Vor dem Prozess muss der Anschlussinhaber dem Kläger nicht verraten, wer der Täter ist. Das BGH Urteil ist für die Täter sehr von Nachteil.
Der BGH entschied kürzlich darüber, ob Empfänger einer P2P-Abmahnung vor Prozessbeginn preisgeben müssen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19). Ein unbekannter Rechteinhaber hatte die Kanzlei RKA Rechtsanwälte mit dem Versand einer Filesharing-Abmahnung beauftragt. Der Anschlussinhaber war aber erst im Laufe des Prozesses dazu bereit, dem Gericht den Namen des Täters preiszugeben. Der BGH klärte, ob dem abgemahnten Anschlussinhaber dadurch finanzielle Nachteile entstehen dürfen.
BGH stärkt die Rechte der Anschlussinhaber
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über dessen Leitung eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, kann sein Wissen über den wahren Täter bis zur Klage zurückhalten, ohne dass ihm daraus finanzielle Nachteile entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.
Grundsätzlich gilt: Der Vertragsnehmer beim Internet-Anbieter (ISP) soll nicht nur für das Verhalten der anderen Nutzer seines Haushaltes haften. Man vermutet von ihm auch automatisch, dass er der Täter sei. Wenn er das nicht will, muss er zur Widerlegung die sekundäre Darlegungslast erfüllen. Dafür muss er vor Gericht glaubhaft vorbringen, wer außer ihm ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Kennt er den Täter, muss er ihn vor Gericht zur Vermeidung der eigenen Bestrafung benennen. Ansonsten haftet der Anschlussinhaber automatisch. Wie schwer es ist, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, haben wir ja schon häufiger in mehreren Fällen dargelegt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber der Kanzlei RKA Rechtsanwälte nach Erhalt der Abmahnung mitgeteilt, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nähere Angaben zum Täter verweigerte der Abgemahnte hingegen. Erst beim Prozess benannte er die Person, die das Filesharing betrieben hat, wahrscheinlich eines seiner Familienmitglieder. Damit hatte er die Täterschaftsvermutung widerlegt, die ursprüngliche Klage war somit erfolglos. Der Rechtsstreit war damit aber keineswegs vorbei.
RKA Rechtsanwälte wollten es genauer wissen
„Wer seine sekundären Darlegungslasten erst im Prozess erfüllt und erst dann Angaben macht, zwingt der Klägerin einen überflüssigen und kostenintensiven Prozess auf,“ erläutert der Hamburger Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei RKA, Nikolai Klute im Rahmen seiner Pressemitteilung. Die abmahnende Partei, die Kanzlei RKA Rechtsanwälte, hatte die Klage deswegen umgestellt und vom Beklagten Schadensersatz für den in ihren Augen „nutzlosen Rechtsstreit“ verlangt. Doch das ging nach hinten los.
Der BGH hielt zwar das Verhalten des Beklagten für hochgradig problematisch. Die Richter sahen am Ende aber in diesem Verfahren keine Grundlage, den Beklagten zu verurteilen. Der Anschlussinhaber muss die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen. Somit wird niemand vor Prozessbeginn dazu gezwungen, zur Kostenabwendung den wahren Täter zu benennen.
Für den Täter wird es teurer
Rechtsanwalt Nikolai Klute kommentiert das Urteil.
„Wir hätten uns natürlich eine andere Entscheidung gewünscht, auch weil dies den Gerichten in Deutschland eine Vielzahl von Prozessen erspart hätte. In der Praxis indes ändert sich durch das Urteil nichts. Die Rechtsprechung des BGH zwingt weiter zu der Erhebung von Klagen und zur Durchsetzung der Ansprüche zunächst gegen den Anschlussinhaber. Erteilt dieser dann die zu seiner Entlastung erforderlichen Auskünfte, führt dies im für ihn günstigsten Fall zur Klageabweisung.“
Gleichzeitig jedoch kommt es dann zur Inanspruchnahme der Person, die als Täter der Verletzungshandlung ernsthaft in Betracht kommt oder erwiesen der Täter ist. Denn genau dies will der BGH mit seiner Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast ja ermöglichen. Klute weiter: „Und dieser wahre Täter der Verletzungshandlung trägt dann nicht nur die eigenen Kosten des gegen ihn geführten Prozesses, sondern auch noch die Verfahrenskosten des gegen den Anschlussinhaber geführten Rechtsstreits.“ Denn diese Kosten muss er der Klägerin (dem Rechteinhaber) als Schaden vollständig ersetzen.
Fazit des BGH Urteils
Für die Anschlussinhaber ist das Urteil des BGH von Vorteil, weil es ihre Rechte stärkt. Für die Täter hingegen nicht.
Quelle; Tarnkappe
Der BGH entschied kürzlich darüber, ob Empfänger einer P2P-Abmahnung vor Prozessbeginn preisgeben müssen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19). Ein unbekannter Rechteinhaber hatte die Kanzlei RKA Rechtsanwälte mit dem Versand einer Filesharing-Abmahnung beauftragt. Der Anschlussinhaber war aber erst im Laufe des Prozesses dazu bereit, dem Gericht den Namen des Täters preiszugeben. Der BGH klärte, ob dem abgemahnten Anschlussinhaber dadurch finanzielle Nachteile entstehen dürfen.
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BGH stärkt die Rechte der Anschlussinhaber
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über dessen Leitung eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, kann sein Wissen über den wahren Täter bis zur Klage zurückhalten, ohne dass ihm daraus finanzielle Nachteile entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.
Grundsätzlich gilt: Der Vertragsnehmer beim Internet-Anbieter (ISP) soll nicht nur für das Verhalten der anderen Nutzer seines Haushaltes haften. Man vermutet von ihm auch automatisch, dass er der Täter sei. Wenn er das nicht will, muss er zur Widerlegung die sekundäre Darlegungslast erfüllen. Dafür muss er vor Gericht glaubhaft vorbringen, wer außer ihm ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Kennt er den Täter, muss er ihn vor Gericht zur Vermeidung der eigenen Bestrafung benennen. Ansonsten haftet der Anschlussinhaber automatisch. Wie schwer es ist, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, haben wir ja schon häufiger in mehreren Fällen dargelegt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber der Kanzlei RKA Rechtsanwälte nach Erhalt der Abmahnung mitgeteilt, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nähere Angaben zum Täter verweigerte der Abgemahnte hingegen. Erst beim Prozess benannte er die Person, die das Filesharing betrieben hat, wahrscheinlich eines seiner Familienmitglieder. Damit hatte er die Täterschaftsvermutung widerlegt, die ursprüngliche Klage war somit erfolglos. Der Rechtsstreit war damit aber keineswegs vorbei.
RKA Rechtsanwälte wollten es genauer wissen
„Wer seine sekundären Darlegungslasten erst im Prozess erfüllt und erst dann Angaben macht, zwingt der Klägerin einen überflüssigen und kostenintensiven Prozess auf,“ erläutert der Hamburger Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei RKA, Nikolai Klute im Rahmen seiner Pressemitteilung. Die abmahnende Partei, die Kanzlei RKA Rechtsanwälte, hatte die Klage deswegen umgestellt und vom Beklagten Schadensersatz für den in ihren Augen „nutzlosen Rechtsstreit“ verlangt. Doch das ging nach hinten los.
Der BGH hielt zwar das Verhalten des Beklagten für hochgradig problematisch. Die Richter sahen am Ende aber in diesem Verfahren keine Grundlage, den Beklagten zu verurteilen. Der Anschlussinhaber muss die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen. Somit wird niemand vor Prozessbeginn dazu gezwungen, zur Kostenabwendung den wahren Täter zu benennen.
Für den Täter wird es teurer
Rechtsanwalt Nikolai Klute kommentiert das Urteil.
„Wir hätten uns natürlich eine andere Entscheidung gewünscht, auch weil dies den Gerichten in Deutschland eine Vielzahl von Prozessen erspart hätte. In der Praxis indes ändert sich durch das Urteil nichts. Die Rechtsprechung des BGH zwingt weiter zu der Erhebung von Klagen und zur Durchsetzung der Ansprüche zunächst gegen den Anschlussinhaber. Erteilt dieser dann die zu seiner Entlastung erforderlichen Auskünfte, führt dies im für ihn günstigsten Fall zur Klageabweisung.“
Gleichzeitig jedoch kommt es dann zur Inanspruchnahme der Person, die als Täter der Verletzungshandlung ernsthaft in Betracht kommt oder erwiesen der Täter ist. Denn genau dies will der BGH mit seiner Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast ja ermöglichen. Klute weiter: „Und dieser wahre Täter der Verletzungshandlung trägt dann nicht nur die eigenen Kosten des gegen ihn geführten Prozesses, sondern auch noch die Verfahrenskosten des gegen den Anschlussinhaber geführten Rechtsstreits.“ Denn diese Kosten muss er der Klägerin (dem Rechteinhaber) als Schaden vollständig ersetzen.
Fazit des BGH Urteils
Für die Anschlussinhaber ist das Urteil des BGH von Vorteil, weil es ihre Rechte stärkt. Für die Täter hingegen nicht.
Quelle; Tarnkappe