgeräts dem Anbieter mitteilen, Sky ist das ja jahrelang schon bei Vertragsschluss egal und auch heute unter Zweitkarte: "Seriennummer nicht zur Hand" reicht.
 
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AW: Urteil gegen Pairing!

@ deen0x: denke ich auch. Wenn es externe Receiver gibt, die ein Pairing zulassen, wird das ganze Thema vorbei sein. Wie MB schreibt: vielleicht Ende des Jahres, vieleicht aber auch früher oder später.

@MB:
2.1.8 nennt die Pflichten zur Mitwirkung. Kunde muss private Daten (SN) nicht später mitteilen. Aber Bankdaten und neue Adresse.
Landgericht und mehrere Gerichte entscheiden derzeit. Schriftliches Verfahren Amtsgericht dauert 3-4 Monate.
Kunde kann auch Ersatz anschaffen, den HD 1000.
anders als bei KDG gibt Sky dafür keine Vorgaben

Gelten nun die AGB Deiner Meinung nach oder nicht? Nur die Rosinen rauspicken geht aber auch nicht ;-)
 
AW: Urteil gegen Pairing!

@heron66
lies 1.5.2: bei verschlüsselungswechsel kann Sky Leihgeräte austauschen.
AGB sind im Sinne des Kunden auszulegen. Widersprüchliche AGB sind unwirksam laut BGB. Viele haben Vertrag ohne AGB.

Bitte die Stellungnahme von Sky-Rechtsabteilung lesen, die ich zitierte.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Bitte mal im Post 16 das AZ zur zitierten Stellungnahme mit angeben (ist doch öffentlich, oder?).
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Urteil gegen Pairing!

Problem stellt ja eben auch dar, dass Sky ja grundsätzlich gewährleisten muss, das du eben gucken können musst, daher halten die sich natürlich auch logischerweise das Hintertürchen ind den AGB's offen, dass der Kunde kein Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Verschlüsselungssystems hat. Daraus ergibt sich für mich, dass ich entweder zustimme und annehme oder eben nicht und die Wege trennen sich dann ordentlich.
Wenn man vorher eigene HW vereinbart hat und dies eben auf Grund des Pairings nicht haltbar ist, werden die den Vertrag sicher nicht unter diesen Umständen noch einmal so verlängern oder einfach ein Sonderkündigungsrecht einräumen um selbst nicht brüchig zu werden und dann ist der Spuk vorbei.

Da kann man auch viel spekulieren wieso weshalb warum, die wollen keine Vollizenzen kaufen, daher fliegen Studios wie Paramount einfach mal raus. Der Nebeneffekt ist dann, dass Teillizenzen eben keine zugänglichen Aufnahmen beinhalten sollen und man sicher eben auch einen Schlag gegen die Sharer damit vorerst erreicht.
Sicher ist doch eigentlich nur, dass ohne Pairing die Preise deutlich höher werden würden und da würde sich genau so drüber aufgeregt werden und alle haarklein darauf achten das die 5% nicht überschritten werden und genau aufgeschlüsselt wird wo, in welchem Bereich die Kosten verteilt werden.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Wir brauchen nicht 3 x diskutieren, was schon geklärt st, von der Rechtsabteilung auch eingeräumt wird. Werde nachher auch das Schreiben von Rechtsabteilung Herr Mewes hochladen, wo er mir im August 2015 schreibt, dass kein Kunde zum Leihgerät gezwungen wird, aber zum zugelassenen Gerät.

Es bleibt bei der Frage, welche Geräte zugelassen sind. Bei Kunden mit AGB zumindest. Bei Kunden ohne AGB gibt es kein Recht vo Sky, die Geräte einzugrenzen. Alle gesetzlichen Geräte sind okay. Mit AGB ist zugelassen, was Sky bei Vertragsschluss erlaubte. In AGB werden die Geräte nirgendwo eingeschränkt. Nach 1.5.1 darf Sky die Verschlüsselung ändern, aber nicht so, dass beim Kunden das Bild ausfällt. Auch Geräte des Kunden darf Sky dabei nicht austauschen.
zugelassen war laut Sky.de bis Ende 2014 auch das Alphacrypt-Modul.

Aus einer Pflicht von Sky, den Empfang nicht zu verhindern, kommt nicht das Recht, gegen meinen Willen die Geräte in meinem Wohnzimmer entgegen AGB auszutauschen. Ich kann von Sky etwas fordern, aber Sky nicht von mir. Solange ich mit meinem HD 1000 zufrieden bin, ist dieses zugelasene Gerät das zum Kunden hinterlegte Empfangsgerät. NUR DAMIT (!!) darf Sky pairen. Meine Frau hat mit dem HD 1000 im Oktober 2015 mit der SN des HD 1000 (alles auf Video) ihren Vertrag neu geschlossen. Damit darf Sky pairen. Wenn es nicht geht, geht es nicht, egal. Wieso lässt Sky solche Geräte denn zu? Laut AGB darf Sky pairen, zertifiziert aber über die TESC Gmbh den nicht pairingfähigen HD 1000 als zugelassenes Gerät. Selbst schuld, kann Sky doch mit Frist 12 Monate künftig ändern. Aber nicht klammheimlich. Zertifikat ist eine zugesicherte Eigenschaft, die in der Gewährleistungszeit vom Hersteller zugesichert ist. Daher kann Sky nur mit langer Frist Zertifikate widerrufen gegenüber Humax. Alles logisch, alles Allgemeinwissen, alles so im Urteil berücksichtigt.

@ralmen
Az. 42 C 333/15 Amtsgericht Rostock laufendes Verfahren Frau Laumer von Sky-Rechtsabteilung
 
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AW: Urteil gegen Pairing!

@ MB: Es gibt aber auch kein Recht ein Vertragsverhältnis mit dir einzugehen, wenn du auf eigene Hardware bestehst die Sky als nicht zugelassen ansieht.
 
AW: Urteil gegen Pairing!

Musterschreiben zu Sonderkündigung wegen Preisanpassung als Anregung:
(auch bei verpasster Kündigungsfrist oder Ärger über Pairing)

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich mein Sky-Abonnement zur Kundennummer ............. außerordentlich und fristlos zum 01.08.2016 wegen Ihrer einseitigen Preiserhöhung.
Am ... 2015 wurde das aktuelle Abonnement telefonisch vereinbart. In diesem Vertragstelefonat wurden die AGB Ihres Unternehmens nicht thematisiert oder gar zur Kenntnis gereicht und auch nicht von mir den AGB zugestimmt. Ebensowenig erhielt ich dabei Ihre AGB in Textform zugesandt. Daher liegt hier ein Vertrag ohne wirksam einbezogene AGB vor.
Sie erhöhen meinen Abonnementpreis ab August 2016 einseitig, informieren mich nicht über mein Sonderkündigungsrecht. Daher kündige ich nunmehr mein Abonnement außerordentlich zum 01.08.2016.
Soweit Sie auf die Preisanpassungsklausel 4.1 Ihrer AGB verweisen wollen, so habe ich keine AGB mit Ihnen wirksam vereinbart; im Übrigen ist die Preisanpassungsklausel 4.1 erst seit dem Jahr 2014 in Ihren AGB enthalten. Diese Fassung der AGB ist mir erst jetzt durch Recherche und Hinweise anderer Kunden bekannt geworden. Soweit andere Kunden berichteten, diese AGB-Änderung durch eine Rundmail erhalten zu haben, so trifft dies nicht auf mich zu. Vielmehr hatte ich auch im Jahr 2014 den Abonnementvertrag lediglich telefonisch neu vereinbart und dabei keine AGB anerkannt oder in der Auftragsbestätigung erhalten. Durch einen Änderungsvorbehalt in den AGB (§ 10) ist auch eine Änderung der AGB durch Schweigen des Kunden nicht zulässig für wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses, so für den Umfang der beiderseitigen Leistungen. Die Höhe des Abonnementpreises kann also nicht durch veränderte AGB im laufenden Vertrag angepasst werden, doch darauf zielt die neue Preisanpassungsklausel 4.1 offensichtlich, die die Unzulässigkeit der bisherigen Preisanpassungsklausel nach Rechtsprechung des BGH (III ZR 247/06) ausgleichen soll.
Im Übrigen bestreite ich lediglich hilfsweise auch die Berechtigung einer Preisanpassung auch nach § 4.1 der AGB, denn es sind von Ihnen keine Gründe bislang dargelegt worden, die eine nicht vorhersehbare Preis- oder Kostensteigerung nach Vertragsschluss rechtfertigen oder begründen könnten. Die Kosten der kommenden Bundesligasaison waren Ihnen seit Jahren bekannt, ebenso die Mehrbelastungen durch den gesetzlichen Mindestlohn.
Ich bitte um Zusendung eines Retourscheins für die Rücksendung Ihrer Hardware und Smartcard.
mfg


(Retourschein forderst du, sendet Sky aber nicht. Also kannst du weiterhin beobachten, ob Sky bereits deine Karte abschaltet. Nach Klärung der Rechtsfrage bekommst du später rückwirkend die gezahlten Beiträge ab dem Kündigungsdatum wieder zurück.
Also auch hier: kein Stress, keine Mahnungen, kein Bildausfall, alles easy, alles in Hand des Fachmanns - Verbraucherschutz oder dein Anwalt oder ...)
 
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AW: Urteil gegen Pairing!

Nicht im OT baden.
Die Stellungnahme der Sky-Rechtsabteilung (von Frau Laumer) habe ich ja zitiert, auch in wenigen Minuten den Brief von Herrn Mewes, dass jeder Kunde eigene zugelassene Hardware (von 2009!) weiterhin verwenden darf.

EDIT:

Frage ist also nur, welche Geräte zugelassen sind. Laut Rechtsabteilung an der Aufschrift "Geeignet für Sky/premiere" erkennbar, laut Rechtsanwalt Dr. Reinke (für Sky) erkennbar daran, dass die Seriennummer online nach Prüfung bestätigt wird. Beides gilt für den zertifizierten HD 1000, was auch der Hersteller bestätigt.

Mehreren Kunden wurde der HD 1000 auch bis Laufzeitende bis 2017 nach Diskussionen mit Anwalt des Kunden zugestanden. Aber natürlich nur aus "Kulanz". Nun muss das Gericht diese Frage noch entscheiden. Bisher hat Sky dazu keine nachvollziehbare Position abgegeben, nur geäußert, dass man bezweifle, der Kunde würde den HD 1000 tatsächlich besitzen. Problem nur, dass einige der Kläger den HD 1000 seit Ewigkeiten tatsächlich besitzen, wie dann auch Zeugen bestätigen können, andere haben den HD 1000 noch nicht so lang. Können das Gerät aber zur Verhandlung dem Richter präsentieren.
Sky hingegen musste einräumen, die Daten der Kunden zum eigenen Gerät nie gespeichert zu haben, selbst eingegebene Seriennummern bei der Online-Bestellung werden nicht gespeichert. Und dies soll zu einer Beweisnot des Kunden führen, der nach § 34 BDSG von Sky seine Datenauskunft fordern darf und ein leeres Blatt zu Gerätedaten erhält, weil Sky Gesetze (§ 312d iVm 246a BGB) verletzt?


@someon1111
Dein Post war wieder einer dieser provokanten Beiträge. Du wirfst mir Mogelei mit Seriennummern vor. Was meinst du damit? Ich empfehle, Sky gemäß AGB und Bestellmaske mit eigenem zugelassenen Gerät zu bestellen, denn dann ist die Wahrscheinlichkeit von Pairig geringer. Ist dies verwerflich? Sky bietet ja noch solche Verträge an, wo ist das Problem?
Insbesondere bitte ich Dich aber um eine Klarstellung, dass Deine Unterstellung,ich würde zur Nutzung falcher Seriennummern verleiten, ein Versehen Deinerseits war, danke!
 
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