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E-Commerce und Abmahnungen: eBay vergrößert AGB-Scrollkasten

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Anderl

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E-Commerce und Abmahnungen: eBay vergrößert AGB-Scrollkasten

Im vergangenen Jahr wurden etliche Verkäufer Ziel einer , weil sie ihre lediglich in einem von Link ist nicht mehr aktiv. zur Verfügung gestellten Scrollkasten in die Verkaufsangebote eingebunden hatten. Mehrere Gerichte entschieden an dieser Stelle, dass der von zur Verfügung gestellte Scrollkasten von der Größe her nicht ausreichend ist, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in das Verkaufsangebot einzubinden.
Die Folge waren nicht selten wettbewerbsrechtliche . An dieser Stelle hat Link ist nicht mehr aktiv. nun reagiert und kürzlich die Größe des Scrollkastens für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers auf nunmehr 11 Zeilen erhöht.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob die Vergrößerung des Scrollkastens nun den Anforderungen der Gerichte genügen wird. Wer als Verkäufer sichergehen möchte, sollte seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch am besten direkt mit den Auktionstext eingeben, damit diese beispielsweise auch wirksam in den Vertragsschluss mit eingebunden werden können, falls der Scrollkasten aufgrund technischer Störungen einmal nicht angezeigt werden kann.

Quelle:e-recht24
 
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