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Urteil: Sozialamt muss nicht für DVB-T2-Kosten aufkommen

Der Umstieg auf den neuen digital-terrestrischen Standard DVB-T2 ist mit einigen Mehrkosten für Hardware und das private Programm verbunden. Sozialhilfeempfänger müssen allerdings auf behördliche Unterstützung verzichten, wie das Sozialgericht Berlin entschied.

Wenn am 29. März in zahlreichen Ballungsgebieten Deutschlands nach und nach das digital-terrestrische Fernsehen von DVB-T auf DVB-T2 umgestellt wird, ist das auch mit finanziellen Mehraufwand verbunden. Neben neuen Receivern und Antennen, die den neuen Standard empfangen können, fallen auch für das hochauflösende Programm der Privatsender zusätzliche Kosten an. Diese werden von allen Bürgern selbst getragen werden müssen, denn am Freitag gab das Sozialgericht Berlin bekannt, das Sozialhilfeempfänger die Kosten nicht auf das Sozialamt abwälzen können.

Den Fall ins Rollen brachte eine 43-Jährige Sozialhilfebezieherin, die vom Sozialamt die Übernahme der Kosten des Receivers in Höhe von 100 Euro oder eines entsprechenden Fernsehers sowie die für Freenet TV fälligen Gebühr von 5,75 Euro pro Monat forderte. Begründung: Die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde würde sonst verletzt, zudem sei der Staat verplichtet "ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten", wie es in der Mitteilung des Sozialgerichts hieß. Auch entspreche ein Receiver der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät.

Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. Februar (AZ: S 146 SO 229/17 ER) ab, denn zum einen sei ein Fernsehgerät laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift und ist somit aus dem Regelbedarf zu zahlen. Zum anderen könne die Antragstellerin, "da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat erhalte", die monatlichen Kosten für die Privatsender ohne Probleme aus ihrer Regelleistung aufbringen.

Quelle; Digitalfernsehen
 
...geht doch um den selben Betrag an Leistungen, die einen kriegen H4 vor der Rente, die anderen Sozialhilfe nachdem sie Rente bekommen.
 
Nein geht es nicht, es sind zwei verschiedene Paar Schuhe ob man H4 oder Sozialhilfe bekommt. Dieses Urteil bezieht sich ganz alleine auf Sozialhilfe, nicht auf H4, ALG 1 oder ALG 2 oder Sozialgeld. Es ist nur bindend für die Leute die Sozialhilfe bekommen, ergo nix mehr mit H4, sondern Überschrift, damit du es auch siehst hab ich es dir Rot markiert:
Urteil: Sozialamt muss nicht für DVB-T2-Kosten aufkommen
 
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