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Off Topic BGH: Umlage des Kabelanschlusses auf Mietnebenkosten rechtmäßig

Der BGH hat das "Nebenkostenprivileg" für Kabelanschlüsse in Wohnungen bestätigt. Doch die gesetzliche Grundlage wurde bereits geändert, die Gnadenfrist läuft.

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Vermieter dürfen die Kosten für einen Breitband-Kabelanschluss mit den Nebenkosten auf ihre Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Das höchste deutsche Gericht wies damit eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein Essener Wohnungsbauunternehmen endgültig ab (Az.: I ZR 106/20).

Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Zum 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft, das die Abrechnung von Anschlüssen über die Mietnebenkosten neu regelt und mit dem alten "Nebenkostenprivileg" aufräumt. Für bestehende Verträge gilt noch eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2024. Mit dem neuen TKG dürfen nur noch Kosten für die Hausverkabelung für Glasfaseranschlüsse begrenzt auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Gilt das TKG für Vermieter?

Die Wettbewerbszentrale, ein von deutschen Unternehmen getragener Verein, hatte die Wohnungsbaugesellschaft Vivawest, in deren Bestand rund 108.000 Wohnungen einen Kabelanschluss aufweisen, im September 2018 abgemahnt: Vivawest sollte die Umlage auf die Betriebskosten unterlassen und dem Mietern die Möglichkeit zur Kündigung des Anschlusses ermöglichen. Begründet wurde die Forderung mit dem TKG, das die Laufzeit von Kundenverträgen für Telekommunikationsdienste auf maximal zwei Jahre beschränkt.

Vor Gericht ist die Wettbewerbszentrale damit durchgehend abgeblitzt. Nach dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm hat nun auch der BGH abgewunken. Vivawest habe nicht gegen das TKG verstoßen, teilte der Bundesgerichtshof am Donnerstag mit. Zwar erbringe das Wohnungsbauunternehmen mit den Kabel-Anschlüssen einen Telekommunikationsdienst im Sinne des Gesetzes.

Bundesgerichtshof: "Nein"

In den Mietverträgen sei jedoch keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart. Auch werde den Mietern nicht verwehrt, einen Mietvertrag über 12 Monate abzuschließen. Vielmehr würden die Mietverträge "auf unbestimmte Zeit geschlossen" und könnten unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine "unmittelbare Anwendung" der Regelung TKG auf die Mietverträge scheide daher aus. Auch habe der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften nicht in den Geltungsbereich der entsprechenden Regelung einbeziehen wollen.

Quelle; heise
 
BGH: Vermieter dürfen Kabel-TV abrechnen - Änderung kommt aber bald

Regelt der Mietvertrag, dass die Kosten für einen Kabelanschluss über die Nebenkosten abgerechnet werden, müssen Mieter zahlen. Ein neues Urteil des BGH ändert nichts an der derzeitigen Rechtslage. Doch schon bald beendet ein neues Gesetz das sogenannte Nebenkostenprivileg.

Mieter müssen es noch eine Weile hinnehmen, dass Vermieter sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitband-Kabelanschluss binden - und die Kosten abrechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag entschieden, dass das nicht gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt (Az.: I ZR 106/20). Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Zum 1. Dezember 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Bis Ende Juni 2024 gibt es zwar noch eine Übergangsfrist. Danach bekommen jedoch alle Mieter die Wahlfreiheit - und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte.

Anbieter alternativer Streamingdienste im Nachteil durch Abrechnung über Betriebskosten

Über einen Breitband-Kabelanschluss werden Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen. Er kann allerdings auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden.

Die Wettbewerbszentrale war der Meinung, dass die Abrechnung über Betriebskosten bislang schon gegen geltendes Recht verstößt. Wenn Mieter für einen Anschluss zahlen, den sie möglicherweise gar nicht nutzen oder nicht wollen, seien auch Anbieter alternativer Übertragungswege wie etwa Streamingdienste im Nachteil. Die Klägerin berief sich auf einen Paragrafen im Telekommunikationsgesetz, wonach ein Vertrag "zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten" höchstens eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben darf. Außerdem müsse es möglich sein, einen Vertrag für höchstens 12 Monate abzuschließen.

Der erste Zivilsenat am BGH urteilte aber, dass in den Mietverträgen der beklagten Vivawest aus Gelsenkirchen keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart sei. Das Unternehmen verwehre auch nicht den Abschluss von Verträgen mit höchstens einem Jahr Laufzeit. "Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern - entsprechend der gesetzlichen Regelung (...) - bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden." Die Richter und Richterinnen wiesen die Revision der Klägerin zurück. Die Vorinstanzen hatten ebenfalls zugunsten von Vivawest entschieden, die mehr als 120.000 Wohnungen vermietet.

Verivox: Zwangsweise Umlage der TV-Kosten nicht mehr zeitgemäß

Betroffene Verbraucher müssen somit auf die Umsetzung der neuen Regelungen warten. "Die zwangsweise Umlage der TV-Kosten ist ein Relikt aus den Frühzeiten des privaten Kabelfernsehens und nicht mehr zeitgemäß", kommentierte Jens-Uwe Theumer vom Vergleichsportal Verivox das Urteil. "Längst ist HD-Fernsehen über andere Wege für unter 10 Euro im Monat möglich. Wenn Mieter bald selbst über ihren Anbieter entscheiden können, wird das ehemals starre Silodenken zwischen TV und Streaming weiter aufbrechen."

Quelle; onlinekosten
 
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