Nach der sog. „Kleinanlagenregelung“ ist Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit (§ 61 (2) Nr. 4 EEG 2014).
Für die Bestimmung der installierten Leistung kommt es - so die Clearingstelle EEG - auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung an. Unserer Rechtsauffassung, wonach die Anwendung der Wechselrichterausgangsleistung als nutzbare Wirkleistung der Anlage anzusetzen sei, folgte man nicht.
Die 10-kW-Grenze sei als Ausschlusskriterium zu verstehen. Sobald die Leistungsgrenze überschritten werde, sei für den gesamten, in der Anlage erzeugten und selbstverbrauchten Strom die nach § 61 (1) EEG 2014 festgelegte EEG-Umlage zu zahlen. Eine „anteilige“ Anwendung der Befreiungsregel (Der Stromanteil unterliegt der EEG-Umlagepflicht, der aus dem Anlagenteil über 10 kW stammt.) wird abgelehnt. Anders allerdings ist die 10 MWh-Grenze anzuwenden. Die EEG-Umlage wird fällig, sobald der Eigenversorger aus Anlagen bis max. 10 kW mehr als 10 MWh Strom verbraucht. (Bsp.: Bei einem Verbrauch von 10,1 MWh wird für 100 kWh die EEG-Umlage fällig.)
Für die Bestimmung der installierten Leistung bei mehreren Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtet wurden, ist § 32 Abs. 1 EEG 2014 anzuwenden. Wenn ein Zubau zu einer oder mehrerer Bestandsanlagen erfolgte, die bereits vor dem 1.8.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, seien in Hinblick auf die 10-kW-Grenze nur die zugebauten Module nach dem 31.7.2014 zu berücksichtigen. Bestandsanlagen, die im Eigenverbrauch genutzt wurden, sind bei der Anlagenzusammenfassung nicht zu berücksichtigen.
Zum besseren Verständnis stellte die Clearingstelle EEG Fallbeispiele auf, die in der folgenden Tabelle wiedergegeben werden.