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Off Topic Sozialgericht: Fernseher gehört nicht zur Wohnungsausstattung

Sozialgericht: Fernseher gehört nicht zur Wohnungsausstattung

Ein TV-Gerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil festgestellt (Az.: B14AS75/10 RP ./. Landkreis Göttingen).

Der Kläger wollte vom Landkreis Göttingen Geld für einen Fernseher im Rah*men der Erstausstattung einer Wohnung erstreiten. Er erhält seit 17. Juli 2007 Hartz-IV-Leistungen, war zunächst obdachlos und zog später er in eine 17 Quadratmeter große Ein‑Zimmer-Wohnung in Göttingen. Danach beantragte er verschiedene Gegenstände für sein Appartment. Der Landkreis bewilligte einen Betrag von 506,50 Euro so*wie einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 195,42 Euro. Die Anschaffung eines Fernsehgeräts wurde abgelehnt. Die Richter in den Vorinstanzen gaben dem Sozialhilfempfänger recht.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts sah es anders, hob die Urteile auf und wies die Klage ab. Begründung: Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine "geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen" erforderlich sind. Hierzu zähle ein Fernsehgerät nicht, hieß es, weil es weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät sei.

Die über das Sozialgesetzbuch II bezogenen Leistungen sollen Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen ermöglichen, das grundlegende Bedürfnisse wie Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt, erklärten die Richter. Fernsehen sei zwar ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten und etwa 95 Prozent der Bevölkerung gingen diesem Vergnügen in ihrer Freizeit nach, die Sicherstellung von Unterhaltungsbedürfnissen solle dennoch grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen.

Quelle: sat+kabel
 
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