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PC & Internet Freifunk-Störerhaftung: "Raubkopier-Oma" ohne PC muss für Filesharing blechen

Ein Kölner Gericht hat die fast 70-jährige Mutter eines Freifunkers als Anschlussinhaberin wegen eines Download-Angebots dazu verdonnert, 2000 Euro zu zahlen.

Die vor drei Jahren in Kraft getretene Reform der WLAN-Störerhaftung wird von der Judikative zunehmend nicht im Sinne des Gesetzgebers interpretiert. Aktuelles Beispiel: Das Amtsgericht Köln hat die fast 70-jährige Mutter eines Freifunk-Anbieters auf Antrag von Warner Bros. Entertainment des "illegalen Filesharings" für schuldig befunden. Die betagte Dame, die keinen eigenen Computer besitzt und den auf ihren Namen laufenden Internetzugang selbst gar nicht verwendet, soll dem Filmstudio daher Schadenersatz in Höhe von 2000 Euro zahlen.

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Hausgemeinschaft nutzt offenes Netz

Über die gerichtliche Auseinandersetzung (Az. 148 C 400/19) berichtet die Berliner Rechtsanwältin Beata Hubrig, die selbst Freifunkerin ist. Der Betrieb von Software zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken war der Verurteilten demnach "komplett fremd". Sie selbst habe den Festnetzanschluss genutzt, ihre Familie, Freunde und Besucher hingegen den damit verknüpften Internetzugang. Dies sei eine "nicht ganz ungewöhnliche Situation": Wenn Menschen zusammenlebten, teilten sie oft ihren Anschluss. Wer – wie die Kölner Hausgemeinschaft – ein freies Netz wolle, setze dabei oft auch bewusst keinen Verschlüsselungstunnel etwa über ein Virtual Private Network (VPN) ein.

Konkret habe in dem Fall ein Dienstleister mithilfe eines forensischen Systems eine Person ermittelt, die in einer Tauschbörse offenbar eine urheberrechtlich geschützte Datei zum Download angeboten habe, erläutert die Juristin. Dies stelle nach dem Urheberrechtsgesetz eine unerlaubte Handlung dar. Der vermutliche Anbieter sei über die IP-Adresse bis zu einem spezifischen Internetanschluss verfolgt worden.

Anschlussinhaber müssen Unschuld darlegen

Im Rahmen eines "Gestattungsbeschlusses" des zuständigen Landgerichts habe die Deutsche Telekom, die die IP-Adressen verdachtsunabhängig aus Sicherheitsgründen sieben Tage lang speichert, als Provider die ladungsfähige Adresse der Mutter des Freifunkers herausgegeben, führt Hubrig aus. "Warner Bros. mahnte sie daraufhin ab", ohne zu wissen, ob die Mutter ihren Anschluss allein nutzt und die Urheberrechtsverletzung von ihr begangen wurde. Mit der Abmahnung habe der Filmproduzent eine pauschale Summe als Wiedergutmachung verlangt, ohne den tatsächlichen Schaden darzulegen. Dass Filesharing Rechteinhabern überhaupt nennenswerte Einbußen beschere, sei jedoch "bereits widerlegt".

Das Amtsgericht folgte dem Antrag von Warner Bros. mit dem Beschluss vom 8. Juni trotzdem im Kern. Die Begründung des Urteils fasst laut der Freifunk-Anwältin "exemplarisch eine gefährliche Entwicklung zusammen, die in vielen Fällen tendenziöser Rechtsprechung der letzten Zeit deutlich wurde". In solchen Urheberrechtsverfahren müssten Anschlussinhaber neuerdings darlegen, "dass sie als Täter nicht in Frage kommen, teilweise sollen sie dies sogar beweisen".

Auf diese Art räumten Richter den Rechteinhabern "einen prozessualen Vorteil ein". Sie müssten selbst keine Tatsachen vortragen, durch die sie ihre Ansprüche begründen. Vielmehr werde der Gegner einer diffusen "sekundären Darlegungslast" ausgesetzt, seine Unschuld zu beweisen.

Störerhaftung lebt trotz allem

Der Bundestag hatte dagegen Mitte 2017 eine Novelle des Telemediengesetzes beschlossen, um der Störerhaftung im zweiten Anlauf doch noch den Garaus zu machen. Laut dem Prestigeprojekt der Großen Koalition sollen Inhaber von Urheberrechten von Hotspot-Anbietern weder Schadenersatz noch Abmahngebühren verlangen können, wenn sie feststellen, dass über das drahtlose Zugangsnetz unerlaubt geschützte Werke etwa per Filesharing illegal verbreitet werden.

Im Gegenzug gab der Gesetzgeber Rechteinhabern die Option in die Hand, mit Websperren gegen wiederholte Copyright-Verstöße vorzugehen. Die Kosten für eine solche Anordnung muss aber der Antragsteller tragen, was der Film- und Musikindustrie von Anfang an ein Dorn im Auge war.

Anschlussinhaber müssten Nutzerverhalten überwachen

Hubrig zufolge hat sich inzwischen eine Rechtsprechung etabliert, die den Anschlussinhaber "erst aus der Tätervermutung entlässt", wenn er einen Dritten als Ersatz benennen könne. Dies führe in der Praxis dazu, dass die Vertragspartner der Zugangsanbieter widerrechtlich "das Nutzerverhalten Dritter für den Fall einer Abmahnung überwachen" müssten. Die Bundesregierung hatte voriges Jahr bereits eingeräumt, dass das "WLAN-Gesetz" nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit bei öffentlichen Hotspots geführt und den Anbietern nur ein "leichtes Durchatmen" ermöglicht habe.

Ob die vermeintliche "Raubkopier-Oma" in Berufung geht, steht laut Hubrig noch nicht fest. Problematisch sei jenseits der Kosten "die seelische Belastung, die ein solches Verfahren mit sich bringt". Der Rechtsstreit werde zudem wohl auch in der zweiten Instanz die heikle Forderung "nach der Suche des Täters beinhalten".

Quelle; heise
 
Ist zwar blöd gelaufen aber konsequent. Kann ja nicht jeder freigesprochen werden, der keinen eigenen PC hat. Würde ja quasi Tür für mutwilligen Betrug öffnen. Waffen muss der Inhaber schließlich auch vernünftig verschließen und haftet wenn unbefugte Zugriff haben
 
...schwierig...schwierig das Thema. Ich kenne soviele, die ihren Internetanschluß ganz normal und "legal" verwenden, sich aber dann über WLAN ins Freifunknetz einklinken, um hier dann Ihre "Torrent" Angelegenheiten abzuwickeln. Filesharing und Tauschbörsen bieten sich ja schließlich an, wenn das Freifunknetz gleich "um die Ecke" ist und das Signal stark genug ist. Schade eigentlich, denn so werden die Freifunk-Anbieter auf die Dauer immer weniger werden...


Viele Grüße
Lecter
 
Im Februar hat sich die Gesetzeslage dazu ja deutlich geändert. Die Störerhaftung ist seitdem nicht mehr nur auf Unternehmer hin ausgelegt, sondern bietet auch Privatpersonen einigermaßen Schutz. Für den hier vorliegenden Fall kam die Gesetzesänderung wohl zu spät (Verfahren hatte schon begonnen), sodass man jetzt nur noch in Berufung gehen kann und die nächsten Richter dann nach der neuen Rechtslage urteilen können.

Hier kann man die Neuregulierung nachlesen:
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Die Oma sollte für mindestens 15 Jahre in Bau mit anschließender Sicherheitsverwahrung, sie hat schließlich Kriminellen Tür und Tor geöffnet mit ihrem freien Wlan. Armes Deutschland.
 
Das Amtsgericht Köln hat in einem Urteil vom 08.06.2020, Az. 148 C 400/19, entschieden, dass eine fast 70-jährige Anschlussinhaberin wegen illegalem Filesharing zu einem Schadenersatz verurteilt wird. Indem sie keinen Dritten benannte, der außer ihr für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen sein könnte, blieb die sekundäre Darlegungslast hier unerfüllt. Jedoch wird das im Jahr 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung für Anbieter öffentlicher WLAN-Netze häufig „gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers“ ausgelegt. So auch in diesem Fall berichtet Beata Hubrig, Rechtsanwältin und Freifunkerin aus Berlin, auf dem Blog Freifunk statt Angst.

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Warner Bros. verklagt 70-Jährige auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung

RichterhammerIn dem Verfahren ging es um die illegale Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen über eine Tauschbörse. Der Beklagten wurde durch eine beauftragte Firma unter Zuhilfenahme eines Forensic-Systems nachgewiesen, dass über ihren Internetanschluss Filmmaterial zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wurde, obwohl die Beklagte hierzu nicht berechtigt war. Allein die Klägerin, Warner Bros., hatte die uneingeschränkten Rechte an dem Film. Folglich verschickte Warner Bros. eine Abmahnung und verlangt zudem einen Schadensersatz in Höhe von 2.000,- €.

Gericht fordert Erfüllung einer sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Zunächst trägt die Klägerin die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs. Daher muss sie auch nachweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.

Beklagte hat weder Computer noch Filesharing-Software

Zur Vernehmung gab die alte Frau an, weder einen eigenen Computer zu besitzen noch Ahnung davon zu haben, wie überhaupt Filesharing via Tauschbörse funktioniert. Ihr Sohn hat allerdings in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Sie sei als Anschlussinhaberin ausgewiesen und damit Vertragspartnerin des Providers. Somit ist sie DiensteanbieterIn, indem sie Dritten den Zugang zum Internet gewährt. Der Richter am Amtsgericht Köln, Köster-Eiserfunke, „wendet jedoch die gesetzlich bestimmte Haftungsprivilegierung zu ihren Gunsten nicht an“. Er besteht auf einer Erfüllung der sekundären Darlegungslast, den die 70-Jährige naturgemäß nicht erfüllen kann. In der Folge verurteilte das Gericht die Beklagte vollumfänglich zu dem geforderten Schadensersatz.

Urteil wird Situation nicht gerecht

Beata Hubrig kommentiert die Rechtssprechung mit einiger Besorgnis, unterlaufe das Urteil doch eindeutig „den Willen des Gesetzgebers“:

„Die Entscheidungsgründe sind außerordentlich interessant und fassen exemplarisch eine gefährliche Entwicklung zusammen, die in vielen Fällen tendenziöser Rechtsprechung der letzten Zeit deutlich wurde. In solchen Urheberrechtsverfahren müssen Anschlussinhaber neuerding darlegen, dass sie als Täter nicht in Frage kommen, teilweise sollen sie dies sogar beweisen. Auf diese Art räumen RichterInnen den Rechteinhabern wie Warner Bros. einen prozessualen Vorteil ein. Sie müssen nicht mehr selber Tatsachen vortragen, durch die sie ihre Ansprüche begründen – im Gegenteil wird nun der Anspruchsgegner einer diffusen sogenannten „Darlegungslast“ ausgesetzt, seine Nichttäterschaft vorzutragen. Dies geschieht gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der mit der Novelle des TMG (3. TMGÄndG von 2017) ausdrücklich eine Haftungsgefahr für Anschlussinhaber ausschließen wollte, unter anderem, um den digitalen Standort Deutschland nicht durch eine Welle unlauterer Abmahnungen zu gefährden. In den letzten Jahren sahen sich jedoch weit über 100.000 Menschen in Deutschland einem solchen Rechtsstreit ziemlich hilflos ausgesetzt.“

Im Fazit fasst Hubrig zusammen:

Freifunker„Wenn es nun schon in einem so offensichtlichen Fall wie der alten Dame ohne eigenen Rechner unmöglich ist, den Richter davon zu überzeugen, dass diese als Täterin nicht in Betracht kommen kann – wie sollen die Millionen von Menschen aus der tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschäft entkommen?“

Rechtsanwältin Beata Hubrig sieht es auch als kritisch an, in diesem Fall in Berufung zu gehen. Einerseits wäre die „seelische Belastung, die ein solches Verfahren mit sich bringt, problematisch“. Zum anderen müsste die alte Dame „ihre Familie dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung aussetzen. Dies erwartet auch das LG Köln von ihr. Der Rechtsstreit wird auch in der zweiten Instanz die Forderung nach der Suche des Täters beinhalten.“

 
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Schlecht geschlafen heute? Nicht Dein ernst, was Du hier von dir lässt, oder? "Freifunk für alle" sollte es schon noch geben. In jedem anderen Land gibt es freies WLAN. Schuld sind die beschissenen Gesetze hier in Deutschland und nicht die Omi !!!


Viele Grüße
Lecter
 
Irgenwie stößt mein Rechtsempfinden hier an seine Grenzen.
Warum verurteilt ihr nicht den Sohn, der der eigendliche Verursacher ist.
Zumindest finde ich es moralisch als sehr verwerflich, das er seine eigene Mutter in diese prekäre Lage gebracht hat. Überall hätte er sein Tun verwirklichen können. Aber nein: er macht das beim Anschluß seiner Mutter.
Liebt er seine Mutter denn überhaupt nicht.
Er weiß, was er macht ist gegen das Gesetz.
Er muß ein hohes Maß an technischen Verständnis haben, um sein Tun zu verwirklichen. Also weiß er auch, das er damit seine eigene Mutter in eine mögliche Gefahr der Entdeckung bringt.
Es scheint ihm egal zu sein..
Man oh Mann
 
"Ironie" ??? Ganz im Gegenteil - ich mußte mich vorhin schon ziemlich "zusammennehmen", um noch einigermaßen freundlich zu bleiben!

Diese beiden Passagen bereiten mir ehrlich gesagt etwas Kopfzerbrechen:
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Was mich hier sehr beschäftigt: Wie kann man eine alte Frau, die nicht mal einen PC hat (und somit auch unmöglich das "Nutzerverhalten" überwachen kann) zu 2000 Euro Schadenersatz verdonnern? Wie kann das Gericht ein solches Urteil fällen?


Viele Grüße
Lecter
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn du richtig schnell mit einem, vom Bekannten, augeliehenen Auto, durch einen Blitzer fährst bekommt der Post und muß den Führerschein abgeben.....-
Halterhaftung ! .....ausser er kann beweisen das er nicht gefahren ist !
so einfach ist das.. Bei einem Foto ist das eher machbar ... bei einer IP Adresse eben nicht ...ohne LOG
Da ist dann eher die Telekom Mitschuld die Internetanschlüsse an nicht Computerbesitzer verkauft
 
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