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PC & Internet Freifunk-Störerhaftung: "Raubkopier-Oma" ohne PC muss für Filesharing blechen

Ein Kölner Gericht hat die fast 70-jährige Mutter eines Freifunkers als Anschlussinhaberin wegen eines Download-Angebots dazu verdonnert, 2000 Euro zu zahlen.

Die vor drei Jahren in Kraft getretene Reform der WLAN-Störerhaftung wird von der Judikative zunehmend nicht im Sinne des Gesetzgebers interpretiert. Aktuelles Beispiel: Das Amtsgericht Köln hat die fast 70-jährige Mutter eines Freifunk-Anbieters auf Antrag von Warner Bros. Entertainment des "illegalen Filesharings" für schuldig befunden. Die betagte Dame, die keinen eigenen Computer besitzt und den auf ihren Namen laufenden Internetzugang selbst gar nicht verwendet, soll dem Filmstudio daher Schadenersatz in Höhe von 2000 Euro zahlen.

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Hausgemeinschaft nutzt offenes Netz

Über die gerichtliche Auseinandersetzung (Az. 148 C 400/19) berichtet die Berliner Rechtsanwältin Beata Hubrig, die selbst Freifunkerin ist. Der Betrieb von Software zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken war der Verurteilten demnach "komplett fremd". Sie selbst habe den Festnetzanschluss genutzt, ihre Familie, Freunde und Besucher hingegen den damit verknüpften Internetzugang. Dies sei eine "nicht ganz ungewöhnliche Situation": Wenn Menschen zusammenlebten, teilten sie oft ihren Anschluss. Wer – wie die Kölner Hausgemeinschaft – ein freies Netz wolle, setze dabei oft auch bewusst keinen Verschlüsselungstunnel etwa über ein Virtual Private Network (VPN) ein.

Konkret habe in dem Fall ein Dienstleister mithilfe eines forensischen Systems eine Person ermittelt, die in einer Tauschbörse offenbar eine urheberrechtlich geschützte Datei zum Download angeboten habe, erläutert die Juristin. Dies stelle nach dem Urheberrechtsgesetz eine unerlaubte Handlung dar. Der vermutliche Anbieter sei über die IP-Adresse bis zu einem spezifischen Internetanschluss verfolgt worden.

Anschlussinhaber müssen Unschuld darlegen

Im Rahmen eines "Gestattungsbeschlusses" des zuständigen Landgerichts habe die Deutsche Telekom, die die IP-Adressen verdachtsunabhängig aus Sicherheitsgründen sieben Tage lang speichert, als Provider die ladungsfähige Adresse der Mutter des Freifunkers herausgegeben, führt Hubrig aus. "Warner Bros. mahnte sie daraufhin ab", ohne zu wissen, ob die Mutter ihren Anschluss allein nutzt und die Urheberrechtsverletzung von ihr begangen wurde. Mit der Abmahnung habe der Filmproduzent eine pauschale Summe als Wiedergutmachung verlangt, ohne den tatsächlichen Schaden darzulegen. Dass Filesharing Rechteinhabern überhaupt nennenswerte Einbußen beschere, sei jedoch "bereits widerlegt".

Das Amtsgericht folgte dem Antrag von Warner Bros. mit dem Beschluss vom 8. Juni trotzdem im Kern. Die Begründung des Urteils fasst laut der Freifunk-Anwältin "exemplarisch eine gefährliche Entwicklung zusammen, die in vielen Fällen tendenziöser Rechtsprechung der letzten Zeit deutlich wurde". In solchen Urheberrechtsverfahren müssten Anschlussinhaber neuerdings darlegen, "dass sie als Täter nicht in Frage kommen, teilweise sollen sie dies sogar beweisen".

Auf diese Art räumten Richter den Rechteinhabern "einen prozessualen Vorteil ein". Sie müssten selbst keine Tatsachen vortragen, durch die sie ihre Ansprüche begründen. Vielmehr werde der Gegner einer diffusen "sekundären Darlegungslast" ausgesetzt, seine Unschuld zu beweisen.

Störerhaftung lebt trotz allem

Der Bundestag hatte dagegen Mitte 2017 eine Novelle des Telemediengesetzes beschlossen, um der Störerhaftung im zweiten Anlauf doch noch den Garaus zu machen. Laut dem Prestigeprojekt der Großen Koalition sollen Inhaber von Urheberrechten von Hotspot-Anbietern weder Schadenersatz noch Abmahngebühren verlangen können, wenn sie feststellen, dass über das drahtlose Zugangsnetz unerlaubt geschützte Werke etwa per Filesharing illegal verbreitet werden.

Im Gegenzug gab der Gesetzgeber Rechteinhabern die Option in die Hand, mit Websperren gegen wiederholte Copyright-Verstöße vorzugehen. Die Kosten für eine solche Anordnung muss aber der Antragsteller tragen, was der Film- und Musikindustrie von Anfang an ein Dorn im Auge war.

Anschlussinhaber müssten Nutzerverhalten überwachen

Hubrig zufolge hat sich inzwischen eine Rechtsprechung etabliert, die den Anschlussinhaber "erst aus der Tätervermutung entlässt", wenn er einen Dritten als Ersatz benennen könne. Dies führe in der Praxis dazu, dass die Vertragspartner der Zugangsanbieter widerrechtlich "das Nutzerverhalten Dritter für den Fall einer Abmahnung überwachen" müssten. Die Bundesregierung hatte voriges Jahr bereits eingeräumt, dass das "WLAN-Gesetz" nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit bei öffentlichen Hotspots geführt und den Anbietern nur ein "leichtes Durchatmen" ermöglicht habe.

Ob die vermeintliche "Raubkopier-Oma" in Berufung geht, steht laut Hubrig noch nicht fest. Problematisch sei jenseits der Kosten "die seelische Belastung, die ein solches Verfahren mit sich bringt". Der Rechtsstreit werde zudem wohl auch in der zweiten Instanz die heikle Forderung "nach der Suche des Täters beinhalten".

Quelle; heise
 
Selbst mit Sperren kann man es kaum verhindern, es gibt immer mehr Technik die das umgeht und schon im Web-Browser drin ist. Das fängt schon mit Übersetzung an.
Wer ein Hotspot stellt, sollte schon Schutz gleich implantieren, zumindest brauch man dann kein Streit drüber führen, das einer eingebaut werden muss. Es sollte mit einem Schreiben schnell erledigt sein, das der Schutz freiwillig Upgedatet wird, jedoch ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht...
 
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Das kann man aber jetzt "nicht wirklich" miteinander vergleichen ;-) Das sind zwei völlig unterschiedliche Gesetze, die Du hier vergleichst (Verkehrsrecht <-----> Urheberrecht). Sozusagen wie "Äpfel und Birnen" :grinning:


Viele Grüße
Lecter
 
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Wenn man mal zwischen den Zeilen liest, würde ich sagen das der / die Richter, und die Abmahnanwälte sowieso, bei Warner auf der Gehaltsliste stehen. Da fehlt jegliches Feingefühl. Das Marionettentheater in Berlin interessiert das eh nicht. Die kassieren fürs Nichtstun unsere Steuergelder und lachen uns noch aus.
Traurig aber wahr.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
würde mich nicht wundern, wenn der wahre "täter" hier der sohn ist. seiner mutter einen "freifunk-router" unterzujubeln ist mMn grob fahrlässig. wer sich mit freifunk beschäftigt, muss wissen daß die gesetzeslage eben doch nicht eindeutig ist. dieses wissen kann man dem aufsteller eines solchen gerätes schon unterstellen, da es diese dinger eben nicht mal eben so von der stange zu kaufen gibt. war wohl ein bischen revoluzzer-denken dabei, sich solch einen "download-esel" bei mami zu schaffen. hätte der bengel andererseits aus "moralischer überzeugung" mit dem wunsch nach freiheit und freifunk für alle diesen router dahingebaut, hätte er mit sicherheit seine mami mit stolzerfüllter brust den sachverhalt und die rechtliche lage zum thema "freifunk" ausführlich erklärt und was hätte mami dann wohl dazu gesagt? ;-)
also hier hat sich mami von ihrem sohnemann gehörig aufs glatteis führen lassen und ist eingebrochen. unwissenheit schützt vor strafe nicht. ohne klare rechtssprechung sollte jeder freifunker wissen, worauf er sich da einlässt und bereit sein, die juristischen instanzen durchzugehen und sich klar sein, daß es auch ein sehr teurer spass werden kann.
mami muss mMn zahlen und sollte sich mit ihrem sohn mal gehörig unterhalten.
freifunk kann und darf keine lösung in diesem miesen spiel sein. der gesetzgeber ist mit einer klaren aussage/rechtssprechung gefordert, hier klarheit zu schaffen.
 
Nur mal zum technischen Verständnis:

Also ich sehe das so , bei den ganzen Routern und ihren bisherigen Sicherheitsmängeln konnte das auch schnell jemand von Aussen machen.
Nicht umsonst gibt es Updates für die Router und die Sicherheit wurde auf WEP3 erhöht.

Auch kannst das per Skript machen - ein Klick auf einem Link und schon ist der Router auf Freifunk umgestellt.

Hier macht man es sich zu Nutze das die Richter technisch gesehen totale Nieten sind und man denen etwas vom Bären erzählen kann.
Fressen sie es wirst du verurteilt ... so einfach ist es ...

Also ich würde deshalb schon der Oma keinen Strafzettel geben weil sie diese Einstellungen nie überprüfen konnte.
Die Telekom hatte eine ganze Zeit lang den alten Leuten digitales TV + Festnetz verkauft - natürlich mit einem Router der auch gleichzeitig der TV Empfänger war (mit offenen Wlan + DSL 16.000).
Hier war nur die Empfehlung gewesen das Netz mit einem Passwort zu schützen.( Klar Internet wurde ja öffentlich nicht verkauft und war mittel zum Zweck) für Magenta.

Der Sohn könnte das Internet hier auch normal genutzt haben ohne sich mit dem Router auseinander zu setzen weil der Router Ihn nicht gehört und jemand von Aussen hat sich was runter geladen.
 
WPA3 ist auch schnell ausgetrickst, wenn nicht das System an sich, aber der User... Schnell ist auch ein Clone Netz erstellt um auf Euren Rechner zu kommen, oder auch wo das Passwort noch mal abgefragt wird oder sowas in der Art.

Zudem würde es ja auch nicht helfen, wenn man eine email öffnet, die was im Gepäck hat...
 
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technisch hin oder her... -> "... Ihr Sohn hat allerdings in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Sie sei als Anschlussinhaberin ausgewiesen und damit Vertragspartnerin des Providers."

fakt ist, mami hat ihren sohn da werkeln lassen, also zugestimmt. weiterhin hat mami ja den vertrag des anschlusses unterschrieben und als mündiger bürger hat sie also zu wissen, was sie da unterschreibt.
dieses elende rumgejammer und selbstauferlegte opferrolle ist kaum zu ertragen. sohnemann hat mist gebaut und mami mit reingezogen. ich bin so erzogen worden, daß man gefälligst für seinen mist geradezustehen hat.
 
hier gehts doch nicht um botnetzwerke. ist in diesem satz des artikels denn interpretationsspielraum ? "... Ihr Sohn hat allerdings in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet..."
also mit voller absicht, oder ?
 
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Stimmt das stand in einem anderen Beitrag drinn aber nicht im ersten.

Freifunk beinhaltet aber auch den Gastanschluss und der ist erst seit der Version 7.10 in der Fritzbox verschlüsselt und mit einem Passwort geschützt ist.
Davor hat der Gastanschluß keine Verschlüsselung unterstützt.

Du hattest dein Homenetz - mit WEP2 gehabt und für Gäste gab es den Gastzugang ohne Verschlüsselung und Passwort
Also gab es da die technische Möglichkeit dort gar nicht.

Wenn es tatsächlich immer wieder mal Besucher gab ist es nichts ungewöhnliches einen Gastzugang einzurichten ...

Du gehst von deinem Wissen und technischen Verstand aus das wesentlich höher ist als das in den meisten Haushalten.
Die sind froh das es läuft ...
 
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Ich denke nicht, dass Mami da zugestimmt hätte, wenn sie gewußt hätte, was sie da unterschreibt. Die hatte doch überhaupt keinen "Durchblick". Sie hat ihrem Sohn ganz einfach nur vertraut.

Und jetzt bitte nicht gleich den Satz "Dummheit schützt vor Strafe nicht" als nächstes posten. Den Satz kennen wir alle. Darum geht es hier nicht!


Viele Grüße
Lecter
 
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gesetz ist gesetz, so sind nunmal die "spielregeln". weil es in enigen augen "bescheiden" ist, kann ja nicht im umkehrschluss bedeuten, daß es für diese leute nicht gilt.
ich sehe es genauso wie du, bescheiden und unangemessen treffen es richtig. daher fordere ich auch eine eindeutige aussage des gesetzgebers, um diesen missstand endlich zu beseitigen.
aber ist nunmal zum jetzigen zeitpunkt so und das weiss auch jeder, der sich damit (wie in diesem fall mit freifunk) beschäftigt.
 
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