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Verjährung Filesharing Abmahnung

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Habe seit langem mal wieder was von meinem Fall gehört. Und zwar das mein Anwalt aus gesundheitlichen Gründen nichts mehr macht.

"Über die Rechtsanwaltskammer Hamm erfahren Sie mehr über den von der Kammer bestellten "Abwickler", welcher die Mandate fortführen wird. e-law"

was ist denn ein Abwickler ?


Mal ne Frage wegen Verjährung.

Die urheberverletzung soll ich im August 12 gemacht haben.

Einen Brief von Sasse und Arschlöcher habe ich am Mitte Jan 14 erhalten.

ist es nun eigentlich verjährt ?

Ich hab wiedersprüchliches gelesen.

Wenn der August zählen würde wäre ich frei 31.12.12 bis 31.12.15

Wenn der Eingang des Briefes zählt (wegen Kenntniss) wäre 31.12.14 frei dann 01.01.17

Für August 12 würde sprechen das die ja dort kenntniss erhalten haben sonst hätte die ja auch schlecht feststellen können das da verletzt wurde oder ?
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

Bin mir nicht sicher, aber habe das gefunden:

Verjährung im Urheberrecht

Aktuell beobachten wir, dass zurzeit viele ältere Ansprüche verfolgt werden und der Verstoß und das erste Abmahnschreiben bereits mehr als 2 Jahre zurückliegen. Viele Betroffene haben den Vorfall schon wieder vergessen und haben nach der langen Zeit nicht mit einer weiteren Verfolgung gerechnet.Eine häufig gestellte Frage im Bereich des Urheberrechts ist, wie lange ein möglicher Anspruch verfolgt werden kann und welche Folgen es für den Betroffenen hat, wenn ein länger zurückliegender Fall verfolgt wird.

Verjährung erst nach 3 Jahren

Die Verjährungsregelungen im Urheberrecht orientieren sich nach dem Wortlaut des §102 UrhG an den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.Dementsprechend sind die §§194ff. BGB maßgeblich und regeln die Verjährung im Bereich des Urheberrechts. Die Frist beginnt daher nicht an dem Tag des Verstoßes zu laufen, sondern beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Geschädigten. Auch dann ist nicht der Tag selbst ausschlaggebend, sondern die Frist wird auf das Ende des Jahres berechnet.
Das bedeutet, das wenn ein Verstoß im Januar 2012 begangen und festgestellt wurde, die Frist am 01.01. 2013 beginnt und der Verstoß am 31.12.2015 verjährt ist. Im Falle eines Verstoßes im Dezember 2012 läuft die Frist ebenfalls ab dem 01.01.2013.Weitere Voraussetzung ist wie bereits erwähnt, die sogenannte Kenntnisnahme. Zu dieser Kenntnisnahme genügt es nach §199 I BGB regelmäßig, der Geschädigte Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat und wenn die Anschrift und der Name des Schädigers leicht zu ermitteln sind. Bei den oftmals einschlägigen Verstößen im Bereich des Internets genügt es demnach, wenn die IP-Adresse des Nutzers festgestellt wurde. Durch diese kann mittels des Telefonanbieters Auskunft bezüglich der Anschrift und des Namens des Schädigers beantragt werden. Dieser Antrag muss direkt nach der Kenntniserlangung bei einem zuständigen Gericht gestellt werden.

Bei einem Filesharingfall ist dieser Zeitpunkt mit der Speicherung der IP-Adresse festzulegen
. Nach welchem Zeitablauf der Geschädigte dann einen Antrag bei einem zuständigen Gericht auf Auskunft stellt, bleibt diesem Selbst überlassen. Ein zögerliches Verhalten kann dem Schädiger keinesfalls zulasten gelegt werden und ein späteres Handeln darf nicht zulasten des Geschädigten gehen.

Keine Verjährung nach 10 Jahren
Rechteinhaber, insbesondere bei Klagen wegen der Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen verweisen immer auf eine angebliche 10 Jährige Verjährung. Zu Unrecht, wie das das AG Kassel mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. 410 C 625/14 ) entschied. Die Robenträger in Kassel verwiesen insbesondere auf den Umstand, dass der Filesharer keine ersparte Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis einer CD erspart. Damit fehlt aber einem wesentlichen Merkmal für die 10 jährige Verjährungsfrist.

Folge
Ist ein Anspruch dann verjährt, so ist er zwar nicht erloschen und besteht theoretisch also auch weiterhin. Allerdings liegt in einem solchen Fall ein Mangel der Durchsetzbarkeit vor und demnach ist der Anspruch nicht länger wirksam und in Folge dessen nicht durchsetzbar.
In der Praxis heißt das: Sind 3 Jahre nach dem oben erläuterten Beginn vergangen, so kann der Geschädigte keine Ansprüche mehr gegen den Schädiger geltend machen. Die Verjährung kann jedoch durch Mahn- und Gerichtsverfahren gehemmt werden.

hoesmann.eu

Sollte dann bei dir heißen,

Vergehen = 08/2012
Start Verjährungsfrist = 01.01.2013
Ende Verjährungsfrist = 31.12.2015

Wie in obigem Beispiel. ;) Bin aber kein Juristiker. Wichtig ist hierbei scheint aber, wann die IP angefragt wurde (Kenntnisnahme?). Wenn 2012 dann Ende 2015, wenn 2013 dann Ende 2016, usw.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

ja das hab ich auch schon gefunden.

ich habe aber wiedersprüchliches gelesen.

vor allem das ich erst 2014 den brief bekommen habe. die verjährung gehemmt ist da ja beide parteien verhandelt haben.


mh das echt seltsam evtl jemand noch tipp oder genaues wissen ?
 
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

Derzeit wird auch vom EUGH geprüft, ob die Störerhaftung gegen Europarecht verstößt. Die Rechtsexperten auch vom der Regierung beauftragt sind sich aber schon einig. Ein Pirat hatte diese Frage ausgelöst und das Gutachten wird zum 16.03.2016 erwartet.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

und das sagt mir was @ lulu

kann dir da nicht folgen
 
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

In Zukunft kann keiner mehr für sowas abgemahnt werden, aber, dafür wird vermutlich eine Gema Gebühr kommen damit diese Plattformen nicht leben können. Das wohl der Grund das man erstmal wartet was bei raus kommt.

Wenn bei Dir keine Klage vorliegt ist es verjährt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

mir liegt keine klage vor.

ich hab nun echt 50 % gelesen das es verjährt ist und 50 % gelesen das es das nicht ist.

die einen sagen ab feststellung die anderen sagen ab eingang des briefes
 
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

Nee das Datum des Briefes ist egal, selbst ein Datum eines gerichtlichen Mahnbescheides hat keine Auswirkung.
Da zählt §195 BGB. Deren Mandant hat 3 Jahre+ bis Jahresende Zeit Klage einzurechen. So kann die Rechtmäßigkeit § 194 Abs1 des Verstoßes nicht mehr festgestellt werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

Wann wurde die IP festgestellt? Ab da läuft die Zeit 3 Jahre und dort bis Jahresende um eine Klage einzureichen.

Zur Hemmung:
Die Hemmung endet in den Fällen der Rechtsverfolgung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung, anderweitiger Beendigung oder (bei Stillstand wegen Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien) der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB).
 
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

Hemmung ist erst ab Klageverfahren. Das müsste ihm schon bis 31.12.2015 vorgelegen haben, er ist klar raus aus der Nummer wegen 2012.
 
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

die ip wurde wenn ich das schreiben richtig enterpretiere wie geschrieben august 12 festgestellt.

weil wie soll man auch einen verstoß verstellen wenn man die ip nicht feststellt.

evtl könne die sich rausreden das sie auskunft vom provider erst 2014 bekommen haben ?

das wäre doch schon arg oder
 
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

Naja, so doof sind die vor Gericht auch nicht. Die müssen schon genau nachweisen wann und wie sie an die Daten gekommen sind. Frag doch mal deinen Provider, wie lange die deine IP zu dem Zeitpunkt gespeichert hatten. Hat sich ja viel geändert in letzter Zeit. Schau mal . Dort sind 180 Tage (Alice, M-Net) das höchste was ich gefunden habe. Es gibt aber auch ein Anfragevordruck dort.
 
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AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

Was eiert Ihr noch hier rum, ist verjährt.

Kein Richter will Unterlagen horten, die sind froh wenn der Tisch sauber ist. Ich habe es selbst schon erlebt, das persönlich abgegebene Widersprüche innerhalb der 2 Wochen fristen einfach mit zuspät eingegangen abgelehnt wurden.
 
AW: Verjährung Filesharing Abmahnung

jo für alle dies noch interessiert die ip wurde angeblich am 27.12.12 vom gericht rausgeben der verstoß war angeblich 18.08.12

danke für eure antwroten

PS: im letzten schreiben von mitte 2014 haben sie angedroht da alle verhandlungen gescheitert sind klage zu erheben. seitdem nichts mehr gehört und auch keine klage kassiert
 
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