Auch wenn es keine Zahlungsausfälle oder Vertragsprobleme gab, übermittelte o2 positive Daten über die Kunden an die Schufa. Das hat ein Gericht inzwischen untersagt.
Die Weitergabe von Kundendaten durch Firmen an die Schufa, die Berechnung des Schufa-Scores zur Bonität und die Auskunftsmöglichkeiten der Verbraucher sind Themen, die in diesem Jahre bereits mehrfach in der Öffentlichkeit diskutiert wurden. Mittlerweile gibt es ein interessantes Gerichtsurteil gegen o2 über das die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berichtet (Az.: 33 O 5976/22).
In dem Fall geht es darum, welche Daten der Netzbetreiber an die Schufa weitergeben darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist aber damit zu rechnen, dass sich demnächst auch die Telekom und Vodafone mit dem Thema beschäftigen dürfen.
Weitergabe von Positivdaten vor Gericht
Urteil gegen o2 wegen Datenweitergabe an Schufa
Fotos: naschman - fotolia.com/teltarif.de, Grafik/Montage: teltarif.de
Das Landgericht München I hat laut der Mitteilung der Kanzlei in dem Urteil entschieden, dass Telefónica nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrags keine Positivdaten von seinen Kunden an die Auskunftei Schufa übermitteln darf. Mit Urteil vom 25. April 2023 habe das Gericht die Weitergabe als rechtswidrig gerügt und den individuellen Schutz personenbezogener Daten höher als das Interesse des Unternehmens bewertet.
Im November 2021 war nach Medienberichten bekannt geworden, dass die Schufa auch sogenannte Positivdaten sammelt, ohne dafür die Einwilligung der Kunden einzuholen. Die größten Mobilfunkanbieter wie Telefónica, Telekom und Vodafone hatten derartige (positive) Vertragsdaten weitergeleitet. Das Landgericht München wertete diese Vorgehensweise als Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
o2 berief sich sogar auf die DSGVO
NDR, Süddeutsche Zeitung und Verbraucherzentrale NRW hatten seinerzeit herausgefunden, dass deutsche Auskunfteien wie die Schufa oder Crif Bürgel zusätzlich zu den üblichen Vertragsdaten seit 2018 Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum sammeln, die ihnen von den Mobilfunk-Betreibern übermittelt worden waren. Die Einwilligung der Kunden wurde hierfür zuvor nicht eingeholt. In seinen AGB berief sich o2 dabei sogar auf die DSGVO:
"Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die Schufa, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO)."
Das Landgericht München I ließ allerdings die Vorschriften der DSGVO nicht als ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung gelten. Telefonica hätte laut dem Urteil auch problemlos ohne die Datenübermittlung Verträge mit Verbrauchern abschließen können. Das Gericht bewertet das Interesse der Kunden am Schutz ihrer Daten also höher als die Interessen des Unternehmens an der Übermittlung der Positivdaten an die Auskunftei. Das LG München I gab der Klage der Verbraucherzentrale statt. Das Gericht befand, dass die Weitergabe von Positivdaten an die Schufa nicht gerechtfertigt ist, da diese Daten keine Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der Kunden zulassen.
Auch andere Provider und Branchen betroffen
Das Urteil ist deswegen noch nicht rechtskräftig, weil Telefónica Berufung eingelegt hat. Gegen die Telekom und Vodafone laufen offenbar bereits weitere Verfahren, in denen die Verbraucherzentralen ebenfalls die Weitergabe von Positivdaten beispielsweise an die Schufa beanstandet haben.
Das Urteil des Landgerichts München I ist aus der Sicht der Kanzlei ein "wichtiges Signal für den Verbraucherschutz". Es stärke das Recht der Verbraucher auf Privatsphäre und verhindere, dass unberechtigt Informationen über sie weitergegeben werden. Das Urteil könne auch Auswirkungen auf andere Branchen haben, in denen Positivdaten gesammelt werden, wie beispielsweise die Energiewirtschaft.
Gegebenenfalls stehe allen Betroffenen, die eine derartige Klausel in ihren Verträgen finden, ein Schadensersatz in Höhe von bis zu 5000 Euro zu. Das sei anhand bisheriger Urteile eine übliche Höhe bei Verstößen gegen die DSGVO. Eine Beratung hierzu bieten die örtlichen Verbraucherzentralen oder auch Rechtsanwälte an.
Sogar die Schufa-Chefin selbst ist Opfer von Identitätsbetrug geworden. Die Schufa will Verbraucher künftig von sich aus informieren, wenn es in ihren Daten einen negativen Eintrag gibt.
Quelle; teltarif
Die Weitergabe von Kundendaten durch Firmen an die Schufa, die Berechnung des Schufa-Scores zur Bonität und die Auskunftsmöglichkeiten der Verbraucher sind Themen, die in diesem Jahre bereits mehrfach in der Öffentlichkeit diskutiert wurden. Mittlerweile gibt es ein interessantes Gerichtsurteil gegen o2 über das die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berichtet (Az.: 33 O 5976/22).
In dem Fall geht es darum, welche Daten der Netzbetreiber an die Schufa weitergeben darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist aber damit zu rechnen, dass sich demnächst auch die Telekom und Vodafone mit dem Thema beschäftigen dürfen.
Weitergabe von Positivdaten vor Gericht
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Urteil gegen o2 wegen Datenweitergabe an Schufa
Fotos: naschman - fotolia.com/teltarif.de, Grafik/Montage: teltarif.de
Das Landgericht München I hat laut der Mitteilung der Kanzlei in dem Urteil entschieden, dass Telefónica nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrags keine Positivdaten von seinen Kunden an die Auskunftei Schufa übermitteln darf. Mit Urteil vom 25. April 2023 habe das Gericht die Weitergabe als rechtswidrig gerügt und den individuellen Schutz personenbezogener Daten höher als das Interesse des Unternehmens bewertet.
Im November 2021 war nach Medienberichten bekannt geworden, dass die Schufa auch sogenannte Positivdaten sammelt, ohne dafür die Einwilligung der Kunden einzuholen. Die größten Mobilfunkanbieter wie Telefónica, Telekom und Vodafone hatten derartige (positive) Vertragsdaten weitergeleitet. Das Landgericht München wertete diese Vorgehensweise als Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
o2 berief sich sogar auf die DSGVO
NDR, Süddeutsche Zeitung und Verbraucherzentrale NRW hatten seinerzeit herausgefunden, dass deutsche Auskunfteien wie die Schufa oder Crif Bürgel zusätzlich zu den üblichen Vertragsdaten seit 2018 Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum sammeln, die ihnen von den Mobilfunk-Betreibern übermittelt worden waren. Die Einwilligung der Kunden wurde hierfür zuvor nicht eingeholt. In seinen AGB berief sich o2 dabei sogar auf die DSGVO:
"Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die Schufa, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO)."
Das Landgericht München I ließ allerdings die Vorschriften der DSGVO nicht als ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung gelten. Telefonica hätte laut dem Urteil auch problemlos ohne die Datenübermittlung Verträge mit Verbrauchern abschließen können. Das Gericht bewertet das Interesse der Kunden am Schutz ihrer Daten also höher als die Interessen des Unternehmens an der Übermittlung der Positivdaten an die Auskunftei. Das LG München I gab der Klage der Verbraucherzentrale statt. Das Gericht befand, dass die Weitergabe von Positivdaten an die Schufa nicht gerechtfertigt ist, da diese Daten keine Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der Kunden zulassen.
Auch andere Provider und Branchen betroffen
Das Urteil ist deswegen noch nicht rechtskräftig, weil Telefónica Berufung eingelegt hat. Gegen die Telekom und Vodafone laufen offenbar bereits weitere Verfahren, in denen die Verbraucherzentralen ebenfalls die Weitergabe von Positivdaten beispielsweise an die Schufa beanstandet haben.
Das Urteil des Landgerichts München I ist aus der Sicht der Kanzlei ein "wichtiges Signal für den Verbraucherschutz". Es stärke das Recht der Verbraucher auf Privatsphäre und verhindere, dass unberechtigt Informationen über sie weitergegeben werden. Das Urteil könne auch Auswirkungen auf andere Branchen haben, in denen Positivdaten gesammelt werden, wie beispielsweise die Energiewirtschaft.
Gegebenenfalls stehe allen Betroffenen, die eine derartige Klausel in ihren Verträgen finden, ein Schadensersatz in Höhe von bis zu 5000 Euro zu. Das sei anhand bisheriger Urteile eine übliche Höhe bei Verstößen gegen die DSGVO. Eine Beratung hierzu bieten die örtlichen Verbraucherzentralen oder auch Rechtsanwälte an.
Sogar die Schufa-Chefin selbst ist Opfer von Identitätsbetrug geworden. Die Schufa will Verbraucher künftig von sich aus informieren, wenn es in ihren Daten einen negativen Eintrag gibt.
Quelle; teltarif