Überhöhte Schadensersatzforderungen für gemietete Router oder Receiver sind nicht zulässig
Bis zu 250 Euro mussten Verbraucher bisher zahlen, wenn sie nach der Kündigung ihres Vertrages einen von Vodafone oder Vodafone Kabel Deutschland zur Verfügung gestellten Router nicht zurückgaben. Mit Erfolg hat die Verbraucherzentrale NRW in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München gegen diese Klauseln in den AGB des Vodafone Konzerns geklagt. Die Gerichte stellten fest, dass das Unternehmen einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises nicht verlangen darf.
Häufig stellen Telekommunikationsunternehmen notwendige Geräte, wie Router oder Receiver, während der Vertragslaufzeit zur Verfügung und verlangen diese nach Beendigung zurück. Kommen Verbraucher dieser Forderung nicht nach, hat das Unternehmen Anspruch auf Schadensersatz. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone Konzerns sahen bisher vor, dass bei Nichtrückgabe eines Geräts ein Schadensersatz von bis zu 250 Euro fällig wird. Diese Klausel erklärten das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München nun für unwirksam. Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Schließlich mache die Nichtrückgabe eines Geräts nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne.
Ebenfalls unwirksam sind die Schadensersatzklauseln Vodafones, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln. Die Verbraucherzentrale konnte darüber hinaus durchsetzen, dass Vodafone verpflichtet wird, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen. Bisher lieferte Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz aus.
Folgen der Urteile
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen zu den Verfahren befinden sich in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale NRW.
Quelle; INFOSAT
Bis zu 250 Euro mussten Verbraucher bisher zahlen, wenn sie nach der Kündigung ihres Vertrages einen von Vodafone oder Vodafone Kabel Deutschland zur Verfügung gestellten Router nicht zurückgaben. Mit Erfolg hat die Verbraucherzentrale NRW in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München gegen diese Klauseln in den AGB des Vodafone Konzerns geklagt. Die Gerichte stellten fest, dass das Unternehmen einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises nicht verlangen darf.
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Häufig stellen Telekommunikationsunternehmen notwendige Geräte, wie Router oder Receiver, während der Vertragslaufzeit zur Verfügung und verlangen diese nach Beendigung zurück. Kommen Verbraucher dieser Forderung nicht nach, hat das Unternehmen Anspruch auf Schadensersatz. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone Konzerns sahen bisher vor, dass bei Nichtrückgabe eines Geräts ein Schadensersatz von bis zu 250 Euro fällig wird. Diese Klausel erklärten das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München nun für unwirksam. Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Schließlich mache die Nichtrückgabe eines Geräts nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne.
Ebenfalls unwirksam sind die Schadensersatzklauseln Vodafones, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln. Die Verbraucherzentrale konnte darüber hinaus durchsetzen, dass Vodafone verpflichtet wird, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen. Bisher lieferte Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz aus.
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Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
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