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Urteil: Sozialamt muss nicht für DVB-T2-Kosten aufkommen

Der Umstieg auf den neuen digital-terrestrischen Standard DVB-T2 ist mit einigen Mehrkosten für Hardware und das private Programm verbunden. Sozialhilfeempfänger müssen allerdings auf behördliche Unterstützung verzichten, wie das Sozialgericht Berlin entschied.

Wenn am 29. März in zahlreichen Ballungsgebieten Deutschlands nach und nach das digital-terrestrische Fernsehen von DVB-T auf DVB-T2 umgestellt wird, ist das auch mit finanziellen Mehraufwand verbunden. Neben neuen Receivern und Antennen, die den neuen Standard empfangen können, fallen auch für das hochauflösende Programm der Privatsender zusätzliche Kosten an. Diese werden von allen Bürgern selbst getragen werden müssen, denn am Freitag gab das Sozialgericht Berlin bekannt, das Sozialhilfeempfänger die Kosten nicht auf das Sozialamt abwälzen können.

Den Fall ins Rollen brachte eine 43-Jährige Sozialhilfebezieherin, die vom Sozialamt die Übernahme der Kosten des Receivers in Höhe von 100 Euro oder eines entsprechenden Fernsehers sowie die für Freenet TV fälligen Gebühr von 5,75 Euro pro Monat forderte. Begründung: Die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde würde sonst verletzt, zudem sei der Staat verplichtet "ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten", wie es in der Mitteilung des Sozialgerichts hieß. Auch entspreche ein Receiver der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät.

Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. Februar (AZ: S 146 SO 229/17 ER) ab, denn zum einen sei ein Fernsehgerät laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift und ist somit aus dem Regelbedarf zu zahlen. Zum anderen könne die Antragstellerin, "da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat erhalte", die monatlichen Kosten für die Privatsender ohne Probleme aus ihrer Regelleistung aufbringen.

Quelle; Digitalfernsehen
 
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Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit soll das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zweite Buch Sozialgesetzbuch SGB II (sog. Hartz IV-Gesetz) beitragen. Die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Nunmehr erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, Zugang zu den gleichen Leistungen und werden nach denselben Regeln unterstützt: aus einer Hand und unter einem Dach.

Bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen über 65 Jahre können weiterhin Sozialhilfe erhalten, d.h. insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Also doch ein SGB, ich dachte immer das ist Harz4
 
Hartz 4 ist SGB II und Sozialhilfe glaube SGB XII. Letzteres ist wohl nur noch für Leute gedacht, die nicht mehr arbeiten gehen können (Unterschied zu Hartz 4).

Beides sind wirklich verschiedene Dinge und man sollte Sozialhilfeempfänger nicht mit Hartz 4 Empfänger gleichsetzen.
 
Ok dann war das ein Irrtum meinerseitz, kenn mich da auch nicht aus. :rolleyes:

Für mich war immer das ganze SGB Zeugs = Harz4 ;)
 
Ergo: Dann haben die Hartz 4 Empfänger doch noch eine Chance auf Steuerzahlerkosten ihr geliebtes Privatfernsehen zu empfangen. Denke das nächste Urteil wird nicht lange auf sich warten lassen.;)
 
Naja... wie viele Hartz 4 Empfänger wohnen denn in einem Haushalt, wo DVB-T2 wirklich alternativlos ist? 2%?
 
Ob nun alternativlos oder nicht, ein jetziger DVB-T Nutzer muss Geld in die Hand nehmen um weiterhin TV schauen zu können. Weder Sat noch Kabelempfang sind ja beim Einrichten kostenlos.
 
Das ist natürlich ein Argument. Da bleibt dann tatsächlich nur abzuwarten, was ein Gericht zu einem Hartz 4 Empfänger sagt.
 
...so weit ich weiß kriegen die H4 aber Kabelgebühren vom Amt bezahlt.
Berichtigt mich bitte wenn ich mich da irre.
 
Hoffentlich bezog sich die Klage vor dem Sozialgericht ausschließlich oder hauptsächlich auf den terrestrischen Empfang der Privat-Programme. Wenn bei der Umstellung vom analogen terrestrischen Empfang auf DVB-T hatte jeder Sozialhilfeempfänger auf Antrag die Kosten für einen einfachen DVB-T Receiver erstattet bekommen, damit er wenigstens weiterhin ARD/ZDF sehen konnte.

Gerichtlich einen DVB-T2 Receiver der gehobenen Preisklasse und die Kostenübernahme für die Privat-Programme - einfache DVB-T2 HD Receiver ohne freenet.TV gibt es schon für gut 30€ - einklagen zu wollen, sagt schon alles : Anspruchsdenken der Klägerin!!! Da ist die Entscheidung des Gerichts vollkommen richtig.
 
...wäre auch vollkommen ungerecht den Leuten gegenüber die über Sat sehen...die kriegen auch keinen Receiver bezahlt.
Warum sollen die H4 die terr. sehen einen Receiver bezahlt bekommen,da sie sowieso keinen Anspruch auf einen TV haben?
 
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