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Off Topic Wettbewerbszentrale klärt auf: Kündigung für ungenutzten Kabel-TV-Anschluss

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Müssen Vermieter Mietern eine Kündigungsmöglichkeit für einen nicht benutzten Kabel-TV-Anschluss einräumen? Die Wettbewerbszentrale, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Frankfurt am Main e.V., Büro Dortmund, lässt Grundsatzfrage vom Bundesgerichtshof klären.

Um freien und fairen Wettbewerb im TK-Markt geht es in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren, in dem die Selbstkontrollinstitution eine höchstrichterliche Klärung anstrebt: Die Wettbewerbszentrale hat dem Bundesgerichthof die grundsätzliche Frage vorgelegt, ob ein Wohnungsunternehmen bei der Vermietung von Wohnräumen, die mit einem Kabel-TV-Anschluss mit Signalübertragung für eine Vielzahl von TV-Programmen ausgestattet sind, an die Regeln des Telekommunikationsgesetzes gebunden ist (BGH, Az. I ZR 106/20). Sollte dies der Fall sein, müsste das Unternehmen seinen Mietern die Möglichkeit der Kündigung des Kabel-TV-Anschlusses unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages gewähren.

Sachverhalt
Die beklagte Wohnungsbaugesellschaft vermietet Wohnungen, die mit einem Kabelanschluss für den TV-Empfang ausgestattet sind. Die Mieter müssen in diesen Fällen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Kabel-TV-Anschlüsse - die monatlich anfallenden Gebühren an den Vermieter zahlen. Eine Kündigung der Verpflichtung ohne gleichzeitige Kündigung des Mietvertrages wird den Mietern verwehrt.

Die Wettbewerbszentrale sieht hierin einen Verstoß gegen § 43 b Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie hat die in NRW ansässige Wohnungsbaugesellschaft, die über 100.000 Vermietungsobjekte betreibt, aufgefordert, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüssen vorsehen, ohne den Mietern die Möglichkeit zur Kündigung der Kabel-TV- Anschlüsse zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit einzuräumen. Da eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.

Rechtsrahmen
Nach § 43 b TKG ist die Mindestlaufzeit von Telekommunikationsverträgen auf 24 Monate begrenzt. Mit Verbrauchern dürfen keine Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen werden, die länger als 24 Monate laufen. Bei dem Kabel-TV-Empfang handelt es sich um einen Telekommunikationsdienst.

Die Missachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist geeignet, die Wahlfreiheit der Verbraucher sowie den freien Wettbewerb in der Telekommunikation zu beeinträchtigen. Da die Mieter bereits für den Kabel-TV-Anschluss Gebühren an den Vermieter zahlen müssen, werden sie zur Vermeidung von Doppelzahlungen faktisch davon abgehalten, ein anderes Marktangebot anzunehmen. Der Wettbewerb um die in den Mietverträgen gebundenen Kunden ist damit für Anbieter anderer TV-Angebote, wie z. B. über Internet, Streaming Dienste, etc., faktisch massiv eingeschränkt.

Bisheriger Verfahrensverlauf
Das Landgericht Essen hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte erbringe mit der Zurverfügungstellung eines Kabel-TV-Anschlusses keine Telekommunikationsdienstleistungen, diese würden durch eine Tochterfirma der Vermieterin erbracht (LG Essen, Urteil vom 31.05.2019, Az. 45 O 72/18). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist es nicht entscheidend, wer für die Vermietungsgesellschaft die Telekommunikationsdienstleistungen erbringe.

Sie selbst sei als Vermieterin für die Signalübertragung verantwortlich. Dieser von der Vermieterin zu erbringende Dienst sei allerdings kein „öffentlich“ zugänglicher Telekommunikationsdienst, wie von § 43b TKG gefordert. Er richte sich nur an die geschlossene Gruppe der Mieter (OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020, Az. I-4 U 82/19, nicht rechtskräftig). Gegen dieses Urteil des OLG Hamm hat die Wettbewerbszentrale nun Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

„Wir wollen jetzt von dem Bundesgerichtshof wissen, ob sich Vermieter an § 43b TKG halten müssen“, erläutert Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, den Hintergrund des Verfahrens. Im Sinne des freien und fairen Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt, sei diese Frage zu klären.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht - durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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Quelle; INFOSAT
 
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Das steht irgendwo, hat ja ThomasAllertz Link ^^,
es geht dabei nur um die TV und Radio Grundversorgung ,
diese kann per Sat TV, oder Antenne , Kabel TV Anschluss sein , der Vermieter muss also einen dieser 3 Anschlüsse zur Verfügung stellen ,
beim Telefon Ausschluss ist das auch so da muss im Haus ein Übergabe Punkt vorhanden sein für .

So gehen wenn zwang Kabel Anschluss werden 2 Mitbewerber hier klar benachteiligt ,
HD + und Freenet TV kann man über den Kabel Anschluss nicht nutzen , so gesehen hat die Wettbewerbszentrale Recht, weil andere Anbieter hier ausgesperrt werden.

Ich bezahle z.b. Kabel über die NK ohne das ich eine Gegenleistung bekomme, denn die TV Sender kann ich über Astra 19.2 ohne Zusatz Kosten nutzen und einige free HD Sender mehr .
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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Nein, muss ein Vermieter nicht zur Vefügung stellen. Er muss nur eine Empfangmoglichkeit zulassen. Wenn es um Sat-Empfang oder terrestrischen Empfang mit Außenantennen geht, dann kann er verlangen, dass die Installation von einer dafür zugelassenen Fachfirma realisiert wird. Auch einen Telekommunikationsanschluss muss der Vermieter nicht zur Verfügung stellen, nur die fachmännische Installation zulassen.
 
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ich habe noch nie eine Wohnung zur Miete gesehen ohne TV Anschluss ,
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Wettbewerbszentrale will Rechtsklarheit.


Es werden hier immer nur Mieter erwähnt und keine Eigentümer einer
eigenen Wohnung die Sie selbst bewohnen ,
wo einem ebenfalls der Kabelanschluss aufgezwungen wird ,
also andere bestimmen hier was in deinem Eigentum für ein TV Empfangs Weg gibt .
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hm wenn er Dir einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt hat er alles gemacht was er muss.
Du kannst einen DSL Vertrag abschließen und online TV schauen und über Skype oder Festnetz telefonieren.

kein Zwang du kannst frei entscheiden was du willst ...
 
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Ich zahle 7,99 für den Kabelanschluss mit den Betriebskosten.
Müsste ich beim Kabelanbieter einen Vertrag machen wären das 15 €/Monat.
Vielleicht sollte man darüber noch mal nachdenken. Nicht alles was Verbraucherschutz heisst muss auch gut für den Verbraucher sein.
Sinn würde das für mich nur machen, wenn ich mir den Anbieter aussuchen könnte. Das allerdings wird es wohl nicht geben. Bis jetzt kann der Vermieter entscheiden welchen er zulässt. Würde auch technisch wohl etwas schwierig werden, man stelle sich ein Haus mit 80 Wohnungen vor und jeder will einen anderen Anbieter.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gar nichts wird Untergraben, es steht jeden Unternehmen frei weitere Breitbandnetze aufzubauen.
Aber sie tun es nicht, warum wohl?

Niemand wird in Deutschland gezwungen mit irgendjemanden einen Vertrag abzuschließen.
 
Bei KD/VF sind im grund Kabelanschluss die Privaten inm HD inklusive, wenn man das Gratis CI+ Modul nimmt, keiner muss die GIgaTV Box nehhmen. hatte ich einige jahre so. bezahlt habe ich 13,90€ da ich auch internet habe.
 
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Eigentumswohnungen in größeren Wohnobjekten sind vollkommen anders gelagert, das bestimmt die Eigentümergemeinschaft, was für den Einzelnen möglich ist oder nicht. Dass eine Eigentumswohnung einen von der Eigentümergemeinschaft gewollten KabelTV-Anschluss hat, weiß man vor dem Kauf der Wohnung. Falls die Eigentümergemeinschaft sich erst nach dem Kauf der Wohnung für einen Kabelanschluss entscheidet, weil die Mehrheit der Eigentümer das so wollen, dann bleibt nur der Verkauf der Wohnung, wenn man das nicht will. Eigentum verpflichtet, auch rechtmäßig gefällte Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft anzuerkennen oder entsprechend zu handeln.

Wer dem entgehen will, muss sich schon sein eigenes Haus zum Wohnen bauen (lassen). Aber bitte bei der Planung dann auf alle zukünftigen Eventualitäten achten. Nicht dass man wegen Nichtverfügbarkeit am Hausstandort von Angebot X (KabelTV, Festnetztelefonie, LTE, 5G, Satempfang durch Abschattung und was sonst noch so zukünftig vielleicht möglich sein könnte) dann sich auch ärgern müsste, weil man es gerne nutzen will.
 
Selbstbestimmung, heißt das "Zauberwort", nicht Fremdbestimmung.
"...und zu der Miete, lieber Mieter, kommen noch 9 Zeitschriften zu je 5,60 Euro dazu, die wir ihnen ausgesucht haben, dass sie diese auch bezahlen, wenn sie diese Zeitungen nicht lesen, ist Vertragsbindend. Und der Bäcker von unten bringt ihnen noch jeden Morgen 10 Schrippen und 2 Stück Kuchen unserer Wahl, für 10 Euro pauschal täglich. Sonnst noch Fragen?"
Auf genau diese Schiene läuft das, denn das gibt Provisionen.
 
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Das wird so nicht funzen, denn wer schlüsselt mir eigentlich die Anschlußpreise auf? Kein Vermieter und schon garnicht der Kabelnetzanbieter hat da Bock drauf. Der Vermieter reicht's nur weiter. Auch der schehrt sich nicht um die Aufschlüsselung
 
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Da muss nichts aufgeschlüsselt werden, jeder Mieter zahlt dann selber für seinen KabelTV-Anschluss einfach den Preis an den KabelTV-Anbieter als wäre es ein einzelner KabelTV-Anschluss. Was das kostet, kann man ja bei den Angeboten der KabelTV-Anbieter nachsehen und ist nicht mit 3...8€ wie in den Mietkosten enthalten bezahlt.
 
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