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Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung und Kind
Hartz IV-Betroffene und Hilfebedürftige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes zu stellen. Dabei geht es um Leistungen, die nicht durch den Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden und aufgrund eines neuen Bedarfs durch außergewöhnliche Umstände entstanden sind.
Erstausstattung der Wohnung
Der Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung kann laut SGB II bestehen, wenn ein Hilfebedürftiger über keinerlei Wohnungseinrichtung verfügt. Das trifft beispielsweise zu, wenn nach dem Auszug aus der elterlichen Unterkunft erstmalig eine Wohnung angemietet wird oder aufgrund eines Wohnungsbrandes alle Möbel vernichtet wurde. Auch nach einer Haftstrafe von mehr als sechs Monaten kann eine Wohnungserstausstattung gewährt werden, sofern es an Möbeln und Haushaltsgegenständen fehlt. Weiterhin kommt der Anspruch auf Erstausstattung in Betracht bei Trennungen und Scheidungen, wenn ein Hilfebedürftiger aus dem Ausland zuzieht, bei einer Haushaltsneugründung nach einer Heirat oder wenn ein zuvor Obdachloser eine Wohnung bezieht.
Ebenso besteht ein Erstausstattungsanspruch, wenn die Wohnung bereits ausgestattet ist, jedoch aufgrund der Geburt eines Kindes ein neuer Bedarf entsteht. Dabei handelt es sich genaugenommen um einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt. Dann werden unter anderem ein Babybett, Laufstall, Wickeltisch, Säuglingskleidung sowie alle zwingend notwendigen Anschaffungen gewährt. Wächst das Kind, müssen die Kosten für größere Kleidung und andere Anschaffungen jedoch wie bei Erwachsenen aus dem Regelsatz bestritten werden. Bei der Erstausstattung handelt es sich grundsätzlich um eine einmalige Leistung.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei der Beantragung der Erstausstattung der Wohnung keine Frist besteht, sofern der Betroffene bedürftig ist (Aktenzeichen: B 14 AS 45/08 R). Der Erstausstattungsantrag kann demnach auch nach Einzug in die Wohnung gestellt werden. Zudem kann auch ein Antrag auf einen Teil der Erstausstattung gestellt werden, beispielsweise wenn die Wohnung bereits eingerichtet ist, jedoch eine Waschmaschine fehlt.
Über die Höhe der Beihilfe zur Erstausstattung gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Sowohl die Leistung selbst als auch der Betrag variieren von Kommune zu Kommune und belaufen sich bei vollständiger Erstausstattung auf etwa 1.000 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt.
Einrichtungsgegenstände der Erstausstattung
Prinzipiellen fallen alle Einrichtungsgegenstände in die Erstausstattung einer Wohnung, die für die Haushaltsführung notwendig sind, also laut Bundessozialgericht (BSG) „wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich“ sind.
Ganz konkret fallen darunter neben Möbeln wie Betten inklusive Matratzen und Bettzeug, Schränke, Tische und Stühle, auch alle Haushaltsgegenstände, die zum Kochen notwendig sind. Dazu gehören ein Herd, Kochtöpfe und Bratpfannen, aber auch Teller, Besteck, Gläser und ein Kühlschrank zur sachgemäßen Lagerung von Lebensmitteln. Waschmaschine und Bügeleisen sind ebenfalls Bestandteile der Erstausstattung einer Wohnung. In besonderen Fällen kann auch eine Spülmaschine dazu gehören.
Definitiv nicht in die Erstausstattung fallen Mikrowelle, Espressomaschine, Computer und Fernseher. Im Februar 2011 entschied das BSG (Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R), dass ein Fernsehgerät der Unterhaltung und der Information dient, aber nicht für eine geregelte Haushaltsführung notwendig ist. Damals hatte ein Langzeitobdachloser, der zum ersten Mal wieder eine Wohnung bezog, dagegen geklagt, dass das Jobcenter keinen Fernseher im Rahmen der Wohnungserstausstattung gewährte. Das BSG entschied in seinem Urteil, dass die Behörde dem Mann lediglich ein Darlehen für den Erwerb eines Gebrauchtgerätes gewähren muss.
Teppichboden, Laminat oder PVC gehören ebenfalls nicht zwingend zur Erstausstattung, da diese normalerweise seitens des Vermieters gestellt werden. In Ausnahmefällen, wenn der Fußboden sehr kalt ist, Krabbelkinder in der Wohnung leben oder ohne Teppich eine Gesundheitsgefährdung des Hartz IV-Empfängers besteht, wird die Kostenübernahme dennoch gewährt.
Erstausstattung beinhaltet keine Ersatzbeschaffung
Die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht mit der Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen zu verwechseln. Sind bereits vorhandene Möbel durch Abnutzung oder aus irgendeinem anderem Grund defekt oder beschädigt, können diese nicht im Rahmen der Erstausstattung ersetzt werden. Dabei handelt es sich vielmehr um Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf, den der Hartz IV-Empfänger durch die Regelleistungen decken muss.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Möbel oder Haushaltsgegenstände aufgrund eines Umzugs beschädigt werden, der vom Jobcenter veranlasst wurde (BSG, Aktenzeichen: B 4 AS 77/08 R). Die hierdurch entstehenden Kosten fallen juristisch unter die Erstausstattung. Die Gewährung eines Darlehens vom Jobcenter ist in diesem Fall unzulässig, vorausgesetzt die beschädigten Möbel waren nicht bereits vor dem Umzug unbrauchbar.
Erstausstattung bei Geburt
Im Rahmen einer Schwangerschaft besteht ein gesonderter Anspruch auf Schwangerschaftskleidung, sofern diese nicht von vorherigen Schwangerschaften vorhanden ist. Zudem kann ein Antrag auf Erstausstattung für den Säugling gestellt werden. Darunter fallen Kinderzimmermöbel wie ein Kinderbett und eine Wickelkommode, ein Kinderwagen und weitere Anschaffungen, die zur Versorgung des Babys zwingend notwendig sind. Leben mehrere Kinder in einem Haushalt, so sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung auch für das zweite Kind genutzt werden soll, so dass kein erneuert Anspruch geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Kinder kurz hintereinander geboren werden und beispielsweise beide Kinder im Kinderwagen geschoben werden oder im Hochstuhl sitzen müssen.
Wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.09.2012 (Aktenzeichen: L 12 AS 639/12) entschied, können Kinderbetten im Rahmen der Erstausstattung nur einmal gewährt werden. Wird ein größeres Bett benötigt, müssen die Kosten dafür vom Regelsatz gedeckt werden, da es sich nicht um eine Erstausstattung sondern vielmehr um eine Ersatzbeschaffung handelt, so das LSG.
Prinzipiell müssen alle weiteren Anschaffungen wie größere Kleidung und Schuhe durch den Regelsatz bestritten werden. Diese Regelung gilt selbst bei Kindern mit überdurchschnittlichem Größenwachstum. Ulrike Fürstenberg, Rechtsanwältin für Sozialrecht, rät dennoch dazu gegen einen abgelehnten Bescheid gerichtlich vorzugehen: „Ausnahmsweise können solche Bedarfe als Härtefall unter § 21 Abs. 6 SGB II fallen.“ Dann würden die Kosten vom Träger übernommen. Häufig sei der Weg über die Gerichte jedoch unumgänglich, um zu seinem Recht zu kommen.
Erstausstattung für Bekleidung
Hilfebedürftige können einen Antrag auf Erstausstattung für Bekleidung stellen. Das gilt beispielsweise bei der ersten Schwangerschaft, wenn noch keine Umstandskleidung vorhanden ist, oder bei außergewöhnlichen Umständen wie starker Gewichtszunahme oder Gewichtsabnahme. Des Weiteren kann ein Anspruch auf Erstausstattung bei dem Verlust der Kleidung bestehen beispielsweise aufgrund eines Wohnungsbrandes, oder wenn infolge einer Haftstrafe oder bei Obdachlosigkeit keine Kleidung vorhanden ist. Die Grundausstattung muss prinzipiell so bemessen sein, dass der Hilfebedürftige seine Kleidung mehrmals in der Woche wechseln kann.
Das Sozialgericht Lüneburg entschied in seinem Beschluss vom 05.04.2006 (Aktenzeichen: S 25 AS 343/06 ER), dass Konfirmationskleidung nicht im Rahmen der Erstausstattung geltend gemacht werden kann. Demnach solle eine gesonderte Zahlung nur in Fällen erfolgen, „in denen plötzlich und kurzfristig im großen Umfang neue Bekleidung benötigt wird, die ursprünglich nicht (Geburt, Schwangerschaft) oder nur unzureichend (bei Haftentlassung) vorhanden war oder (durch Wohnungsbrand) komplett verloren gegangen ist“. Sei dies nicht gegeben, müsse der Hilfebedürftige die Kosten aus seinem Regelsatz bestreiten.
Anspruch auch ohne Hartz IV-Bezug
Ein Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung oder bei Geburt eines Kindes kann nicht nur von Hartz IV-Bezieher gestellt werden, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung beziehen, sondern auch von Hilfebedürftigen, die den einmaligen Bedarf nicht aus eigenen finanziellen Mittel bestreiten können. Das betrifft beispielsweise Personen, deren Einkommen zwar ausreicht, um gerade so ohne staatliche Hilfen auszukommen, jedoch nicht für einmalige zusätzliche Anschaffungen wie Möbel (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dem Hilfebedürftigen kann in derartigen Fällen aber zugemutet werden, einen Teil der Kosten für die Anschaffungen durch Ansparungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten aus eigenen Mittel zu decken.
Zahlung der Kosten
Die Übernahme der Erstausstattung durch den Träger kann entweder in Form von Geld- oder Sachleistungen gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II erfolgen. Es obliegt dem zuständige Job-Center, ob beispielsweise eine Waschmaschine als Sachleistung oder das Geld zum Kauf einer Waschmaschine zur Verfügung gestellt wird. Der Hilfebedürftige muss aber IMMER einen Antrag für die benötigte Erstausstattung stellen, um die Beihilfe zu erhalten. Die Bestimmungen in den Kommunen unterscheiden sich jedoch zum Teil deutlich von einander, so dass sich der Hilfebedürftige vor Ort über Verfahrensweise, Art und Höhe der Übernahme der Erstausstattung informieren sollte. So können die Kosten auch als im unteren Preissegment angesetzte Pauschale übernommen werden. Laut BSG muss der Betrag für die Erstausstattung mindestens „einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse in vollem Umfang befriedigen“ (Aktenzeichen: B 14 AS 53/10 R).
Quelle: gegen-hartz
Hartz IV-Betroffene und Hilfebedürftige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes zu stellen. Dabei geht es um Leistungen, die nicht durch den Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden und aufgrund eines neuen Bedarfs durch außergewöhnliche Umstände entstanden sind.
Erstausstattung der Wohnung
Der Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung kann laut SGB II bestehen, wenn ein Hilfebedürftiger über keinerlei Wohnungseinrichtung verfügt. Das trifft beispielsweise zu, wenn nach dem Auszug aus der elterlichen Unterkunft erstmalig eine Wohnung angemietet wird oder aufgrund eines Wohnungsbrandes alle Möbel vernichtet wurde. Auch nach einer Haftstrafe von mehr als sechs Monaten kann eine Wohnungserstausstattung gewährt werden, sofern es an Möbeln und Haushaltsgegenständen fehlt. Weiterhin kommt der Anspruch auf Erstausstattung in Betracht bei Trennungen und Scheidungen, wenn ein Hilfebedürftiger aus dem Ausland zuzieht, bei einer Haushaltsneugründung nach einer Heirat oder wenn ein zuvor Obdachloser eine Wohnung bezieht.
Ebenso besteht ein Erstausstattungsanspruch, wenn die Wohnung bereits ausgestattet ist, jedoch aufgrund der Geburt eines Kindes ein neuer Bedarf entsteht. Dabei handelt es sich genaugenommen um einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt. Dann werden unter anderem ein Babybett, Laufstall, Wickeltisch, Säuglingskleidung sowie alle zwingend notwendigen Anschaffungen gewährt. Wächst das Kind, müssen die Kosten für größere Kleidung und andere Anschaffungen jedoch wie bei Erwachsenen aus dem Regelsatz bestritten werden. Bei der Erstausstattung handelt es sich grundsätzlich um eine einmalige Leistung.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei der Beantragung der Erstausstattung der Wohnung keine Frist besteht, sofern der Betroffene bedürftig ist (Aktenzeichen: B 14 AS 45/08 R). Der Erstausstattungsantrag kann demnach auch nach Einzug in die Wohnung gestellt werden. Zudem kann auch ein Antrag auf einen Teil der Erstausstattung gestellt werden, beispielsweise wenn die Wohnung bereits eingerichtet ist, jedoch eine Waschmaschine fehlt.
Über die Höhe der Beihilfe zur Erstausstattung gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Sowohl die Leistung selbst als auch der Betrag variieren von Kommune zu Kommune und belaufen sich bei vollständiger Erstausstattung auf etwa 1.000 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt.
Einrichtungsgegenstände der Erstausstattung
Prinzipiellen fallen alle Einrichtungsgegenstände in die Erstausstattung einer Wohnung, die für die Haushaltsführung notwendig sind, also laut Bundessozialgericht (BSG) „wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich“ sind.
Ganz konkret fallen darunter neben Möbeln wie Betten inklusive Matratzen und Bettzeug, Schränke, Tische und Stühle, auch alle Haushaltsgegenstände, die zum Kochen notwendig sind. Dazu gehören ein Herd, Kochtöpfe und Bratpfannen, aber auch Teller, Besteck, Gläser und ein Kühlschrank zur sachgemäßen Lagerung von Lebensmitteln. Waschmaschine und Bügeleisen sind ebenfalls Bestandteile der Erstausstattung einer Wohnung. In besonderen Fällen kann auch eine Spülmaschine dazu gehören.
Definitiv nicht in die Erstausstattung fallen Mikrowelle, Espressomaschine, Computer und Fernseher. Im Februar 2011 entschied das BSG (Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R), dass ein Fernsehgerät der Unterhaltung und der Information dient, aber nicht für eine geregelte Haushaltsführung notwendig ist. Damals hatte ein Langzeitobdachloser, der zum ersten Mal wieder eine Wohnung bezog, dagegen geklagt, dass das Jobcenter keinen Fernseher im Rahmen der Wohnungserstausstattung gewährte. Das BSG entschied in seinem Urteil, dass die Behörde dem Mann lediglich ein Darlehen für den Erwerb eines Gebrauchtgerätes gewähren muss.
Teppichboden, Laminat oder PVC gehören ebenfalls nicht zwingend zur Erstausstattung, da diese normalerweise seitens des Vermieters gestellt werden. In Ausnahmefällen, wenn der Fußboden sehr kalt ist, Krabbelkinder in der Wohnung leben oder ohne Teppich eine Gesundheitsgefährdung des Hartz IV-Empfängers besteht, wird die Kostenübernahme dennoch gewährt.
Erstausstattung beinhaltet keine Ersatzbeschaffung
Die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht mit der Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen zu verwechseln. Sind bereits vorhandene Möbel durch Abnutzung oder aus irgendeinem anderem Grund defekt oder beschädigt, können diese nicht im Rahmen der Erstausstattung ersetzt werden. Dabei handelt es sich vielmehr um Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf, den der Hartz IV-Empfänger durch die Regelleistungen decken muss.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Möbel oder Haushaltsgegenstände aufgrund eines Umzugs beschädigt werden, der vom Jobcenter veranlasst wurde (BSG, Aktenzeichen: B 4 AS 77/08 R). Die hierdurch entstehenden Kosten fallen juristisch unter die Erstausstattung. Die Gewährung eines Darlehens vom Jobcenter ist in diesem Fall unzulässig, vorausgesetzt die beschädigten Möbel waren nicht bereits vor dem Umzug unbrauchbar.
Erstausstattung bei Geburt
Im Rahmen einer Schwangerschaft besteht ein gesonderter Anspruch auf Schwangerschaftskleidung, sofern diese nicht von vorherigen Schwangerschaften vorhanden ist. Zudem kann ein Antrag auf Erstausstattung für den Säugling gestellt werden. Darunter fallen Kinderzimmermöbel wie ein Kinderbett und eine Wickelkommode, ein Kinderwagen und weitere Anschaffungen, die zur Versorgung des Babys zwingend notwendig sind. Leben mehrere Kinder in einem Haushalt, so sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung auch für das zweite Kind genutzt werden soll, so dass kein erneuert Anspruch geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Kinder kurz hintereinander geboren werden und beispielsweise beide Kinder im Kinderwagen geschoben werden oder im Hochstuhl sitzen müssen.
Wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.09.2012 (Aktenzeichen: L 12 AS 639/12) entschied, können Kinderbetten im Rahmen der Erstausstattung nur einmal gewährt werden. Wird ein größeres Bett benötigt, müssen die Kosten dafür vom Regelsatz gedeckt werden, da es sich nicht um eine Erstausstattung sondern vielmehr um eine Ersatzbeschaffung handelt, so das LSG.
Prinzipiell müssen alle weiteren Anschaffungen wie größere Kleidung und Schuhe durch den Regelsatz bestritten werden. Diese Regelung gilt selbst bei Kindern mit überdurchschnittlichem Größenwachstum. Ulrike Fürstenberg, Rechtsanwältin für Sozialrecht, rät dennoch dazu gegen einen abgelehnten Bescheid gerichtlich vorzugehen: „Ausnahmsweise können solche Bedarfe als Härtefall unter § 21 Abs. 6 SGB II fallen.“ Dann würden die Kosten vom Träger übernommen. Häufig sei der Weg über die Gerichte jedoch unumgänglich, um zu seinem Recht zu kommen.
Erstausstattung für Bekleidung
Hilfebedürftige können einen Antrag auf Erstausstattung für Bekleidung stellen. Das gilt beispielsweise bei der ersten Schwangerschaft, wenn noch keine Umstandskleidung vorhanden ist, oder bei außergewöhnlichen Umständen wie starker Gewichtszunahme oder Gewichtsabnahme. Des Weiteren kann ein Anspruch auf Erstausstattung bei dem Verlust der Kleidung bestehen beispielsweise aufgrund eines Wohnungsbrandes, oder wenn infolge einer Haftstrafe oder bei Obdachlosigkeit keine Kleidung vorhanden ist. Die Grundausstattung muss prinzipiell so bemessen sein, dass der Hilfebedürftige seine Kleidung mehrmals in der Woche wechseln kann.
Das Sozialgericht Lüneburg entschied in seinem Beschluss vom 05.04.2006 (Aktenzeichen: S 25 AS 343/06 ER), dass Konfirmationskleidung nicht im Rahmen der Erstausstattung geltend gemacht werden kann. Demnach solle eine gesonderte Zahlung nur in Fällen erfolgen, „in denen plötzlich und kurzfristig im großen Umfang neue Bekleidung benötigt wird, die ursprünglich nicht (Geburt, Schwangerschaft) oder nur unzureichend (bei Haftentlassung) vorhanden war oder (durch Wohnungsbrand) komplett verloren gegangen ist“. Sei dies nicht gegeben, müsse der Hilfebedürftige die Kosten aus seinem Regelsatz bestreiten.
Anspruch auch ohne Hartz IV-Bezug
Ein Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung oder bei Geburt eines Kindes kann nicht nur von Hartz IV-Bezieher gestellt werden, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung beziehen, sondern auch von Hilfebedürftigen, die den einmaligen Bedarf nicht aus eigenen finanziellen Mittel bestreiten können. Das betrifft beispielsweise Personen, deren Einkommen zwar ausreicht, um gerade so ohne staatliche Hilfen auszukommen, jedoch nicht für einmalige zusätzliche Anschaffungen wie Möbel (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dem Hilfebedürftigen kann in derartigen Fällen aber zugemutet werden, einen Teil der Kosten für die Anschaffungen durch Ansparungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten aus eigenen Mittel zu decken.
Zahlung der Kosten
Die Übernahme der Erstausstattung durch den Träger kann entweder in Form von Geld- oder Sachleistungen gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II erfolgen. Es obliegt dem zuständige Job-Center, ob beispielsweise eine Waschmaschine als Sachleistung oder das Geld zum Kauf einer Waschmaschine zur Verfügung gestellt wird. Der Hilfebedürftige muss aber IMMER einen Antrag für die benötigte Erstausstattung stellen, um die Beihilfe zu erhalten. Die Bestimmungen in den Kommunen unterscheiden sich jedoch zum Teil deutlich von einander, so dass sich der Hilfebedürftige vor Ort über Verfahrensweise, Art und Höhe der Übernahme der Erstausstattung informieren sollte. So können die Kosten auch als im unteren Preissegment angesetzte Pauschale übernommen werden. Laut BSG muss der Betrag für die Erstausstattung mindestens „einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse in vollem Umfang befriedigen“ (Aktenzeichen: B 14 AS 53/10 R).
Quelle: gegen-hartz