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PC & Internet Filesharing von Kindern: Eltern sollten mit Abmahnungen bedacht umgehen

Etwa 100 000 Menschen werden jedes Jahr in Deutschland wegen Ur*hebe*rrechts*verletzungen abgemahnt. Davon sind auch viele Eltern betroffen. Auf das Anwaltsschreiben sollten sie schnell reagieren, aber nicht sofort zahlen.

Rund 100 000
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flattern jedes Jahr in deutsche Haus*halte wegen illegaler Downloads. Die meisten Adressaten sind Eltern, die Inhaber des Internet*an*schlusses, schätzt die Interessen*ge*mein*schaft gegen den Ab*mahn*wahn. Der Vorwurf der Anwalts*kanzlei: Sie hätten einen Film, ein Musik*album oder ein Buch im Internet illegal herunter- und gleich*zeitig hoch*geladen.

Statt das Ganze zunächst als Betrüger*masche abzutun, sollten Eltern den Vorwurf aber ernst nehmen. Meistens hat der Sohn oder die Tochter die Dateien auf einer
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herunter- und oft, ohne es zu wissen, hochgeladen. Die Ab*mahnung ist kein Welt*untergang. Meistens lässt sich die Forderung abmildern, oder es muss sogar nur der eigene Anwalt gezahlt werden. Dieser Überblick zeigt, wie Eltern am besten vorgehen:

Abmahn*kanzlei googlen: Eltern sollten zunächst die Anwalts*kanzlei googlen und klären, ob die Ab*mahnung seriös ist, rät Christian Solmecke, Rechtsanwalt für
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in Köln. Einige Kanzleien seien bekannt dafür, in großem Stil Ab*mahnungen zu verschicken. Ab*mahnungen per E-Mail seien weiterhin nicht echt und könnten gelöscht werden, sagt Alexander Krolzik von der Ver*braucher*zentrale Hamburg.

Schnell reagieren: Reagieren Eltern nicht innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist, kann es teuer werden. Zum Beispiel wenn die Anwalts*kanzlei eine kost*spielige einstweilige Verfügung beim Gericht erwirkt. Sofort zu zahlen, ist allerdings keine Lösung.

Rechtlichen Rat suchen: Krolzik empfiehlt, zunächst eine Ver*braucher*zentrale oder einen Anwalt prüfen zu lassen, ob die Zahlungs*höhe angemessen ist. Meistens seien die Forderungen berechtigt, aber un*verhältnis*mäßig hoch. So fordern die Kanzleien zwischen 800 und 900 Euro für ein Musik*album oder einen Film, sagt Solmecke.

Pauschalpreis verhandeln: Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschal*betrag vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt, rät Solmecke. Denn meistens bleibt es nicht bei einer Abmahnung. Im Schnitt bekämen seine Mandanten zwei, drei Abmahnungen innerhalb von ein bis drei Monaten, sagt Solmecke.

Unter*lassungs*erklärung nicht unterschreiben: In der Abmahnung fordert die Abmahn*kanzlei die Erstattung der Anwalts*kosten, die Zahlung von Schadens*ersatz und eine unter*schriebene Unter*lassungs*erklärung. Auf keinen Fall sollten Eltern die beigefügte Erklärung unterschreiben, an die sie sich 30 Jahre lang binden, sagt Thomas Hollweck, Anwalt für Ver*braucherrecht in Berlin. Damit würden sie ein Schuld*ein*ge*ständnis abgeben und die geforderten Anwalts*kosten und die Höhe des Schadens*ersatzes anerkennen.

Modifizierte Unter*lassungs*erklärung abgeben: Besser sei es, eine modifizierte Unter*lassungs*erklärung abzugeben, empfiehlt Krolzik. Darin verspricht der Abgemahnte lediglich, einen Rechts*verstoß wie den illegalen Up- und Download eines bestimmten Musikalbums in Zukunft zu unterlassen. Die Erklärung sollte sich auf die getauschten Werke beschränken und nicht alle Werke eines Künstlers umfassen, sagt Solmecke. Außerdem sollten darin Mehr*fach*ab*mahnungen aus*geschlossen werden.

Zahlungs*höhe nachverhandeln: "Auf keinen Fall sofort zahlen, ein bisschen Verhandlung ist immer möglich", sagt Krolzik. Nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs (
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) von 2012 müssen Eltern laut Solmecke oft gar nichts zahlen, wenn ein in ihrem Haushalt lebender Minderjähriger die Tat begangen hat und sie die Kinder ordnungs*gemäß belehrt haben. Dann müssten sie nur die eigenen Anwaltskosten tragen.

Keinen Täter nennen: Eltern haften zunächst als Inhaber des Internet*anschlusses für Ur*heber*rechts*ver*letzungen, die über diesen begangen werden. Kinder ab sieben Jahren können aber schon auf Schadens*ersatz verklagt werden, wenn sie einsichts*fähig und durch die Eltern belehrt worden sind. Hollweck rät, sich aus der Haftung nicht heraus*zureden und keinen Minder*jährigen als Täter zu benennen. Das sei nur in taktischen Einzel*fällen ratsam, sagt Krolzik. Denn möglicherweise schrecken Abmahn*kanzleien nicht davor zurück, einen Minder*jährigen zu verklagen. "Ein 14-Jähriger kann durchaus haftbar gemacht werden, ein 17-Jähriger ganz sicher", sagt Krolzik.

Dreijährige Verjährungs*frist beachten:
Nach einer Frist von drei Jahren ist die Urheber*rechts*ver*letzung verjährt. Sie beginnt mit der Ermittlung der IP-Adresse und läuft zum 31. Dezember drei Jahre später aus. Danach kann der Rechte*inhaber keine Ansprüche mehr geltend machen.
Worauf Eltern beim Umgang ihrer Kinder mit dem Smartphone achten sollten, haben wir in einer
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zusammengefasst.

Quelle: teltarif
 
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