#358 +
#363 ist ein Beispiel AG Achern
BGH:
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Zudem berücksichtigt die weite Kündigungsklausel nicht, dass den Abonnenten, die gemäß Nummer 1.4 einen von der Beklagten zugelassenen Digitalreceiver kaufen oder mieten müssen, im Vertrauen auf eine längerfristige Vertragsbeziehung erhebliche Kosten für den Empfang des Bezahlfernsehens entstehen. Nach Nummer 6.5 Satz 2 könnte die Beklagte schon kurz nach Vertragsbeginn den Vertrag fristlos beenden, ohne dass sich die Aufwendungen des Abonnenten durch eine angemessene Vertragsdauer amortisiert hätten.
(Der BGH meint also: Wer einen teuren Receiver sich besorgte, der muss darauf vertrauen dürfen, diesen Receiver bis zum Ende der Vertragslaufzeit nutzen zu können, damit sich seine Investition auch gelohnt hat.)
hier eine außergerichtliche Einigung:
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Dem User wurde erlaubt, den Vertrag mit dem HD 1000 zu erfüllen; Sky wollte so Urteil gegen sich verhindern. Dieser Vertrag hat sich mittlerweile mit HD1000 um 1 Jahr verlängert bis 2018; sky hat den Vertrag nicht ordentlich gekündigt.
@kiliantv
Rechtskräftiges Urteil enthält in der Regel eine Formulierung laut Klageantrag, die vollstreckbar sein muss. Dies kann dann der Gerichtsvollzieher vollstrecken. Gibt schwierige Situationen, klar, aber hier ist es schlicht die Freigabe einer V14 für den HD1000, dauert 2 Sekunden. Beachtet Sky das Urteil nicht, dann kommt Gerichtsvollzieher mit Polizei und setzt es durch. Dass es technisch geht, wissen wir alle.
@Smiley007
Ich empfinde die Sky-AGB gar nicht als so schlimm. Das Problem ist eher, dass Sky die eigenen AGB nicht beachtet.
Zur Hardware:
-2.1.1 Der Kunde muss Receiver stellen, Leihgerät 1.2.2 ist freiwillige Option.
So genau bestellt man auch online (bei Zweitkarte aber schon nicht möglich entgegen AGB).
-1.1.1 Gerät muss von sky zugelassen sein.
Eine inhaltsleere, unbestimmte Klausel. In der Praxis ließ Sky alles zu. Wenn Sky bei Vertragsschluss nichts weiter voraussetzt oder verlangt, hat Sky alle (legalen) Geräte zugelassen, natürlich auch den HD 1000, der ist sogar zertifiziert. Bestellung online für V14 mit dem HD1000C geht heute sauber durch.
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2.1.1 (neu) Zugelassen sind nicht Geräte, die mit nicht lizensierter Software die Inhalte entschlüsseln und den Jugendschutz umgehen.
Das betrifft den Ausschluss von vielen Linuxreceivern, okay. Der HD 1000 ist aber weiterhin zugelassen.
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1.5.2 Bei Verschlüsselungswechsel kann Sky die Smartcard und entliehene Receiver umtauschen.
Auch okay, Hauptsache, es werden keine Kundengeräte umgetauscht! Bitte, Sky, beachtet Eure AGB und alle sind zufrieden.
Zum Pairing:
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1.4.4 Sky kann die V14 dem Empfangsgerät zuordnen. (neu) Sky darf den Empfang erst unterbinden, wenn der Kunde sich weigert, die Seriennummer des eigenen Receivers mitzuteilen.
Auch damit kann ich leben. Sky selbst stimmt ja zu, dies bedeutet lediglich, dass die V14 dem vereinbarten, dem in den Kundendaten hinterlegten Receiver zugeordnet werden KANN. Also diese AGB-Klausel sagt nichts dazu aus, WELCHES Gerät man vereinbaren und nutzen muss (wichtig!), sondern sagt nur, dass Sky diesem zuvor bei Vertragsschluss vereinbarten Gerät dann später auch die V14 zuordnen (pairen) darf. (Wenn es denn technisch geht, sonst eben kein Pairing).
Teilt der Kunde brav die Seriennummer seines HD1000 mit auf Anfrage von Sky, dann darf Sky auch nicht abschalten (also darf Sky nicht die Karte für sein Gerät sperren).
Nochmals: Laut § 33 BDSG und nach 1.6 Verfahrensverzeichnis von Sky muss natürlich in den Kundendaten das Gerät vereinbart sein, auf das sich Sky und Kunde bei Vertragsschluss einigten, nicht ein Gerät nach Gutdünken von Sky. Kundendaten müssen korrekt sein, fehlende Daten korrekt ergänzt werden. (Ein Spruch von Sky: "Der HD 1000 kann nicht hinterlegt werden im System" ist natürlich lächerlich für jeden Fachmann.) Wenn das Pairing mit dem vereinbarten Receiver nicht geht, dann geht es eben nicht. AGB verlangen kein Pairing, doch Sky darf es gern versuchen. Änderung des Kunden-Receivers geht nach deutschem Vertragsrecht und den Sky-AGB nur nach gemeinsamer Einigung - oder aber Sky kündigt ordentlich zum Laufzeitende den Vertrag und vereinbart nur noch mit Leihgerät neue Verträge oder Verlängerungen. Das wäre der saubere Weg für Sky.
Wichtig dazu: Nach den jetzigen AGB ist ein Wechsel des Empfangsgeräts jederzeit zulässig. Es ist eine Vertragsänderung, also müssen beide Seiten (Kunde und Sky) zustimmen, sich einig sein. Also wenn die V14 mit dem Sky+Receiver mit integrierter 320 GB-Festplatte gepairt ist, kann der Kunde trotzdem die Hardware wechseln. So zum Sky-Modul oder zum Sky+Pro-Receiver. Nach AGB ist aber auch ein Wechsel zum PR HD 1000 nicht unzulässig.
Also Sky darf sich dann nicht willkürlich ohne sachlichen Grund weigern. Einen Zwang zum Leihgerät gibt es laut AGB nicht. Ein Kunde, dessen eigenes Gerät defekt ist nach 4 Monaten, kann ja auch zum Sky+Receiver wechseln. Man kann dann später auch zum Sky-Modul wechseln. Warum aber nicht zum HD1000? Geht auch nach AGB.
Das Pairing erfolgt beim Wechsel von Sky+Receiver zu Sky-Modul dann jeweils mit dem vereinbarten Empfangsgerät. Und beim Wechsel zum eigenen PDR iCord250HD dann eben mit diesem. Und wenn der HD1000 dies nicht beherrscht, dann eben kein Pairing, wenn man zu diesem Gerät wechselt. (Die AGB sagen nirgendwo, dass man ein pairingfähiges Gerät nutzen muss!) Sky darf pairen, ja. Aber nur mit dem
jeweils vereinbarten Receiver!
1. Welches Gerät ist vereinbart? Darf ich auch das Gerät wechseln?
2. Damit darf dann jeweils gepairt werden, wenn es technisch geht.
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1.4.1 Gleichzeitig darf die V14 nicht in mehreren Receivern genutzt werden.
Hier verbieten die AGB das Homesharing/Cardsharing. Das ist okay in den AGB. Im Umkehrschluss ist aber das abwechselnde Nutzen in mehreren Receivern im eigenen Haushalt nicht untersagt, nur das gleichzeitige. Also darf man die V14 auch in Schlafzimmer und Wohnzimmer abwechselnd einsetzen. Widerspricht aber ein wenig dem 1.4.4 zum Pairing...
Widersprüchliche AGB-Klauseln sind unwirksam, im Zweifel zu Gunsten des Kunden auszulegen (§ 305c BGB). Also gelten die für den (ehrlichen) Kunden günstigsten AGB.
Und man beachte: All dies ist nur relevant, wenn man laut letzter Vertragsbestätigung auch die jeweils aktuellen dreiseitigen AGB erhalten hat. Bei telefonischer Verlängerung besteht in der Regel ein Vertrag ganz ohne AGB, so bei ca. 30 % aller Kunden...