Klage des Herrn Max Mustermann, Musterstr. 22, 12345 Musterstatdt -Kläger-
gegen die Firma Sky Fernsehen GmbH & Co. KG, 22033 Hamburg, vetreten durch die Geschäftsführer Herrn Carsten Schmidt, ..... -Beklagte-
Es wird beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die vertraglich vereinbarten Programminhalte und Vertragslaufzeit eine freigeschaltete Smartcard zur Verfügung zu stellen zur Verwendung in dem Receiver des Klägers Humax PR HD 1000.
II.
lediglich hilfsweise festzustellen, dass der Vertrag zum 16.03.2017 beendet ist.
(hi
lfsweise heißt ersatzweise, also wenn das Gericht zu Punkt I. der Klage nicht entspricht)
(ist der Vertrag rückwirkend beendet, bekommt man seit diesem Tag seine Gebühren für das Sky-Abo zurück)
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 28.12.2016 einen Vertrag über die Nutzung des Pay-TV-Angebots der Beklagten mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten bis zum 31.12.2017 zu einem monatlichen Entgelt für das Abonnement in Höhe von 38,50 EUR. Vereibart sind die Programmpakete Entertainment, Cinema, Sport, Bundesliga und Premium HD.
Beweis: Vertragsbestätigung vom 02.01.2017, Anlage K 1
Die AGB der Beklagten wurden beim Vertragsschluss online ebenso vereinbart. Nach § 1.1.1 dieser AGB ist Teil der vertraglichen Vereinbarung des Abonnements die Nutzung eines "von Sky zugelassenen" Empfangsgeräts. Als Empfangserät vereinbarten die Parteien den Kundenreceiver Humax PR HD 1000 (Sat).
Der Kläger konnte seit dem Erhalt der Smartcard am 02.01.2017 die gebuchten Programmpakete empfangen und nutzen auf dem Receiver PR HD 1000.
Beweis: Zeugnis der Frau Maria Ehetreu, Musterstr. 22, 12345 Musterstadt
Am 16.03.2017 veränderte die Beklagte das Freischaltsignal für die Smartcard des Klägers mit dem Ergebnis, dass die Smartcard im Receiver PR HD 1000 des Klägers lediglich die Fehlermeldung 326 (Zuordnung zu einem anderen Receiver) anzeigt, jedoch nicht mehr die Programminhalte entschlüsselt. Die Beklagte hat offensichltich die Smartcard des Klägers mit einem Sky-Leihreceiver "verheiratet", sogenanntes Pairing.
Im Februar 2014 begann die Beklagte, die Smartcards aller Kunden mit Empfangsgweg Satellit mit dem Receiver so zu verknüpfen, dass die Smartcard nur in dem zugeordneten Receiver funktioniert. Dies wird erreicht durch eine bestimmte Freischaltung der Smartcard, mit der das Pairing aktiviert wird. Die Smartcard ist dann in anderen Empfangsgeräten ohne Funktion.
In § 1.4.4 Satz 1 ihrer AGB behält sich die Beklagte vor, dieses Pairing umzusetzen. Allerdings hat das Pairing auch nach Bekunden der Beklagten mit dem vertraglich vereinbarten Receiver zu erfolgen. Auf der Homepage der Beklagten formulierte die Beklagte selbst: "Das Pairing erfolgt mit dem in den Kundendaten hinterlegten Receiver des Kunden."
Beweis: Screenshot der Sky-Homepage vom ...2015, Anlage K 3.2
Nach § 1.4.4 Satz 2 AGB ist die Beklagte nur berechtigt, die vereinbarten Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit vereinbarten Kundenreceiver nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Seriennummer seines Receivers mitteilt. Dazu ist der Kläger stets bereit gewesen. Die Seriennummer hat der Kläger bereits bei der Online-Bestellung mitteilen müssen. Die Beklagte hat diese Nummer nach eigenem Bekunden während des Bestellvorgangs nicht gespeichert, doch kann diese Mitteilung jederzeit durch den Kläger erfolgen.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass durch die gesetzeswidrig fehlende Erfassung der Seriennummer des Kundengeräts in der Vertragsbestätigung kein Kundenreceiver vereinbart worden sei, dass nur die Entschlüsselung der Programmpakete geschuldet wäre und dazu ein Leihgerät zur Verfügung gestellt werde dürfe in Form eines nachträglich zur Verfügung gestellten Leihreceivers. Richtig ist jedoch, dass die Parteien ausdrücklich die Nutzung eines Empfangsgerätes vereinbarten, zum einen ist der Receiver nach §§ 1.1.1 und 2.1.1 der AGB Vertragsgegenstand geworden, zum anderen wurde vorliegend ausdrücklich das Abonnement online vereinbart unter Einbeziehung des Receivers des Kunden.
Die Bestellung des Abonnements erfolgte online über die Homepage der Beklagten
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. Am 28.12.2016 bestellte der Kläger dieses Abonnement mit den benannten Sky-Paketen und wählte dann die Empfangsart SAT. Der Kläger hatte dann zu entscheiden, ob er zum Vertrag den Sky+Festplatten-Leihreceiver mit 320GB-Festplatte kostenfrei wählt oder als Leihreceiver den Sky+Pro-Receiver mit 1 TB Festplatte zu 99 EUR Gebühr oder aber die Option "Nutze eigenen zugelassenen Receiver" wählt. Diese Wahlmöglichkeit des Kunden entspricht auch den Vorgaben der AGB der Beklagten. Nach § 2.1.1 ist es die Obliegenheit des Kunden, das Empfangsgerät zu stellen. Nach § 1.2.2 der AGB hat der Kunde die Option, bei Vertragsschluss stattdessen einen Leihreceiver (oder ersatzweise zum Leihreceiver nach § 1.3.1 ein Leihmodul) zu leihen, wenn der Kunde dies wünscht und die Beklagte diese Option bei Vertragsschluss anbietet.
Der Kläger wählte in der Bestellmaske die Option "Nutze eigenen zugelassenen Receiver", weil dies für den Kläger unabdingbare Voraussetzung war für den Abschluss eines Abonnements. Der Kläger hatte die Leihgeräte der Beklagten bereits getestet und war absolut unzufrieden mit deren Handhabung, Funktionsumfang und Qualität.
Beweis: Parteivernahme des Klägers
Außerdem beherrscht der eigene Receiver des Kläger, nicht hingegen jedoch der Sky-Leihreceiver, wichtige Funktionen wie die Nutzung weiterer Pay-TV-Angebote (der Kläger nutzt auch polnisches Pay-TV), Radiobetrieb mit Display, Anschluss der kundeneigenen Festplatte über den Anschluss YUV zum Archivieren von Aufnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch mehrere eigene Favoritenlisten und ein Schalter zum vollständigen Trennen vom Stromnetz waren dem Kläger sehr wichtig. Daher kam ein Vertrag mit einem Sky-Leihreceiver für den Kläger nicht in Frage, denn all diese Eigenschaften und Funktionen fehlen dem Sky-Leihreceiver.
Beweis: Sachverständigengutachten im Bestreitensfalle
Beweis: Parteivernahme
In der Bestellmaske musste der Kläger dann abschließend die Seriennummer seines Receivers eingeben.
Beweis: Screenshot vom 28.12.2016 der Bestellmaske
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, Anlage K 4
Die Seriennummer des Receivers des Klägers wurde online sofort geprüft und verifiziert. Erst dann erschien der Button "Weiter", um die Bestellung unter Eingabe der persönlichen Daten und Bankverbindung abzuschließen. Ohne die Seriennummer des PR HD 1000 wäre der Bestellvorgang mit dem eigenen Receiver des Klägers nicht möglich gewesen.
Der Kläger hatte sich vor dem Kauf des PR HD 1000 auch nochmals im Handel, beim Hersteller des Receivers und im Bekanntenkreis erkundigt und sich bestätigen lassen, dass der PR HD 1000 weiterhin für Sky zertifiziert ist.
Dies bestätigte der Hersteller Humax in einer Mail vom ..Juli 2016: "Der Receiver PR HD 1000 ist weiterhin Sky-zertifiziert und für den Empfang der Programme von Sky über Satellit geeignet."
Beweis: Mail der Firma Humax vom ..07.2016, Anlage K 5
Diese Sky-Zertifizierung besteht bis heute. In einer Mail vom ..04.2017 bestätigt die Firma Humax, dass der Receiver PR HD 1000 weiterhin sky-zertifiziert und für die Smartcard V14 geeignet ist.
Beweis: Mail der Firma Humax vom ..04.2017, Anlage K 6
Auch mehrere Mitarbeiter von Sky bestätigten, dass der Receiver PR HD 1000 für ein neues Abonnement geeignet sei und verwendet werden kann. Der Mitarbeiter Tobias formulierte am 29.08.2016 auf der Homepage der Beklagten im Live-Chat als Hilfe für Neukunden: "Ja, wenn Sie den PR HD 1000 als Receiver verwenden möchten, dann bekomen Sie nur eine Samrtcard zugesandt, keinen Leihreceiver."
Beweis: Screenshot vom 29.08.2016 des Chats der Bestellseite der Beklagten, Anlage K 7
Beweis: Zeugnis des Herrn MarcBush, Buschstr. 1, 12345 Buschhausen
Gleiche Auskunft zur Geeignetheit und Sky-Zertifizierung des Receivers PR HD 1000 und zur
Nutzung mit der Verschlüsselung NDS und der Sendenorm DVB-S2 in HD erteilte der Sky-Mitarbeiter Lucas am ..03.2017 im Bestell-Chat auf der Homepage der Beklagten.
Beweis: Screenshot vom ..03.2017 des Chats der Bestellseite der Beklagten , Anlage K 8
Beweis: Zeugnis des Herrn MarcBush, Buschstr. 1, 12345 Buschhausen
Ein Bekannter des Klägers, der Zeuge Max Mustermann, hat den Receiver selbst in Nutzung mit einer aktuellen Sky-SAT-Smartcard V14 und empfängt alle Programme problemfrei. Dies war im Dezember 2016 so und trifft auch heute unverändert zu.
Beweis: Zeugnis des Herrn Max Mustermann, Schmidtstr. 12, 12345 Dortmund
Sky hat dann in einer ersten Mail die Bestellung ohne Leihreceiver bestätigt. In der Mail sind die Daten der Bestellung aufgeführt und notiert: "Receiver: ---", also kein Leihreceiver wurde bestellt.
Beweis: Mail der Beklagten vom 28.12.2016, Anlage K 9
Am 02.01.2017 erhielt der Kläger dann eine einzelne Smartcard V14 in einem Briefumschlag zusammen mit der Vertragsbestätigung. Zum Empfangsgerät war in der Vertragsbestätigung nichts notiert.
Beweis: Vertragsbestätigung vom 02.01.2017, Anlage K 10
Somit bestätigte die Beklagte die vertragliche Vereinbarung eines Abonnements ohne Leihgerät mit dem Receiver des Kunden gemäß der Online-Bestellung vom 28.12.2016 und der dabei vereinbarten Nutzung des Kundengeräts PR HD 1000. Ein Leihgerät war ausdrücklich nicht vereinbart worden. Die Seriennummer des Kunden war geprüft und bestätigt worden. Die Daten zum Receiver des Kunden waren der Vertragsbestätigung nicht beigefügt; dies ist jedoch immer so von der Beklagten bei allen Kunden gehandhabt worden, lässt also für sich genommen keine Rückschlüsse zum Kundengerät zu. Der Bestellvorgang beweist jedoch die Vereinbarung des Kundenreceivers PR HD 1000. Die Beweislast zur vereinbarten Hardware trägt jedoch die Beklagte gemäß §§ 312d, 246, 312k BGB.
Die Beklagte speichert selbst niemals die Daten des Kundengeräts, wie eine Sky-Mitarbeiterin offen einräumte. Die Sky-Modaratorin Annett erklärte im Forum der Beklagten "Sky & Friends" dazu wie folgt: "Richtig ist, dass Sky niemals die Seriennummer oder Daten des Kundenreceivers speichert."
Beweis: Screensshot vom ...2016, Forum Sky&Friends, Anlage K 11
Nach §§ 312d, 246 und 312k BGB hat Sky jedoch die Pflicht, diese wesentlichen Vertragsdaten zu speichern. Diese Pflicht ergibt sich auch aus den eigenen Datenschutzrichtlinien der Beklagten. Nach § 1.6 des Verfahrensverzeichnisses der Beklagten müsste die Beklagte die Angaben, die der Kunde mitteilt sowie die Dekodernummer des vereinbarten Empfangsgeräts speichern, unterlässt es jedoch bewusst.
Beweis: Screenshot des Verfahrensverzeichnisses der Beklagten unter sky.de, Anlage K 12
Der Kläger hat jedoch die Bestellung online gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin Maria Ehetreu, vorgenommen. Gemeinsam hatten der Kläger und seine Frau das Abonnement besprochen und am 28.12.2016 bestellt. Die Zeugin Frau Maria Ehetreu kann bestätigen, dass der Kläger die Seriennummer des PR HD 1000 eingeben musste als Pflichtfeld in der Bestellmaske auf der Sky-Homepage und der Bestellvorgang erst dann weiter fortgesetzt werden konnte nach erfolgreicher Prüfung der Seriennnummer.
Beweis: Zeugnis der Frau Maria Ehetreu, Musterstr. 22, 12345 Musterstadt
Die Beklagte schaltete dann am selben Tag des Erhalts der Smartcard diese für den Empfang der abonnierten Sky-Pakete Entertainment, Film, Sport und Bundesliga in HD frei für den vereinbarten Receiver PR HD 1000. Der Receiver entschlüsselte die gebuchten Inhalte.
Am 06.01.2017 sendete der Kläger zur Bestätigung der Freischaltung der Sky-Programme auf seinem Receiver PR HD 1000 eine Mail an Sky, mit der der Kläger nochmals bestätigte, dass er den Receiver PR HD 1000 vertraglich vereinbarte und nutze:
"Zu Ihrer Kenntnis und als Ergänzung der Vertragsbestätigung teile ich nochmals mit, dass ich den Vertrag Nr. ... am 28.12.2016 mit dem zertifizierten Receiver "Geeignet für Sky" Humax HD1000 vereinbarte und nutze."
Beweis: Mail des Klägers vom 06.01.2017, Anlage K 13
Es handelt sich vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis. Wesentliche Vertragsänderungen sind unzulässig. Der Vertrag ist wie am 28.12.2016 vereinbart zu erfüllen.
Bereits der BGH entschied am ..2007, dass der Kunde ein Recht hat auf Nutzung eigener Hardware bis zum Laufzeitende zur Armortisierung seiner Investituon in eigene Hardware.
(BGH ...2007, Az. ..., Lexitus RdNr...). Auch das Amtsgericht Achern bestätigte am 28.10.2016 die Klage eines Kunden für eine rückwirkende Vertragsbeendigung, weil die telefonische Zusage zur Nutzung des Kundenreceivers PR HD 1000 von der Beklagten nicht eingehalten wurde (Amtsgericht Achern, Urteil vom 28.10.2016, Az. 2 C 118/16). Das Amtsgericht Eutin urteilte am 15.03.2016, dass der Kunde das Recht hat, den vereinbarten eigenen Receiver bis Laufzeitende zu verwenden (Amtsgericht Eutin, Urteil vom 15.03.2016, Az. .....)
Soweit sich die Beklagte vorliegend auf einen notwendigen Wechsel ihrer Verschlüsselung berufen möchte, regelt § 1.5.2 der AGB für diesen Fall des Wechsels der Verschlüsselung, dass nur vom Kunden entliehene Receiver der Beklagten durch diese ausgetauscht werden dürfen. Es ist daher nach 1.5.2 unzulässig, den Kunden zum Austausch des vereinbarten Kundenreceivers gegen einen Leihreceiver zu zwingen.
Der Wechsel der Verschlüsselung erfolgte von der alten Verschlüsselung Nagravison mit der Smartcard auf die neue Verschlüsslung NDS mit der Smartcard V14 im November 2015. Seitdem ist die Verschlüsslung Nagravision deaktiviert. Seit Februar 2014 versandte daher die Beklagte an ihre Kunden mit Empfang über Satellit neue Smartcard V14, soweit diese noch die alte Smartcard S02 nutzten. Beide Verschlüsselungne wurden jahrelang parallel ausgestrahlt.
Der Receiver PR HD 1000 ist ursprünglich geeignet gewesen und zertifiziert worden für die Verschlüsslung Nagravision. Doch durch ein Software-Update des Herstellers ist der Receiver PR HD 1000 auch für die neue Verschlüsselung NDS geeignet, von Beginn an auch für den Empfang von Programmen im Sendeformat HD/DVB-S2. Sky strahlt seine Programminhalte in dieser Sendenorm und Verschlüsselung NDS seit November 2015 aus, der Receiver PR HD 1000 empfängt daher die Programminhalte von Sky in HD in gewohnter Art und Weise.
Beweis: Mail des Herstellers Humax vom ..04.2017, Anlage K 14
Eine Vielzahl von Kunden nutzt derzeit diesen Receiver PR HD 1000 zu Empfang der abonnierten Programme.
Beweis: Zeugnis des Herrn..., des Herrn...., der Frau ..., des Herrn ..., des Herrn... usw.
Beweis: Screenshot des Receivers PR HD 1000 mit einer Smartcard V14 vom ..04.2017
Auch in der Fachpresse wurde bestätigt, dass der Receiver PR HD 1000 für die neue Verschlüsselung NDS geeignet ist.
Beweis: Artikel der Zeitschrift AudioVision vom ..., Anlage K 15
Daher ist imErgebnis festzuhalten, dass der Receiver des Klägers PR HD 1000 weiterhin für den Empfang der Sky-Programme geeignet und sogar sky-zertifziert ist.
Soweit die Beklagte hier neben einer Änderung der Verschlüsselung im November 2015 auch auf das Pairing abstellen will, so steht es der Beklagten frei, die Smartcard des Klägers dem Receiver des Klägers zuzuordnen. Dazu hat nach § 1.4.4 Satz 2 der AGB die Beklagte den Kläger um Zusendung der Seriennummer seines Receivers zu bitten. Der Kläger ist bereit, diese Seriennummer mitzuteilen. Sollte der Receiver des Klägers diese Technologie des Pairing nicht beherrschen, so ist dies allein kein Grund für die Beklagte, den Vertrag zu brechen. Es ist der Beklagten zuzumuten, die Verträge mit von ihr selbst sky-zertifizierten Receivern wie gemeinsam vereinbart zu erfüllen. Seit dem Februar 2014 führt die Beklagte das Pairing einzelner Smartcards mit Sky-Leihreceivern durch, doch werden nach wie vor Verträge angeboten ohne Leihgerät. Es ist nach den AGB der Beklagten weiterhin die Aufgabe und das Recht des Kunden, das Empfangsgerät für den Vertrag zu stellen. Ein Leihgerät der Beklagten zu leihen ist unverändert keine Pflicht des Kunden.
Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte auch nicht die Sky-Zertifizierung des Receivers PR HD 1000 gegenüber Hersteller, Handel oder Kunden widerrufen.
Soweit in § 1.1.1 der AGB vorgegeben ist, ein von Sky zugelassenes Gerät zu nutzen, so ist diese AGB-Klausel vollkommen unbestimmt und somit unwirksam. Es gibt keinerlei Vorgaben in der Klausel, welche Geräte konkret zugelassen sind, auch keinen Link oder Telefonnummer mit mehr Informationen. Der Receiver des Klägers erfüllt als sky-zertifizierter Receiver zweifelsfrei die Voraussetzungen als zugelassener Receiver, zumal er von Sky zum Vertrag weiterhin zugelassen wird.
In einem akteuellen Flyer der Beklagten für Neukunden heißt es: "Es können auch vorhandene eigene Receiver "Geeignet für Sky" verwendet werden, die Auswahl des Receivers obliegt Ihnen [dem Kunden]. Dazu werden Sie im Bestellprozess aufgefordert, die Daten Ihres Receivers einzugeben."
Beweis: Flyer der Beklagten vom Januar 2017, Anlage K 16
Bereits im August 2015 teilte die Rechtsabteilung der Beklagten mit, dass man keinen Kunden zum Leihgerät zwinge. Vielmehr gehe Sky davon aus, dass der Kunde ein zugelassenes Gerät nutzen müsse, ob nun ein eigenes oder ein Leihgerät. Bei Verträgen ohne Leihgerät (sogenannte Smartcard-Only-Verträge) gehe Sky davon aus, dass der Kunde ein zugelassenes eigenes Gerät nutze, so ältere Geräte aus dem Jahr 2009.
Beweis: Schreiben der Sky-Rechtsabteilung vom 10.08.2015, Anlage K 17
Der Receiver des Klägers ist solch ein sky-geeigneter Receiver.
Die Beklagte hat in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen die Smartcard auf anwaltliche Forderung oder nach Beschwerden von betroffenen Kunden wieder freischalten müssen für den vereinbarten Receiver PR HD 1000.
Die Freischaltung erfordert nur wenige Sekunden Veränderung der Freischaltung und kann ohne Vorbereitung oder Aufwand vorgenommen werden. Diese Freischaltung der Smartcard V14 für den Receiver PR HD 1000 erfolgte zum Teil spontan durch einen Mitarbeiter der Beklagten während eines Telefonats.
Beweis: Zeugnis des Herrn ...., Zeugnis des Herrn...
Vom Pairing der Smartcard mit einem Leihreceiver sind nur Kunden betroffen, die ein Leihgerät nutzen. Auch die Kabelkunden von Kabel Deutschland und Unitymedia nutzen die Smartcard weierhin ohne Pairing, weil dies dort nicht umsetzbar ist derzeit. Wenn ca. die Hälfte aller Sky-Kunden weiterhin ihre ungepairte Smartcard nutzen, dann ist es Sky auch zuzumuten, den vorliegenden Vertrag mit dem vereinbarten zertifizierten Receiver des Kunden zu erfüllen
Zu II.
Im Schriftsatz vom ...2015 im Verfahren vor dem Amtagsericht Eutin zum Aktenzeichen .... äußerte die Beklagte: "Das Empfangsgerät ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil."
Beweis: Hinzuziehen der Verfahrensakten zum Verfahren ...des Amtsgerichts Eutin, Schriftsatz vom ...2015, Seite ...
Diese Aussage der Beklagten ist richtig. Eine einseitige Änderung des Empfangsgerätes durch die Beklagte, die Zusendung eines Leihgeräts im laufenden Vertrag ohne Zustimmung des Klägers, ist daher ausgeschlossen. Für den Kläger war es Voraussetzung für den Vertrag, das Abonnement mit dem eigenen Receiver PR HD 1000 zu nutzen. Eine Vielzahl von wichtigen Gründen dafür hat der Kläger benannt.
Andere Pay-TV-Sender lassen sich mit dem Sky-Leihreceiver nicht entschlüsseln, Radiobetrieb ist ohne Display nicht praktikabel nutzbar, eine Steuerung zum Empfang mehrerer Satelliten fehlt dem Sky-Leihreceiver, doch verfügt der Receiver PR HD 1000 über diese Eigenschaften: 2 CI-Schächte für CAM-Module anderer Pay-TV-Anbieter (nicht passend für das Sky-eigene Modul), Display für Radiobetrieb, Yuv-Anschluss, Steuerung USALS und DiseQc 1.2 für Ansteuerung mehrerer Satelliten und einer Drehantenne.
Mit einem Leihreceiver oder dem Sky-Modul müsste der Kläger auf die Möglichkeit der Aufzeichnung von TV-Inhalten zur privaten Archivierung verzichten. Die Möglichkeit der Aufnahme ist in § 53 Urheberrechtsgesetz gesetzlich normiert, muss daher nicht auch vertraglich vereinbart sein, ist aber auch in § 1.1.5 der AGB zugesichert, ebenso in der Bedienunganleitung des sky-zertifizierten Receivers PR HD 1000. Jeder Neukunde erhält auf Wunsch einen kostenfreien Leih-Festplattenreceiver, der Aufnahmen von TV-Inhalten erlaubt.
Allerdings sind dann Aufnahmen nur im sehr begrenzten Umfang der Speicherkapazität des Standard-Festplattenreceivers in Höhe von 160 GB möglich, so dass nach 20 oder 30 Sendungen der Kläger wieder Inhalte löschen müsste. Eine Archivierung von Inhalten auch der öffentlich-rechtlichen Sender oder von Privatsendern wie ProSieben wäre unmöglich mit einem Sky-Leihreceiver. Zum Vertragsende wären alle Aufnahmen mit Rückgabe des Leihgeräts verloren, denn ein Export der Aufnahmen auf ein eigenes Speichermedium unterbindet der Sky-Leihreceiver. Mit dem eigenen Receiver kann der Kläger jedoch bisher unbegrenzt archivierte Aufnahmen für den Privatgebrauch gemäß der gesetzlichen Vorgaben anfertigen.
Soweit die Beklagte eine einfache oder größere Festplatte anbietet, erfolgt dies nur gegen eine Servicegebühr von z.B. 149,00 EUR. Diese Mehrkosten und geldwerten Nachteile im laufenden Vertrag lehnt der Kläger selbstverständlich ab.
Eine gleichzeitige Nutzung des eigenen und zusätzlich des Sky-Receivers ist dem Kläger nicht möglich, da in seinem Wohnzimmer nur eine SAT-Zuleitung besteht. Über diese Zuleitung können nicht zwei SAT-Receiver gleichzeitig betrieben werden. Ein ständiges Umstecken des Antennenkabels (Schraubverbindung) ist dem Kläger nicht zumutbar und führt auch zu Beschädigungen der Antennenanlage. Der Umbau der Antennenanlage durch einen Fachbetrieb für den gleichzeitigen Betrieb von zwei SAT-Receivern ist ebenso auf Grund der Kosten dem Kläger nicht zuzumuten.
Der Kläger lehnt auch die Haftung für einen Leihreceiver ab in unbekannter Höhe. Sollte der Leihreceiver durch Diebstahl oder sonstigen Verlust verloren gehen, durch Kinder beschädigt werden oder durch ein Haustier, wäre der Kläger zum Schadenersatz gegenüber der Beklagten in Höhe von mehreren hundert Euro verpflichtet. Dies lehnt der Kläger ab. Er hat ausdrücklich und sehr bewusst sein eigenes Empfangsgerät vereinbart, für das ein überschaubares Kostenrisiko besteht und das mit seiner Hausratversicherung abgesichert werden kann, während Leihgeräte durch die Hausratversicherung nicht abgesichert werden können.
Im Gegensatz dazu ist es der Beklagten zuzumuten, den Vertrag wie vereinbart für die Vertragsmindestlaufzeit mit dem Kläger zu erfüllen. Mehr als die Hälfte der Sky-Kunden sind nach wie vor nicht gepairt, es werden weiterhin Smartcards V14 ohne Pairing freigeschaltet für Neukunden. Im Bereich der Kabelkunden wird kein Pairing vorgenommen bislang.
Die Beklgate versendete bis zum Juli 2015 jedem Kunden auf Wunsch eine solo V14, also eine Smartcard für die Verschlüsselung NDS ohne Leihgerät.
Beweis: Screenshot vom Juli 2015 der Sky-Bestellseite, Anlage K 18
Auch konnte jeder Bestandskunde seine bisherige Smartcard S02 in eine V14 selbst tauschen, ohne dass er ein Leihgerät annehmen musste. Es gab im Jahr 2014 und 2015 keine ausreichende Zahl von Kauf-Receivern mit Zertifizierung für Sky und NDS und Eignung für den Empfang von HD-Programmen (nur PR HD 1000, PDR iCord250HD und Vodafone TV Center), trotzdem versandte Sky Zehntausende solo V14 an seine Kunden.
Noch immer bietet die Beklagte Verträge an ohne Leihgerät, akzeptiert den Receiver PR HD 1000 für Neukunden. Warum sollte da ausgerechnet der Kläger gezwungen sein, das Leihgerät zu nutzen, dazu mit viel Aufwand seine SAT-Anlage zu erweitern?
Die Beklagte kann bis Laufzeitende warten und dann dem Kläger ordentlich kündigen, wenn sie den Vertrag nicht wie vereinbart weiterführen möchte.