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PC & Internet BGH: Anschlussinhaber muss Filesharer nicht vor dem Prozess verraten

Vor dem Prozess muss der Anschlussinhaber dem Kläger nicht verraten, wer der Täter ist. Das BGH Urteil ist für die Täter sehr von Nachteil.

Der BGH entschied kürzlich darüber, ob Empfänger einer P2P-Abmahnung vor Prozessbeginn preisgeben müssen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19). Ein unbekannter Rechteinhaber hatte die Kanzlei RKA Rechtsanwälte mit dem Versand einer Filesharing-Abmahnung beauftragt. Der Anschlussinhaber war aber erst im Laufe des Prozesses dazu bereit, dem Gericht den Namen des Täters preiszugeben. Der BGH klärte, ob dem abgemahnten Anschlussinhaber dadurch finanzielle Nachteile entstehen dürfen.

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BGH stärkt die Rechte der Anschlussinhaber


Der Inhaber eines Internetanschlusses, über dessen Leitung eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, kann sein Wissen über den wahren Täter bis zur Klage zurückhalten, ohne dass ihm daraus finanzielle Nachteile entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.

Grundsätzlich gilt: Der Vertragsnehmer beim Internet-Anbieter (ISP) soll nicht nur für das Verhalten der anderen Nutzer seines Haushaltes haften. Man vermutet von ihm auch automatisch, dass er der Täter sei. Wenn er das nicht will, muss er zur Widerlegung die sekundäre Darlegungslast erfüllen. Dafür muss er vor Gericht glaubhaft vorbringen, wer außer ihm ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Kennt er den Täter, muss er ihn vor Gericht zur Vermeidung der eigenen Bestrafung benennen. Ansonsten haftet der Anschlussinhaber automatisch. Wie schwer es ist, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, haben wir ja schon häufiger in mehreren Fällen dargelegt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber der Kanzlei RKA Rechtsanwälte nach Erhalt der Abmahnung mitgeteilt, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nähere Angaben zum Täter verweigerte der Abgemahnte hingegen. Erst beim Prozess benannte er die Person, die das Filesharing betrieben hat, wahrscheinlich eines seiner Familienmitglieder. Damit hatte er die Täterschaftsvermutung widerlegt, die ursprüngliche Klage war somit erfolglos. Der Rechtsstreit war damit aber keineswegs vorbei.

RKA Rechtsanwälte wollten es genauer wissen

„Wer seine sekundären Darlegungslasten erst im Prozess erfüllt und erst dann Angaben macht, zwingt der Klägerin einen überflüssigen und kostenintensiven Prozess auf,“ erläutert der Hamburger Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei RKA, Nikolai Klute im Rahmen seiner Pressemitteilung. Die abmahnende Partei, die Kanzlei RKA Rechtsanwälte, hatte die Klage deswegen umgestellt und vom Beklagten Schadensersatz für den in ihren Augen „nutzlosen Rechtsstreit“ verlangt. Doch das ging nach hinten los.

Der BGH hielt zwar das Verhalten des Beklagten für hochgradig problematisch. Die Richter sahen am Ende aber in diesem Verfahren keine Grundlage, den Beklagten zu verurteilen. Der Anschlussinhaber muss die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen. Somit wird niemand vor Prozessbeginn dazu gezwungen, zur Kostenabwendung den wahren Täter zu benennen.

Für den Täter wird es teurer

Rechtsanwalt Nikolai Klute kommentiert das Urteil.


„Wir hätten uns natürlich eine andere Entscheidung gewünscht, auch weil dies den Gerichten in Deutschland eine Vielzahl von Prozessen erspart hätte. In der Praxis indes ändert sich durch das Urteil nichts. Die Rechtsprechung des BGH zwingt weiter zu der Erhebung von Klagen und zur Durchsetzung der Ansprüche zunächst gegen den Anschlussinhaber. Erteilt dieser dann die zu seiner Entlastung erforderlichen Auskünfte, führt dies im für ihn günstigsten Fall zur Klageabweisung.“

Gleichzeitig jedoch kommt es dann zur Inanspruchnahme der Person, die als Täter der Verletzungshandlung ernsthaft in Betracht kommt oder erwiesen der Täter ist. Denn genau dies will der BGH mit seiner Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast ja ermöglichen. Klute weiter: „Und dieser wahre Täter der Verletzungshandlung trägt dann nicht nur die eigenen Kosten des gegen ihn geführten Prozesses, sondern auch noch die Verfahrenskosten des gegen den Anschlussinhaber geführten Rechtsstreits.“ Denn diese Kosten muss er der Klägerin (dem Rechteinhaber) als Schaden vollständig ersetzen.

Fazit des BGH Urteils

Für die Anschlussinhaber ist das Urteil des BGH von Vorteil, weil es ihre Rechte stärkt. Für die Täter hingegen nicht.

Quelle; Tarnkappe
 
Und wenn der wahre Täter / die Täterin aber minderjährig ist, dann kann der Kläger vermutlich keine Kosten eintreiben?
 
Das ist falsch. Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn ihnen die Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Ansonsten haften die minderjährigen Kinder selbst, wobei ein eventuell erwirkter Titel aber erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr vollstreckbar ist.
 
Nein, alleine die Tatsache, daß das Kind minderjährig ist, genügt eben nicht für eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Vielmehr kommt es bezüglich der Aufsichtspflicht immer darauf an, ob das Kind alt und einsichtig genug ist um zu verstehen, daß man bestimmte Dinge nicht tun darf. So ist es ( abgesehen von Helikoptereltern ) normal, das Kinder ab der zweiten, spätestens ab der dritten Klasse alleine zur Schule gehen, sofern diese fußläufig erreichbar ist. Wenn das Kind nun, obwohl man ihm gesagt hat, daß man so etwas nicht tun darf, den Lack an einem Auto zerkratzt, so liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Aber das es hier ja um P2P geht, mal ein konkretes Beispiel:

Ein 13 jähriges Kind kommt nach der Schule nach Hause und die Eltern arbeiten noch. Das Kind ist, im Idealfall im Beisein von Zeugen, darüber belehrt worden ist, daß das Filesharing urheberrechtlich geschützer Werke illegal ist. Wenn das Kind dann trotzdem Filesharing betreibt, liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, und somit haften auch nicht die Eltern, sondern das Kind selbst. Erst wenn die Eltern Verdachtsmomente dafür haben, daß das Kind das Verbot des Filesharings missachtet, müssen sie kontrollieren, ob auf dem PC des Kindes entsprechende Programme installiert sind und deren Nutzung gegebenenfalls unterbinden. Eine proaktive Kontrollpflicht in dieser Richtung gibt es dagegen nicht.

Hierzu auch:
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Ein 13 jähriges Kind kann vor Gericht nicht bestraft werden, dann sollten auch Schadenersatzforderungen wegen Filesharing "ins Leere laufen,"
auch später ab dem 18. Lebensjahr nicht nachträglich vollstreckbar sein.
 
Das wäre wünschenswert, aber leider ist es nicht so. Es könnte allerdings einen juristischen Trick geben, aber ob der vor Gericht Bestand haben würde, könnte nur ein Anwalt sagen:

Auch Kinder und Jugendliche können prinzipiell Privatinsolvenz anmelden. Nun sind deliktischer Forderungen normalerweise von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Wenn das Kind aber erst 13 Jahre war, ist es zum Zeitpunkt des Deliktes noch nicht strafmündig gewesen. Und somit stellt sich dann die Frage, ob es dann eben doch eine Restschuldbefreiung geben könnte, da es ja nicht wegen eines Deliktes verurteilt werden konnte.
 
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