Wenn man telefonisch Vertrag schließt, gilt genau das, was Du sagst und auch der Gesetzgeber fordert: § 305 BGB.
Aber online schließt m,an immer den Vertrag mit den aktuellen AGB, denn man muss diese mit "Klick" bestätigen und kann sie dabei öffnen, lesen, runterladen.
In der Auftragsbestätigung müssen die AGB aber beigefügt werden (312, 246 BGB). Ob dies nun relevant ist, andere Frage, aber online kann man die AGB lesen bei online-Vertrag. Aber wir schweifen ab...