Das Amtsgericht (AG) Mannheim wies kürzlich unter Az. U 10 C 1780/16 eine Klage der Kanzlei rka. Rechtsanwälte ab. Im Urteil wurde festgehalten, dass der Anschlussinhaber, in diesem Fall die Mutter, nicht automatisch unter Generalverdacht steht. Zu ihrer Entlastung gab sie die Namen aller Familienangehörigen an, die das Internet nutzen. Sie muss Mann und Söhne weder belehren noch überwachen.
Das Internet ist voller Hinweise, wo vor Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei .rka Rechtsanwälte gewarnt wird, die in diesem Fall im Auftrag des Spieleherstellers Koch Media GmbH tätig wurden. Der vor dem AG Mannheim angeklagten Mutter wurde vorgeworfen, über eine Internet-Tauschbörse illegal ein PC-Spiel von Koch Media verbreitet zu haben. Sie erhielt deswegen im Vorfeld eine Abmahnung.
Die Frau aus Pforzheim weigerte sich allerdings, auf die Forderungen der Kanzlei einzugehen. Sie kannte das PC-Spiel gar nicht. Sie gab an, zum fraglichen Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung nicht an ihrem Rechner gewesen zu sein. Zu ihrer Entlastung gab sie der Kanzlei die Namen aller Personen an, die ihren Internetanschluss ebenfalls nutzen. In diesem Fall ihr Mann und zwei volljährige Söhne.
Der Hamburger Kanzlei mit der Selbstbeschreibung „angriffslustig, kämpferisch, verhandlungsgeschickt, ideenreich, erfahren, ergebnisorientiert etc.“ war das nicht genug. Sie verklagte die Anschlussinhaberin auf die Zahlung des in der Abmahnung geforderten Schadenersatzes zuzüglich zur eigenen Kostennote und weiteren Kosten der Abmahnung. Das Amtsgericht (AG) Mannheim wies die Klage der Abmahnanwälte mit Urteil vom 18.01.2017, Az. U 10 C 1780/16 ab.
Filesharing: Anschlussinhaber muss nicht die ganze Familie überwachen
Die Frau muss nicht für die Aktivitäten haften, die offenbar über ihren Anschluss begangen wurden. Nur weil sie den Vertrag mit dem Internetanbieter abgeschlossen hat, kann sie nicht automatisch als Täterin vermutet werden, beschloss das AG Mannheim. Diese Annahme, jeder Anschlussinhaber sei folglich auch der Täter, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit der heutigen „Lebenswirklichkeit“ im Einklang. Ein überraschendes Urteil.
Es widerspricht allerdings der Täteschaftsvermutung vom Bundesgerichtshof (BGH). Zu ihrer Entlastung ist die Mutter ihren Pflichten nachgekommen, indem sie alle zugangsberechtigten Familienmitglieder bei der Gegenseite angegeben und selbst die Täterschaft geleugnet hat. Außerdem war ihr Internetanschluss hinreichend gesichert. Laut Urteil ist es der Frau hingegen nicht zuzumuten, den oder die wahren Täter (sofern vorhanden) im Auftrag der Gegenseite ausfindig zu machen. Außerdem seien derartige Nachforschungen im Nachhinein gar nicht mehr möglich, befand das Gericht. Laut Urteil hätte die Denunzierung eigener Familienmitglieder zudem Artikel 6 des Grundgesetzes verletzt.
Auch die Haftung der Pforzheimer Mutter im Wege der Störerhaftung lehnte das AG Mannheim ab. Die Frau musste ihre ausnahmslos erwachsenen Familienangehörigen weder extra belehren – noch deren Nutzung des Internets lückenlos überwachen. Als Täter wäre rein theoretisch auch ein anderer Angehöriger oder Gast infrage gekommen, weil die Nutzung des hauseigenen WLAN-Netzes durch Dritte heutzutage normal ist. Anschlussinhaber müssen also weder ihre Angehörigen noch ihre Gäste bespitzeln, um sie der abmahnenden Kanzlei auszuliefern.
Fazit: Das Urteil ist sowohl positiv als auch überraschend, aber leider kein Grund für frenetischen Jubel. Bei ähnlichen Voraussetzungen kann das nächste Amtsgericht nämlich wieder ganz anders entscheiden.
Quelle; tarnkappe.
Das Internet ist voller Hinweise, wo vor Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei .rka Rechtsanwälte gewarnt wird, die in diesem Fall im Auftrag des Spieleherstellers Koch Media GmbH tätig wurden. Der vor dem AG Mannheim angeklagten Mutter wurde vorgeworfen, über eine Internet-Tauschbörse illegal ein PC-Spiel von Koch Media verbreitet zu haben. Sie erhielt deswegen im Vorfeld eine Abmahnung.
Die Frau aus Pforzheim weigerte sich allerdings, auf die Forderungen der Kanzlei einzugehen. Sie kannte das PC-Spiel gar nicht. Sie gab an, zum fraglichen Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung nicht an ihrem Rechner gewesen zu sein. Zu ihrer Entlastung gab sie der Kanzlei die Namen aller Personen an, die ihren Internetanschluss ebenfalls nutzen. In diesem Fall ihr Mann und zwei volljährige Söhne.
Der Hamburger Kanzlei mit der Selbstbeschreibung „angriffslustig, kämpferisch, verhandlungsgeschickt, ideenreich, erfahren, ergebnisorientiert etc.“ war das nicht genug. Sie verklagte die Anschlussinhaberin auf die Zahlung des in der Abmahnung geforderten Schadenersatzes zuzüglich zur eigenen Kostennote und weiteren Kosten der Abmahnung. Das Amtsgericht (AG) Mannheim wies die Klage der Abmahnanwälte mit Urteil vom 18.01.2017, Az. U 10 C 1780/16 ab.
Filesharing: Anschlussinhaber muss nicht die ganze Familie überwachen
Die Frau muss nicht für die Aktivitäten haften, die offenbar über ihren Anschluss begangen wurden. Nur weil sie den Vertrag mit dem Internetanbieter abgeschlossen hat, kann sie nicht automatisch als Täterin vermutet werden, beschloss das AG Mannheim. Diese Annahme, jeder Anschlussinhaber sei folglich auch der Täter, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit der heutigen „Lebenswirklichkeit“ im Einklang. Ein überraschendes Urteil.
Es widerspricht allerdings der Täteschaftsvermutung vom Bundesgerichtshof (BGH). Zu ihrer Entlastung ist die Mutter ihren Pflichten nachgekommen, indem sie alle zugangsberechtigten Familienmitglieder bei der Gegenseite angegeben und selbst die Täterschaft geleugnet hat. Außerdem war ihr Internetanschluss hinreichend gesichert. Laut Urteil ist es der Frau hingegen nicht zuzumuten, den oder die wahren Täter (sofern vorhanden) im Auftrag der Gegenseite ausfindig zu machen. Außerdem seien derartige Nachforschungen im Nachhinein gar nicht mehr möglich, befand das Gericht. Laut Urteil hätte die Denunzierung eigener Familienmitglieder zudem Artikel 6 des Grundgesetzes verletzt.
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Auch die Haftung der Pforzheimer Mutter im Wege der Störerhaftung lehnte das AG Mannheim ab. Die Frau musste ihre ausnahmslos erwachsenen Familienangehörigen weder extra belehren – noch deren Nutzung des Internets lückenlos überwachen. Als Täter wäre rein theoretisch auch ein anderer Angehöriger oder Gast infrage gekommen, weil die Nutzung des hauseigenen WLAN-Netzes durch Dritte heutzutage normal ist. Anschlussinhaber müssen also weder ihre Angehörigen noch ihre Gäste bespitzeln, um sie der abmahnenden Kanzlei auszuliefern.
Fazit: Das Urteil ist sowohl positiv als auch überraschend, aber leider kein Grund für frenetischen Jubel. Bei ähnlichen Voraussetzungen kann das nächste Amtsgericht nämlich wieder ganz anders entscheiden.
Quelle; tarnkappe.
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