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Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die BELIREX GmbH

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ysimmerath

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Hi Jungs,

kennt jemand von euch diese wexxxer hier BELIREX GmbH.

mein Bruder hat Heute eine Abmahnung gekriegt.

Brief sieht so aus
Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg mahnt regelmäßig die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Filesharingbörsen ab. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, geschützte Filme unerlaubt in einer Filesharingbörse veröffentlicht zu haben. Hierbei vertritt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller unter anderem folgende Rechteinhaber: BB Video GmbH, BELIREX Berliner Lizensrechte GmbH, Cult Movie Entertainment GmbH, Fraserside Holdings Limited, GMV GmbH & Co. KG, Tino Media, Z-Faktor Medien e.K, Lfp Video Group und die Ino Handel & Vertriebs GmbH. Folgend wird konkret auf eine Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller eingegangen. (Anmerkung der Redaktion: In Bearbeitung)
Einführend erklärt die Kanzlei Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller welchen Rechteinhaber sie in dem Fall der vorliegenden Abmahnung vertritt: "Sehr geehrter XXX unter Bezugnahme auf beiliegende Vollmacht zeigen wir die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der XXX an." Weiter wird nun erklärt, warum die Kanzlei Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller gegen den Betroffen vorgeht:" Gegenstand unserer Beauftragung ist die im Rahmen des Netzwerkes BitTorrent, einer sog. Internettauschbörse, über Ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk an welchem unsere Mandantin ausschließliche Rechte zur Auswertung in dezentralen Netzwerken, sog. Internettauschbörsen, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland inne hat. Die erworbenen Rechte sind auf die Firma xxx zurückzuführen." Nun wird deutlich, worum es geht. Es wurd angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die nun folgenden Daten, die die Kanzlei Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller bereitstellt sind für den Abgemahnten von besonderer Bedeutung. Anhand des Tattages und Zeitpunktes kann der Betroffene herausfinden, wer zu dem besagen Zeitpunkt Zugriff zu einem zum Netzwerk zugehörigen Rechner hatte. Die Kanzlei Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller nennt in dem Schreiben folgende Werte:
1. Folgende der unerlaubten Verwertung zugrunde liegenden Daten wurden beweissicher
festgestellt und dokumentiert:
Netzwerk: BitTorrent
IP-Adresse: xxx
Datum: xxx
Uhrzeit: xxx
Infohash-Wert 4412A7FOC3B3C3EABFB55011488FA02A12E24426
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Unter Punkt 2 erläutert die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, welche Firma dafür verantwortlich war, die bekannten Filesharingbörsen zu durchsuchen und nach unerlaubt angebotenen Dateien zu fahnden. Es heisst:" Die beweissichere Feststellung und Dokumentation obiger Daten erfolgte im Auftrag unserer Mandantin durch die Media Protector GmbH unter Einsatz einer speziellen Anti-Piracy-Technologie, wie durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten EDV-Sachverständigen bestätigt. Weitere Informationen zur Ermittlung der Urheberrechtsverletzung stehen unter xxx zur Verfügung."
3. Das zuständige Landgericht sei, so schreibt es die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, im Zuge eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 UrhG nach Überprüfung des Falles zum Ergebnis gekommen, dass hier eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliege und aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung die Auskunftserteilung durch Ihren Internetprovider statthaft sei, worauf der Internetprovider der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mitgeteilt habe, dass die oben genannte IP-Adresse zum abgefragten Verletzungszeitpunkt dem Internetanschluss des Abgemahnten zugeordnet war. Es steht damit zweifelsfrei fest, erklärt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, dass die Urheberrechtsverletzunq über Ihren Internetanschluss begangen wurde.
I. Für die Rechtsverletzung sei der Abgemahnte, so erklärt es die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller in der Abmahnung, in vollem Umfang verantwortlich, wobei schon der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung als Anschlussinhaber begangen habe (BGH vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Konkret führt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller weiter aus:" Jedoch auch wenn Ihnen - unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß §§ 138' Z~O, 263 StGB - der Nachweis gelingen sollte, dass die Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss von einer anderen Person begangen wurde, haben Sie hierfür nach den Regeln der Störerhaftung sowie wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten einzustehen."
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Der Abgemahnte habe, stellt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller fest, umfassende Pflichten zur technischen Sicherung des Internetanschlusses, notfalls auch unter entgeltlicher Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe, sowie zur Information, Belehrung und Überwachung, wobei es hier nicht auf die vorherige Kenntnis von Rechtsverletzungen ankommt (OLG Hamburg vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152106; LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 0 241/09). Die Sicherungspflicht besteht nach dem Bundesgerichtshof (BGH) schon in Ihrem Eigeninteresse ab der Einrichtung des Internetanschlusses, heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller. Das Herunterladen, die unerlaubte Vervielfältigung sowie das Angebot solcher Werke zum Download stelle, erklärt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, als rechtswidrige unerlaubte Verwertung dieses Werkes gemäß §§ 94f, 15, 16, 19a UrhG auch eine Straftat nach §§ 106 ff UrhG dar. Dies betrifft auch die Verbreitung von legal zum privaten Gebrauch hergestellten Kopien solcher Dateien (§ 53 VI S. 1 UrhG).
"1. Aufgrund der Rechtsverletzung sind Sie unserer Mandantin gemäß §§ 97 I, 98 UrhG uneingeschränkt zur Unterlassunq der Rechtsverletzung und Vernichtung der rechtswidrigen Kopie verpflichtet." Weiter heisst es in der Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller:" Da das bloße Einstellen der Rechtsverletzung nicht ausreichend ist, fordern wir Sie hiermit zur Sicherung dieser Unterlassungsverpflichtung auf die anliegende Unterlassungserklärung abzugeben, wobei wir darauf hinweisen, dass allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr rechtswirksam beseitigt werden kann."
2. Weiter habe der Abgemahnte gemäß § 97a I S.2 UrhG sowie gemäß §§ 677 ff. BGB die Kosten der Beauftraqung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller zu übernehmen, da dem Betroffenen mit diesem Abmahnschreiben die Gelegenheit zur Vermeidung einer weitaus kostenintensiveren Auseinandersetzung vor Gericht gegeben wird (vgl. BGH in GRUR 1973, 384f; BGH in GRUR 1991, 550f.).
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Nach dem für die Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland maßgeblichen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen sich auch die Anwaltsgebühren der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller nach dem Gegenstandswert und einem im Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren vom Rechtsanwalt zu bestimmenden Gebührensatz. Bereits bei der illegalen Zugänglichmachung einer einzelnen, wenige Minuten umfassenden Tonaufnahme über eine Internettauschbörse setzen die Gerichte für den Unterlassungsanspruch einen Gegenstandswert von 10.000,00 € an, schreibt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller in der Abmahnung (vgl. LG Köln, Urteil vom 18.07.2007 - Az.: 28 0 480/06), woraus sich bei Ansatz des Regelgebührensatzes von 1,3 Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 651 ,80 € ohne Umsatzsteuer ergeben. Für die gegenständliche weltweite Verwertung eines Filmwerkes käme nach Ansicht der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller auch der Ansatz eines sehr viel höheren Gegenstandswertes in Betracht.
3. Des Weiteren hat die Mandantin der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller gemäß § 97 I S.1 UrhG Anspruch auf Schadenersatz. "Der Schaden bemisst sich dabei nicht lediglich nach dem Verkaufspreis des Bild- und Tonträgers, der hätte erworben werden müssen. Gemäß § 97 I1 S. 2 UrhG kann unsere Mandantin vielmehr den Schadenersatz auf Grundlage des Betrages berechnen, den Sie als Lizenzgebühr hätten entrichten müssen, wenn Sie sich das Recht zur weltweiten Verwertung des geschützten Filmwerkes in Form der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet hätten vertraglich einräumen lassen", führt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus. Ferner umfasst der Erstattungsanspruch, den die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller geltend macht, aufgrund der Rechtsverletzung auch die Kosten zur Ermittlung des Internetanschlusses als Ausgangspunkt der Urheberrechtsverletzung, worunter die Kosten der Erhebung und Beweissicherung der Urheberrechtsverletzung, sowie die bei der Durchführung des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens und der beim Provider entstandenen Kosten fallen.
4. Im Sinne einer zügigen außerqerichtlichen Erledigung der Angelegenheit sei die Mandantin der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller bereit, dem Abgemahnten hinsichtlich der Höhe der vorgenannten Ansprüche erheblich entgegenzukommen. Es heisst in der Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller:" Zur Vermeidung eines aufwändigen Gerichtsverfahrens geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, die Angelegenheit durch eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 855 €, mit der sämtliche Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüche aus der vorliegenden Urheberrechtsverletzung abgegolten wären, umfassend zu erledigen und somit auch weitere strafund zivilrechtlichen Schritte unserer Mandantin zu vermeiden." Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hält fest, dass allein die Lizenzgebühr für das weltweite Anbieten des Filmwerkes zum Download an eine unbegrenzte Vielzahl von Internetnutzern sich auf einen weitaus höheren Betrag beliefe.
IV. Das Vergleichsangebot der von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vertretenen Mandantin steht unter der Voraussetzung, dass Sie vorbehaltlos und fristgerecht:
1. die Unterlassungserklarung bis spätestens xxx abgeben (eine Versendung vorab per Telefax genügt zur Fristwahrung, sofern die Erklärung im Original unverzüglich auf
dem Postweg nachfolgt) und
2. den angebotenen Pauschalbetrag in Höhe von 855 € bis spätestens zum xxx zu zahlen
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Hiernach seien sämtliche Ansprüche der Mandantin der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung vollstandig abgegolten und erledigt. Die Erledigung würde nicht nur die jedenfalls gegen den Anschlussinhaber bestehenden Ansprüche, sondern auch die ggf. daneben gegen einen anderen Mitbenutzer des Internetanschlusses bestehenden Ansprüche umfassen. Abschließend hält die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller fest, dass sollte dasr Verhalten des Betroffenen weiteren Bearbeitungsaufwand erforderlich machen, indem auch nur eine der vorgenannten Fristen fruchtlos verstreicht oder der Unterlassungs- bzw. Zahlungsverpflichtung unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, behält sich die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller die Neuberechung des Schadens und die Geltendmachung eines höheren Betrages vor. Insbesondere müsse der Betroffene, wenn er die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgibt oder die angebotene Pauschalzahlung nicht vollständig fristgerecht leistet, auch damit rechnen, dass die Mandantin der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller ihre Ansprüche vollumfänglich gerichtlich geltend macht, wodurch nicht unerhebliche weitere Kosten aufkämen.
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Beispiel einer Unterlassungserklärung
1. Der Schuldner verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gläubigerin zu bezahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen der Gläubigerin gestellt und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, ab sofort zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "xxx" oder Teile dieses Filmwerkes im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten.
2. Der Schuldner erkennt dem Grunde nach den Schadenersatzanspruch aus der Verletzung der Rechte gemäß Ziffer 1 an.
3. Der Schuldner verpflichtet sich, die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft aus einem GegenstandsVJert in Höhe von 10.000,00 € gem. RVG W 2300 zuzüglich Auslagen zu erstatten.
4. Die Ansprüche aus Ziffer 2 und 3 sind abgegolten und erledigt, wenn der Schuldner bis spätestens XXX einen Abgeltungsbetrag von 855 € bezahlt.

hat jemand Erfassung damit gehabt, Tipps oder irgendwas :good::(

Danke
 
AW: Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die BELIREX GmbH

schau mal im netzwelt.de forum im filesharing bereich, dort gibt es ein paar howTo threads.

stichwort: modifizierte unterlassungserklärung (modUE), abschicken, nichts zahlen, warten, hoffen, sollte in 98% der fälle gut gehen.

NICHT nicht reagieren, das klappt nicht. und nicht die unterlassungserklärung abschicken, die dort vermutlich beiliegt.

aber das ist dort auch solle so erklärt.

855€ :emoticon-0156-rain:
 
AW: Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die BELIREX GmbH

hi



gruss sylle
 
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