@ediik
Kenne Kabelkiosk nicht gut genug, aber du solltest Folgendes prüfen: Die
VU+ Duo2 arbeitet ja mit dem Sky+Modul kreativ zusammen. Also ohne PIN/Aufnahmesperre. Deine VU+
Duo2 mit DVB-C/T2-Tuner aufrüsten für Kabel-Empfang.
Deine V14 für SAT musst du doch gar nicht tauschen, denn auch Kabelkiosk speist Sky-SAT-Signale ein. Oder hast du den Tausch schon veranlasst? Mit SAT-V14 hat man mehr Sender als mit Kabel-V14.
zuerst Leihreceiver zurückschicken mit Retourschein von sky.de. Dann forderst Du Sky auf, deine V14 freizuschalten für deinen vereinbarten eigenen Receiver, hast du noch alten PR HD 1000? Musterschreiben siehe Post#1. Sky lehnt sicher ab. Dann forderst du ein kostenfreies Sky-Modul unter Vorbehalt.
Das Sky-Modul nutzt du in deiner VU+ mit der vorhandenen V14.
Außerdem zahlst du jetzt Vollpreis? Ab wann genau? Wurde dein Preis dabei gleich noch um die 2-3 EUR erhöht? Dann hast du evt. Sonderkündigungsrecht, zumindest dann, wenn dein Vertrag zuletzt verlängert worden war am Telefon. Wenn dabei keine AGB vereinbart wurden, kannst du sonderkündigen wegen der Preisanpassung. Wichtig dazu die Auftragbestätigung von 2015. Welcher Standardpreis war da angebdroht, wenn du nicht kündigst? Und was will Sky nun haben? Preisanpassung? Dann Sonderkündigung zu prüfen.
Zum Abchluss der Diskussionen bis hierher
@DVB-T2 HD
Bevor du es immer wieder wiederholst, nimm nochmals zur Kenntnis, dass die Richterin ihre Rechtsauffassung geäußert hat, dass ein Kunde sein eigenes Empfangsgerät bis Laufzeitende nutzen kann, wenn er entsprechend einen Vertrag mit eigener Hardware vereinbarte. Dies bezog sich nicht auf eine Besonderheit im telefonisch geschlossenen Vertrag des dortigen Klägers (welche Besonderheit, liegt ja nichts schriftliches vor), sondern gilt nach Auffassung der Richterin allgemein für alle Kunden von Sky. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber Sky hat keine Berufung eingelegt, es akzeptiert. Ein Richtcharakter fehlt einem Amtsgerichtsurteil, richtig, aber als erstes Urteil schon mal wichtigiger Fingerzeig. (Da es keine Anhörung der Parteien gab, konnte der Beweis, was hier konkret vom Kläger mit Sky vereinbart worden war telefonisch, nicht geführt werden. Die Beweislast trägt aber Sky bei teelfonischen Verträgen (Tonbandmitschnitt, Auftragsbestätigung).
Das Urteil des BGH hat bindende Wirkung. Zu fragen ist, ob im Rahmen einer abstrakten Betrachtung eine Analogie der Sachverhalte besteht und das vom BGH Gesagte auch auf den aktuellen Fall des Zwangstauschs der Receiver passt.
Der BGH spricht vom besonderen Vertrauensverhältnis des Kunden in den geschlossenen Abo-Vertrag für die vereinbarte Laufzeit und davon, dass der Kunde viel Geld in eigene Geräte investierte und darauf vertrauen darf, seine Investition würde sich dann durch Nutzung der Geräte bis Laufzeitende wieder amortisieren. Dieser Anspruch des Kunden ist vom BGH festgestellt worden. Soweit kannst du sicher zustimmen.
Der BGH stellte dann 2007 fest, dass eine fristlose (vorzeitige) Kündigung wegen Wegfall der Fussball-Rechte diese angedachte langfristige Nutzung der teuren Geräte verhindern würde und somit auch aus diesem Grund die fristlose Kündigung unzulässig sei und den Kunden benachteilige.
Ein Zwangstausch der Receiver (entgegen 1.5.2, was du nie kommentierst/kommentieren darfst) hätte ja praktisch das selbe Ergebnis. Es wäre eine "Analogie". Auch eine fristlose Kündigung nach entsprechenden Zahlungsrückständen hätte das selbe negative "Amortisierungsergebnis". Also ist jeweils zu fragen, ob das vom BGH geforderte Nutzen der eigenen Geräte bis Laufzeitende als allgemeiner Anspruch des Kunden, der viel Geld bezahlte, eingeschränkt werden darf durch fristlose Kündigung, weil der Kunde seit Monaten das Abo nicht bezahlt. Antwort: Sicher ja, Sky darf die Nutzung des eigenen Receivers dann unterbinden. Logisch.
Zweite Frage (hier zum Thema): Darf Sky dann auch diese an sich zur Amortisierung notwendige und berechtigte Nutzung der eigenen Geräte bis Laufzeitende auch unterbinden, weil man im laufenden Vertrag plötzlich Kunde X pairen will mit einem Leihgerät? Entgegen AGB 1.2.4 und 2.1.1 und 1.5.2 und entgegen Vertrag? Da müssten ja dann gewichtige Gründe vorliegen. Die Richterin in Eutin sah die Analogie zum BGH und das Recht des Kunden aus seinem Vertrauensschutz, die teuer erworbene eigene Hardware zur Amortisierung bis Laufzeitende nutzen zu dürfen.
Du siehst aber - anders als das Amtsgericht - wichtige Gründe für Sky, so handeln zu dürfen, also unter Beschneidung der Rechte des Kunden aus Treu und Glauben, aus seinem Vertrauen auf Vertrag, Zusagen, AGB. Diese finanziellen Interessen und Rechte des Kunden müssen zurücktreten, weil hier eine besondere Situation Sky zum Handeln zwingt?
Sky muss sofort jeden pairen, meinst du? Sky kann nicht zugemutet werden zu warten? Aber wieso hat Sky dann den Vertrag überhaupt erst Ende 2014 ohne Pairing, ohne Leihgerät für 24 Monate verlängert? 11/2014 lief doch das Pairing schon seit 9 Monaten? Wieso konnte bis Sommer 2015 jeder eine solo V14 erhalten, wenn diese Pairing-Sache soooooooo dringend ist, dass die Rechte des Kunden und seine finanziellen Vorteile der Amortisierung darunter nun leiden müssen? Wieso kann dann die Ehefrau des Kunden noch im Jahr 2016 einen komplett neuen Vertrag onlien abschließen und eine solo V14 ohne Pairing erhalten unter Angabe der Seriennummer des HD 1000?
Gilt dann immer noch, dass die Rechte des Kunden aus dem Vertrauen auf den Vertrag bei einem sogenannten Dauerschuldverhältnis (Sky-Abo), seine teure Investition in eigene Festplatte und Receiver im Haushalt auch nutzen zu können (wie der BGH es feststellte), nichts mehr wert sind, weil Sky ihm die Nutzung des vereinbarten sky-zertifizierten Receivers (der Jugend- und Kopierschutz perfekt beherrscht und Cardsharing nicht kann) plötzlich 2015 verbieten will, nachdem ihm das 11/2014 noch vertraglich zugesagt worden war?
Die Richterin in Eutin sieht die Kunden im Recht. Allerdings muss der Kunde diese Umstände auch belegen können. Dazu fehlte bisher die Anhörung, die Befragung des Kunden und seiner Zeugen, die Präsentation des HD 1000 live im Gerichtssaal. Die Richterin gab das Verfahren wegen der großen Bedeutung an das Landgericht ab, meinte, die Klageschrift sei umfangreich wie eine Klage des Verbraucherschutzes
. Zu viel für sie.
Du, DVB-T2 HD, siehst also hier, dass Sky im Juni 2016 noch neue Verträge ohne Pairing anbieten kann, aber andere Kunden schon 2014 gezwungen werden durften, den Leihreceiver im laufenden Vertrag nutzen zu müssen, obwohl der eigene Receiver ausdrücklich vereinbart war, ein Smartcard-only-Vertrag ohne Leihgerät? Du meinst, es war Sky nicht zumutbar, bis Laufzeitende 2015 oder 2016 zu warten damit, wenn man parallel immer noch neue Verträge ohne Leihgerät weiter anbietet? Das finde ich sehr erstaunlich. Immerhin hat der BGH schon klar seine Meinung geäußert. Rechte des Verbrauchers, die der BGH schon für wichtig erachtete, sollten meiner Mienung nach nur eingeschränkt werden können, wenn ein Dritter die Gründe auch für nachvollziehbar und schlüssig erachten kann. Ich kann Chaos-Sky nicht verstehen, Du etwa? Oder soll Sky sagen: Ja, Pairing ist uns sehr wichtig, aber wir locken weiterhin ahnungslose Lemminge in Sky-Verträge mit der Zusage, eigene Hardwrae nutzen zu dürfen, aber die werden dann später auch noch selektiert?