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Sky Deutschland Sky-Kunden könnten wegen Bundesliga-Rechteverlust fristlos kündigen

Verbraucherschützer überzeugt
Dem Pay-TV Sender Sky steht Ärger ins Haus: Sollten wegen eines Rechtestreits nicht wie versprochen „alle Spiele – alle Tore“ der Bundesliga live bei Sky zu sehen sein, dürfen Kunden fristlos kündigen, so Juristen und Verbraucherschützer.

Sky-Streit: Worum geht es?
Die Fußball Bundesliga ist seit Jahrzehnten das Aushängeschild des Pay-TV-Senders. In den vergangenen Jahren hatte Sky stets damit geworben, alle Spiele live zu übertragen und dafür den Slogan „Alle Spiele – alle Tore“ benutzt. Allerdings hat der Eurosport-Mutterkonzern Discovery dem bisherigen Platzhirschen einen Anteil der Übertragungsrechte weggeschnappt und will 45 Partien nur noch im Eurosport Player im Internet zeigen, statt auf dem im Sky-Paket erhältlichen Sender Eurosport 2.

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thx @uf2k

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Quelle; noz
 

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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
es läuft doch wie bei verträgen mit eigener HW, die von pairing betroffen sind. man muss letztlich klagen gegen sky. und jeder einzeln. dann wird sky wahrscheinlich eine außergerichtliche einigung erzielen wollen, um keinen präzedenzfall zus chaffen, und jemand im einzelfall aus dem vertrag lassen. von allein tut sich gar nichts und da es in D keine sammelklagen gibt, ist wie gesagt auch jeder dafür selbst verantwortlich.
 
Ganz so schlimm ist es in Deutschland auch wieder nicht. Wenn man den Verbraucherschutz davon über zeugen kann, dass man als Sky-Kunde von Sky zu urechtens behandelt behandelt wird, dann klagen auch die Verbraucherschützer gegen Sky und das auch über mehrere Instanzen, bis die Klage erfolgreich war oder letztinstanzlich verloren wurde. Letzteres ist vor kurzem erst den Verbraucherschützern bei einer Klage gegen Sky passiert. Was soll's, jetzt gibt es in dem Fall rechtliche Klarheit, auch wenn diese nicht im Sinn der Sky-Kunden ist.
 
Oberlandesgericht (OLG) München
Berufungsverfahren Urteil Az. 6 U 732/16 vom 30. Juni 2016

Das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde!
 
Hi Leute,
ich habe gestern bei Sky angerufen , dai ch ein Sky Vollabo habe incl. HD+ und Zweitkarte. i Ferner bin schon bei Sky Kunde, da war Sky noch Premiere...
Also habe ich da angerufen, mal nachgefragt wegen Sonderkündigungsrecht und im Bezug auf ein mögliche Vertragsverlängerung im Januar.
Ich habe die Skytante am Telefon gefragt, wesshalb ich noch bei Sky bleiben sollte, wenn nicht mehr alle Bulli Spiele gezeigt werden , zudem sind so vile Sender schon weggefallen und das mich das mit der Werbung sehr, sehr stört...
Die Antwort war: ich solle ertmal abwarten , ob es tatsächlich zum Sonderkündigungsrecht , wegen der Bulli komme, und im Allgemeinen wäre es so , das Sky für Bestandskunden gute Angebote machen würde...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
hab übrigens am montag ne Sonderkündigung an die geschickt (per Mail) , da wurde bis jetzt nicht drauf geantwortet...sonst sind die doch auch soo schnell...
 
@DVB-T2 HD

sammelklage gibts in der brd nicht

Richtig, Sammelklage gibt es nicht. Aber Verbraucherschutz in Deutschland kann einen Einzelnen im Interesse aller vor Gericht vertreten und dies bis zum letztinstanzlichen Urteil. Danach herrscht rechtliche Klarheit, auf die sich alle berufen können.

Im angeführten Fall der Klage gegen Sky durch den Verbraucherschutz zeigt aber auch, dass Gerichte auch Sky-freundlich entscheiden können. Das muss man dann auch akzeptieren müssen, selbst wenn man anderer Auffassung ist.
 
Oberlandesgericht (OLG) München
Berufungsverfahren Urteil Az. 6 U 732/16 vom 30. Juni 2016

Das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde!

sorry, aber was hat dieses Urteil mit einem möglichen Recht auf eine fristlose Kündigung, weil die Bundesliga/Champions Leauge/Eropa Leaugenicht mehr komplett bei Sky zu sehen ist, zu tun?

In diesem Urteil geht es um etwas ganz anderes.

"Widerrufsrecht bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte"

1. Ein Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 5 BGB bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten auch dann vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB, wenn die vom Unternehmer geschuldete Leistung nicht die einmalige Bereitstellung eines bestimmten digitalen Inhalts betrifft, sondern, wie bei Abonnements, einen pro rata temporis zu vergütenden längerfristigen Zugriff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten. (amtlicher Leitsatz)

2 Der Begriff der Lieferung im Sinne des § 356 Abs. 5 BGB bedeutet das Verschaffen einer Zugriffsmöglichkeit auf die digitalen Inhalte, unabhängig davon, ob die einmalige oder die auf Dauer angelegte Möglichkeit eines Datenabrufs Vertragsgegenstand ist. (redaktioneller Leitsatz)
 
Die Antwort kommt daher, weil DVB-T2 auf einen Hinweis geantwortet hat, das es in Deutschland keine Sammel Klagen gibt.
Aber: wenn sich Verbraucherorganisatinen enschalten, es doch eine Arte Sammel klagen sind.....

Da der Hinweis zur Klagemöglichkeit gegen Sky gibt, wenn Sky Inhalte ändert, was gegen den Vertragsinhalt verstößt, von den Verbraucherorganisation kommt, hat das alles schon seine Richtigkeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
So ist es und es soll auch nur zeigen, wie Gerichte über Sky urteilen können. Die Rechtsabteilung der Verbraucherschützer haben schon das nicht ihrem Sinn entschiedene Urteil des LG annehmen wollen, sondern haben vom OLG ein Urteil in ihrem Sinn, im Sinn der Verbraucher erwartet. Die Entscheidung des OLG im Sinn für Sky erscheint Anwälten für Verbraucherrecht sehr fragwürdig, ist aber als letztinstanzlich es Urteil nicht mehr (soneinfach) aus der Welt zu schaffen.

Ähnliches kann auch hier bei Klagen gegen Sky wegen der (meiner Meinung nach) erheblichen Programmveränderungen wie auch bei (meiner Meinung nach) berechtigten Klagen auf Vertragserfüllung bei Solo V14 Verträgen passieren. Zu meinen, Recht zu haben, bedeutet noch lange nicht Recht zu bekommen!!!
 
...... Sky schreibt eindeutig und unmissverständlich in den AGB, dass solang der Charakter eines Paketes erhalten bleibt, kein Sonderrecht auf Kündigung besteht, wenn einzelne Inhalte wegfallen. Wir reden hier von ungefähr 7% des Bundesliga-Paketes, die entfallen. Und deswegen gleich den ganzen Vertrag in Frage zu stellen, ist sicherlich nicht vernünftig.
.............

Die können in den AGB schreiben was sie wollen, solange es gegen kein Gesetz verstößt.

Urteil ein Richter aber dass der Abonnent, der jeden Monat denselben Betrag an Sky zahlt, ein Recht auf alle Spiele hat weil damit geworben wurde, dann ist der Absatz in den AGB nicht mal mehr die Tinte wert.
 
Ist wie mit jedem Schriftlichen, alles nur Papier, was geduldig ist, aber nicht geduldet werden muss. Aber wo kein Kläger auch kein Richter, wie man so schön sagt.
 
Urteil ein Richter aber dass der Abonnent, der jeden Monat denselben Betrag an Sky zahlt, ein Recht auf alle Spiele hat weil damit geworben wurde, dann ist der Absatz in den AGB nicht mal mehr die Tinte wert.
Schön... hat auch keiner was anderes behauptet. Die Frage war und ist doch, ob ein Richter so entscheiden kann und/oder wird.
 
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