MarcBush
Power Elite User
AW: Hier könnt Ihr Euch zum Pairing Luft machen...
Und ich habe das Gefühl, dass selbst bei DEB niemand Interesse hat, dass das Pairing gerichtlich untersagt wird. Selbst dieser Thread ist nicht passend?
Zu den Verfahren:
-Ein selbständig agierender User hat sein Verfahren mit seiner Anwältin außergerichtlich beigelegt. Vergleichsangebot war wohl sehr verlockend, Schweigen vereinbart.
-AG Eutin Urteil verkündet, aber noch nicht in der Post, Richterin wollte es nicht wirklich bearbeiten, nicht verhandeln, Berufung zum Landgericht ist auf dem Weg. Zumindest mündlich äußerte die Richterin, dass AGB nicht gelten, wenn der Vertrag telefonisch geschlossen wurde ("Verlängerung") und Sky nichts dazu belegen kann, dass dabei die AGB Vertragsbestandteil wurden. Daher kam es auf die Frage, ob die Sky-Klausel 1.1.1 der "von Sky zugelassenen" Geräte ausreichend bestimmt ist, um wirksam die Modellauswahl des Kunden einzugrenzen, nicht an. Die Richterin äußerte mündlich, dass bei Vereinbarung des eigenen Receivers ein Wechsel zum Leihgerät wohl nicht im laufenden Vertrag zulässig sei. Vorliegend habe sie jedoch Zweifel, dass der Kläger die Vereinbarung eigener Hardware belegen könne. Etwas krude und inkonsequent, mehr Ausflucht. (Wenn Leihgerät vereinbart wäre, hätte es in der AB gestanden und wäre ein Leihgerät zugesandt worden...)
-AG Rostock Termin 21.04.2016. Interessante Situation, vergleichbar mit Eutin.
-AG Stralsund kommt nicht aus dem Knick, hier ist Rechtslage besonders eindeutig, weil der Kundenreceiver ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Termin mündliche Verhandlung noch nicht terminiert.
-Weitere Klagen warten den 21.04.2016 ab. Aktuell schon Schriftwechsel mit Rechtsabteilung in zwei Verträgen zur außerordentlichen Kündigung zum Stichtag der Preiserhöhung um 3 EUR, weil keine AGB wirksam eingebunden bei telefonischer Vertragsverlängerung. Ebenso auch Widerruf nach 11 Monaten, weil keine Widerrufsbelehrung zugesandt. Wenn kein Einlenken von Sky, dann Klagen. (AGB wurden bei Vertragsschluss tatsächlich mit keinem Wort erwähnt. Sky in der Beweislast, vgl. § 312k BGB.)
-Neue Erkenntnisse: Sky bestätigt schriftlich, dass man zwei Receiver parallel (nicht gleichzeitig) mit einer Smartcard betreiben darf in bestimmten Konstellationen, also eigenen zugelassen Receiver + Leihreceiver.
-Sky bestätigt schriftlich durch Rechtsabteilung, dass der Kunde die neue V14 in eigenem Receiver betreiben darf, wenn der Kunde zugelassenes Gerät nutzt. Zum PR HD 1000 bis dato keine Positionierung durch Sky, ob der Receiver zugelassen sei oder nicht und wann und wie die Zulassung verloren gegangen sein soll. Im Gegenteil, Sky bestreitet, dass der Kunde dieses Gerät tatsächlich besitzt. Alberne Verteidigung, denn der Kunde bringt Gerät zum Termin mit. Seriennummer ist die, die der Kunde vor Monaten schon übersandte. (Schon länger her: Sky-Rechtsabteilung trägt schriftlich vor, dass das Empfangsgerät "wesentlicher Vertragsbestandteil" sei. -- Dann ist auch Änderung des Empfängers wesentliche Änderung...)
EDIT: Mein Post überschnitt sich mit den beiden vorhergehenden...
Und ich habe das Gefühl, dass selbst bei DEB niemand Interesse hat, dass das Pairing gerichtlich untersagt wird. Selbst dieser Thread ist nicht passend?
Zu den Verfahren:
-Ein selbständig agierender User hat sein Verfahren mit seiner Anwältin außergerichtlich beigelegt. Vergleichsangebot war wohl sehr verlockend, Schweigen vereinbart.
-AG Eutin Urteil verkündet, aber noch nicht in der Post, Richterin wollte es nicht wirklich bearbeiten, nicht verhandeln, Berufung zum Landgericht ist auf dem Weg. Zumindest mündlich äußerte die Richterin, dass AGB nicht gelten, wenn der Vertrag telefonisch geschlossen wurde ("Verlängerung") und Sky nichts dazu belegen kann, dass dabei die AGB Vertragsbestandteil wurden. Daher kam es auf die Frage, ob die Sky-Klausel 1.1.1 der "von Sky zugelassenen" Geräte ausreichend bestimmt ist, um wirksam die Modellauswahl des Kunden einzugrenzen, nicht an. Die Richterin äußerte mündlich, dass bei Vereinbarung des eigenen Receivers ein Wechsel zum Leihgerät wohl nicht im laufenden Vertrag zulässig sei. Vorliegend habe sie jedoch Zweifel, dass der Kläger die Vereinbarung eigener Hardware belegen könne. Etwas krude und inkonsequent, mehr Ausflucht. (Wenn Leihgerät vereinbart wäre, hätte es in der AB gestanden und wäre ein Leihgerät zugesandt worden...)
-AG Rostock Termin 21.04.2016. Interessante Situation, vergleichbar mit Eutin.
-AG Stralsund kommt nicht aus dem Knick, hier ist Rechtslage besonders eindeutig, weil der Kundenreceiver ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Termin mündliche Verhandlung noch nicht terminiert.
-Weitere Klagen warten den 21.04.2016 ab. Aktuell schon Schriftwechsel mit Rechtsabteilung in zwei Verträgen zur außerordentlichen Kündigung zum Stichtag der Preiserhöhung um 3 EUR, weil keine AGB wirksam eingebunden bei telefonischer Vertragsverlängerung. Ebenso auch Widerruf nach 11 Monaten, weil keine Widerrufsbelehrung zugesandt. Wenn kein Einlenken von Sky, dann Klagen. (AGB wurden bei Vertragsschluss tatsächlich mit keinem Wort erwähnt. Sky in der Beweislast, vgl. § 312k BGB.)
-Neue Erkenntnisse: Sky bestätigt schriftlich, dass man zwei Receiver parallel (nicht gleichzeitig) mit einer Smartcard betreiben darf in bestimmten Konstellationen, also eigenen zugelassen Receiver + Leihreceiver.
-Sky bestätigt schriftlich durch Rechtsabteilung, dass der Kunde die neue V14 in eigenem Receiver betreiben darf, wenn der Kunde zugelassenes Gerät nutzt. Zum PR HD 1000 bis dato keine Positionierung durch Sky, ob der Receiver zugelassen sei oder nicht und wann und wie die Zulassung verloren gegangen sein soll. Im Gegenteil, Sky bestreitet, dass der Kunde dieses Gerät tatsächlich besitzt. Alberne Verteidigung, denn der Kunde bringt Gerät zum Termin mit. Seriennummer ist die, die der Kunde vor Monaten schon übersandte. (Schon länger her: Sky-Rechtsabteilung trägt schriftlich vor, dass das Empfangsgerät "wesentlicher Vertragsbestandteil" sei. -- Dann ist auch Änderung des Empfängers wesentliche Änderung...)
EDIT: Mein Post überschnitt sich mit den beiden vorhergehenden...
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