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Handy - Navigation Alle deutschen WhatsApp-Nutzer leben mit Risiko einer Abmahnung

Wer auch immer hierzulande den Messenger WhatsApp verwendet, handelt nach Einschätzung eines Gerichtes im Grunde gesetzeswidrig und muss damit rechnen, von seinen Kontakten zumindest kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Durch die Funktionsweise von WhatsApp lässt sich das Problem nur durch Nichtnutzung des Dienstes beseitigen.

Der Knackpunkt liegt darin, dass WhatsApp die Telefonnummern als Nutzerkennungen verwendet. Um gleich nach der Installation des Messengers dafür zu sorgen, dass alle möglichen Kontakte auch über die App erreichbar sind, erfolgte kurzerhand ein Abgleich mit dem gespeicherten Telefonbuch. Das bedeutet aber letztlich auch, dass die Kontaktinformationen von Freunden, die WhatsApp selbst nicht verwenden, an das Unternehmen übermittelt werden.

Und das ist schlicht ein Verstoß gegen das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht. Wer also nicht über eine schriftliche Bestätigung aller Kontakte im eigenen elektronischen Telefonbuch verfügt, dass diese einer Übermittlung ihrer Daten zustimmen, handelt allein durch die Installation und die Anmeldung bei WhatsApp rechtswidrig und muss mit der Gefahr leben, dass Kontakte mit einer kostenpflichtigen Abmahnung dafür sorgen wollen, dass der Rechtsbruch abgestellt wird.

Bei Minderjährigen haften die Eltern
Im Falle einer Nutzung des Dienstes durch Personen unter 18 Jahre tragen die Eltern jeweils die Verantwortung. Das geht aus dem Urteilstext des Amtsgerichts Bad Hersfeld hervor. In diesem wurde im Rahmen eines größeren Sorgerechtsstreits entschieden, welche Pflichten auf die Mutter zukommen, wenn sie ihrem 11-jährigen Sohn ein Smartphone überlässt.

Demnach müssen Eltern - da sie letztlich ja die Verantwortung tragen - sich selbst auch das Wissen aneignen, um die Nutzung der Geräte durch ihre Kinder einschätzen und diesen Regeln vorgeben zu können. Weiterhin urteilte das Gericht, dass es nicht dem Kindeswohl diene, wenn das Smartphone jederzeit zur freien Verwendung stehe.

In den üblichen Schlafenszeiten für dieses Alter sollte das Gerät beispielsweise nicht zugänglich sein. Hier ließ der Richter auch die Begründung nicht gelten, dass das Mobiltelefon dem Sohn als Wecker diene - denn es sei kein unverhältnismäßiger Aufwand, einen herkömmlichen Wecker zu kaufen.

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Quelle; winfuture
 
Am sinnvollsten wäre es wohl zukünftig gleich das ganze Smartphone in der Mülltonne zu versenken, nach Löschung aller Daten und öffentlicher Verbrennung des Chips natürlich.
Absurdistan läßt grüßen...:mad:
 
Hmm.. aber wenn ein privates Unternehmen (GEZ) die Meldedaten von ganz Deutschland mit seiner Kundendatenbank abgleicht, und anschließend Rechnungen für Verträge verschickt, die nicht eigenständig, sondern durch Dritte geschlossen worden sind, dann nicken die Richter und sagen ja ahmen!

Alles klar...
 
Ob ich ein Smartphone habe oder nicht, das ist egal.
Sobald ich ein Handy habe und jemand hat meine Nummer in seinem Smartphone und meldet sich bei WhatsApp an, dann wird meine Nummer im WhatsApp Server gelistet.
Ich habe keine Möglichkeit das zu verhindern.
Das ist das Problem (Thema).
 
Zuletzt bearbeitet:
Amtsgericht: Weitergabe von Kontaktdaten an WhatsApp unzulässig

Abmahngefahr droht

Wer über WhatsApp die Telefonnummern seiner Kontakte automatisch an das Unternehmen weiterleitet, ohne die Betroffenen vorher um Erlaubnis zu fragen, begeht eine Rechtsverletzung. Das entschied das Amtsgericht Bad Hersfeld in einem Sorgerechtsstreit, in dem es auch um die Smartphone-Nutzung eines elf Jahre alten Jungen ging (Urteil vom 15.05.2017, Az. F 120/17 EASO). Das Gericht erlegte dabei der Mutter konkrete Auflagen zur elterlichen Kontrolle der Smartphone-Nutzung ihres Kindes auf.

Mit dem Urteil wurde die Mutter verpflichtet, von allen Personen, die aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen, ob diese Personen mit der Weitergabe an WhatsApp auch einverstanden sind. Zudem wurde der Mutter eine persönliche Weiterbildung zur digitalen Mediennutzung aufgetragen.

Der Junge hatte den Ausführungen zufolge ein eigenes Smartphone zum Geburtstag bekommen und dieses nach Auffassung der Eltern exzessiv genutzt. Auf dem Gerät gespeichert waren über 20 Kontakte, darunter Familienangehörige, Mitschüler, Freunde und Nachbarskinder. Laut Geschäftsbedingungen von WhatsApp ist die Nutzung allerdings erst ab dem 13. Lebensjahr gestattet.

Datenschützer sehen bereits seit geraumer Zeit einen Rechtsverstoß darin, dass WhatsApp nach der Zustimmung des Anwenders zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch auf sämtliche im Smartphone gespeicherten Kontakte zugreift - ob diese selbst nun WhatsApp nutzen oder nicht. Ein solcher Verstoß könne theoretisch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, schätzt der Rechtsanwalt Christian Solmecke. Doch auch wenn es sich um eine für andere Gerichte nicht bindende Entscheidung eines Amtsgerichts handelt, habe das Urteil „Signalwirkung“. „Viele Menschen werden jetzt erst auf die seit Jahren gängige Praxis des Unternehmens aufmerksam.“

Auch der Amtsrichter in Bad Hersfeld verwies auf die Abmahngefahr: Wer durch seine Nutzung von WhatsApp „diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden“, heißt es in dem Urteil.

Quelle; INFOSAT
 
War bei Facebook damals auch so, dass es die Kontaktdaten abgeglichen hat. Lange bevor es WhatsApp gab... Und bei Skype genau so...
 
Abmahngefahr – Whats-App-Urteil sorgt für Schlagzeilen

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es nicht erlaubt ist, andere Personen ohne deren Einwilligung in die eigene WhatsApp-Kontaktliste einzutragen. Theoretisch machen sich WhatsApp-Nutzer, zumindest in Deutschland, damit strafbar. Der Grund liegt in der Funktionsweise des Messengers, der Handynummern automatisch mit dem Telefonbuch abgleicht.

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Das Urteil ist das Ergebnis eines Sorgenrechtsstreites. In einem familienrechtlichen Verfahren (F 120/17 EASO) ging es um die Smartphone-Nutzung eines elfjährigen Kindes. Gegenstand der Verhandlung war ein Streit zwischen den getrennt lebenden Elternteilen, wie häufig das Kind sein Smartphone nutzen darf. So soll der Kleine sich mitunter um 4.30 Uhr morgens den Wecker gestellt haben, um mit seinem Smartphone zu spielen.

Einerseits erteilte das Gericht der Mutter gewisse Auflagen, wie „mit ihrem Sohn E. eine schriftliche Medien-Nutzungsvereinbarung […] zu schließen […] “. Andererseits – und das ist der eigentliche Grund für die Schlagzeilen – gab der folgende Leitsatz aus dem Urteil der Richter Anlass für die neu angeregte Diskussion um die Datenweitergabe-Praktiken von WhatsApp:

„Wer den Messenger-Dienst ‚WhatsApp‘ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen. Wer durch seine Nutzung von ‚WhatsApp‘ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.“

Das Gericht erläuterte in dem Zusammenhang den Standard-Mechanismus, den WhatsApp nutzt, um die Verbindung zwischen den Nutzern herzustellen: Das Telefonbuch des Nutzers wird dabei an WhatsApp übertragen. Im zweiten Schritt findet dann auf den Servern ein Abgleich mit den Nummern der registrierten Nutzer statt. Stimmen die Nummern überein, erscheint die Person in den WhatsApp-Kontakten. Dieser Vorgang darf dem Gericht zufolge jedoch nicht ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Nutzer, also aller Kontakte im Adressbuch, stattfinden. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, verstößt das gegen geltendes Recht und die Betroffenen hätten damit die Möglichkeit, sich mittels kostenpflichtiger Abmahnung zur Wehr zu setzen, so lautet das Fazit des Gerichts. Denn letzlich wäre die gängige Praxis von WhatsApp ein Verstoß gegen das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht.

Medienanwalt Christian Solmecke führt dazu auf seinem Blog aus: „Das Urteil ändert rechtlich erst einmal nichts daran, da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit vor einem Amtsgericht handelt, die andere Gerichte nicht bindet. Allerdings hat das Urteil Signalwirkung, gerade weil es nun medial bekannt wird. Viele Menschen werden jetzt erst auf die seit Jahren gängige Praxis des Unternehmens aufmerksam.

In der Praxis wären private Abmahnungen aber in den meisten Fällen widersinnig. Zum einen möchten sicherlich wenige ihre Freunde und Bekannten abmahnen. Weiterhin würde man sich als WhatsApp-Nutzer selbst in die Gefahr begeben, wiederum von dem anderen Nutzer abgemahnt zu werden. Und die wenigen, die WhatsApp nicht selbst nutzen, wissen im Zweifel nicht, dass ihre Freunde und Bekannte ihre Telefonnummern nach Kalifornien übermitteln. Und selbst wenn sie nun – nach diesem medial bekannt gewordenen Urteil – überlegen, jemanden abzumahnen, dann wäre ein solches Vorgehen nicht zielführend und ineffektiv. Denn man müsste ja gegen jede einzelne Person vorgehen, der man jemals seine Nummer gegeben hat, ohne zu wissen, ob sie WhatsApp nutzt.“

Demnach dürften wohl in der Praxis teuere Abmahnungen in der Regel ausbleiben, denn wo kein Kläger, da kein Richter. Dennoch hätte dieses Urteil wohl eine Signalwirkung und könnte weitere Klagen von Datenschützern und Verbraucherschützern nach sich ziehen, die sich nicht gegen die Nutzer, sondern den Betreiber, also WhatsApp, richten.

Quelle: Tarnkappe
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich sehe dies relativ entspannt.

Über 90% der Smartphonenutzer in Deutschland benutzen WhatsApp und die, die das nicht nutzen werden mich sicher nicht abmahnen.

Ein Stück weit Vertrauen in eure Freunde solltet ihr schon haben.

Auf irgendeinem Weg muss doch die Verknüpfung erstellt werden. Und wie bereits gesagt, ist dies bei anderen Messengern auch üblich.
Selbst der achso sichere Threema nutzt diesen Weg über das Telefonbuch.

Ergo sind sie alle wieder gleich.
 
Danke für das Urteil. Als bekennender Nicht-Whatsapper rede ich mir seit Jahren die Fresse fusselig. Es ist schlichtweg ein NoGo, dass alle Kontaktdaten ohne Zustimmung hochgeladen werden. Solange es kostenlos ist, ist es allen egal. Fragt euch doch mal, wie ein milliardenschwerdes Unternehmen euch so einen Dienst für lau anbieten kann. Und bevor hier wieder abgewiegelt wird: In Zeiten, wo viele ihr privates Smartphone auch dienstlich nutzen werden da schnell mal hunderte dienstliche Kontakte auf einmal weitergegeben. Fragt euch mal, was die Daten wert sind. Wenn dann noch rauskommt, dass ihr den Scheiß verbockt habt und alle Firmen eure Bude verklagen, dann gehts rund.
Man kann sich den Medien nicht entziehen, aber Hirn einschalten müssen auch viele Erwachsene noch lernen.
 
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Deswegen diskutieren wir hier auch.

Welche Kommunikationswege nutzt du denn?

Nicht dass ich dir deine Einstellung schlecht reden will, aber ist dein Weg sicher im Vergleich zu dem Urteil?

Jeder Nichtnutzer eines Messenger könnte, basierend auf diesem Urteil, ein ähnliches Urteil für seinen Zweck erwirken.

Und schon ist WhatsApp nicht mehr der schlechteste Messenger am Markt.
 
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