Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung?
Hierbei ist zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Vertragsbeziehungen zwischen Sky und seinen Kunden zu unterscheiden. Zunächst einmal kann bei einem so klaren Verstoß gegen das reine Werbeversprechen ein Fall irreführender Werbung und damit unlauteren Wettbewerbs gegeben sein. Das wäre dann der Fall, wenn die unwahre Werbeangabe die potentiellen Sky-Kunden in ihrem wirtschaftlichen Verhalten zu beeinflussen vermochte und dadurch die Mitbewerber von Sky schädigen konnte.
Auch wenn zunächst der Fall einer unwahren Werbeangabe klar scheint, ist der Fall alles andere als eindeutig. Zum einen binden Werbeaussagen ein Unternehmen nicht für alle Zeiten, sondern kann das Unternehmen seine Nutzungsbedingungen auch einmal ändern. Zum anderen sagt Sky selbst zu seinem Kurswechsel in Sachen Werbeunterbrechungen, dass diese lediglich Serien wie die „Sokos“ und „Notruf Hafenkante“ im „Werberahmenprogramm“ am Vorabend und ausschließlich auf dem Sender „Sky Krimi“ betreffe, nicht aber Primetime-Krimis.
Kunden wiederum werden zu Recht einwenden, dass Sky bislang in seiner Werbung für seine „werbefreien“ Programme eben keine Unterscheidung zwischen „Werberahmenprogramm“ und
Prime-Time gemacht hat, sondern ein uneingeschränktes „ohne Werbeunterbrechung“ versprochen hat.
Wettbewerbsverfahren muss von Konkurrenz oder Verbraucherschutz geführt werden
Ob ein Fall unlauteren Wettbewerbs vorliegt, obliegt letztlich der Wertung des zuständigen Gerichts in einem entsprechenden Wettbewerbsverfahren – mit durchaus ungewissem Ausgang. Allerdings können Kunden selbst ein solches Wettbewerbsverfahren nicht in Gang setzen. Dies können nur Konkurrenten des Senders oder Verbraucherzentralen.
Kündiungsrecht oder Minderungsmöglichkeit der Sky-Kunden?
Ob Kunden ein eigenständiges Kündigungsrecht ihres Sky-Abos aufgrund der neuerdings geschalteten Werbung bei Sky geltend machen können, ist ebenfalls fraglich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky stand nichts dazu, dass Sky sich verpflichte, auf Werbung zu verzichten. Ferner betrifft die nun eingeführte Werbung offenbar nur einen kleinen Teil des Programms.
Hohes Prozessrisiko bei ungewisser Rechtslage
Ärgerlich ist die neuerdings ausgestrahlte Werbung für die Kunden allemal. Dennoch wird auch eine Minderung der monatlichen Abo-Kosten nicht einfach durchzusetzen sein. Auch hier ist ungewiss, wie ein Gerichtsverfahren im Streitfall ausgehen wird, und ob Kunden das mit einer Klage verbundene Prozessrisiko auf sich zu nehmen bereit sind. Dass immerhin eine ordentliche Kündigung zum Ablauf des Abos in jedem Fall und ohne Begründung möglich ist, ist bei alledem sicher ein schwacher Trost.