Gegenstand der AGB sind - in Abweichung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen - insbes. die Art und Weise der Leistung (
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und -zeit,
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u. a.), die Haftung bei
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(
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), die Regelung der
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bei Mängeln sowie
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n (
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), nicht aber der Inhalt von Leistung und
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selbst (vgl. § 307 III BGB). Dabei gilt von vornherein, dass Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbes. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht (sog. überraschende
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n), nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305 c I BGB). Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder (nach den folgenden Ausführungen) unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam, soweit dies nicht eine
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für eine Vertragspartei darstellen würde; an die Stelle der unwirksamen
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tritt dann die entsprechende (dispositive) gesetzliche Regelung (des BGB usw.), § 306 BGB. Eine
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, die nur teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt (z. B. eine unzulässig lange Frist), ist nach der Rspr. i. d. R. völlig unwirksam und kann nicht mit dem gesetzlich (noch) zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden (BGHZ 84, 109; sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Die
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en über AGB finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen ausgeschaltet werden (Umgehungsverbot, § 306 a BGB).