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Solaranlage beratung

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Phantom

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Ich plane derzeit etwas strom zu sparen und denke dabei an eine Solaranlage.

Folgendes: Mein Ruhestrom liegt derzeit bei 250Watt/h Das ist mein Netzwerk Switsh, Alarmanlage, Kühlschrank, Router's. Dies möchte ich über Solar einsparen.

Dies möchte ich aber selbst Verbauen und einzeln anschaffen. Da eine Anlage mit mehreren 1000W ziemlich in die Kosten geht, möchte ich das die Anlage ständig erweitert werden kann.

Dazu zunächst die frage, sind die mono Module spürbar besser wie die poly ?

Was benötige ich alles und sind Kabel wie auch Stecker nach DIN so das ich auf passende Stecker nicht achten muss, da diese für jeden Hersteller gleich sind ?

Wie setze ich es um, das der Strom aus Solar Energie genutzt wird und nicht vom Strom Anbieter.
 
So eine Anlage lohnt sich eigentlich immer. Habe seid 2008 eine 5,6 kw-Anlage mit 60° Südwestausrichtung. Speise komplett ein (war damals so). Bekomme 47 cent pro KW. Anlage ist komplett finanziert. Kosten netto 23000,-. Meine Einnahmen pro Monat decken die Rate im Monat.
Somit zahlt sich die Anlage von selber ab. Nach 12 Jahren ist sie abbezahlt. Bedeutet bei eine Einnahme von ca 2200 Euro im Jahr ca 17600 Euro Gewinn.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe mich jetzt für eine gemietete Solaranlage entschieden. Ich bin mir sicher das ich mit einer gekauften Anlage 5000W etwas günstiger gekommen wäre, aber bei der Mietanlage ist der Service, Versicherung, Montage und was sonst noch dazu gehört inklusive, Mit 80€ Monatlich fahre ich denke ich ganz gut.
 
Hi!

beschäftige mich gerade mit der Thematik und zu der Aussage
2,5 KW musst Du anmelden.
habe folgendes gefunden.



Nach der sog. „Kleinanlagenregelung“ ist Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit (§ 61 (2) Nr. 4 EEG 2014).

Für die Bestimmung der installierten Leistung kommt es - so die Clearingstelle EEG - auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung an. Unserer Rechtsauffassung, wonach die Anwendung der Wechselrichterausgangsleistung als nutzbare Wirkleistung der Anlage anzusetzen sei, folgte man nicht.

Die 10-kW-Grenze sei als Ausschlusskriterium zu verstehen. Sobald die Leistungsgrenze überschritten werde, sei für den gesamten, in der Anlage erzeugten und selbstverbrauchten Strom die nach § 61 (1) EEG 2014 festgelegte EEG-Umlage zu zahlen. Eine „anteilige“ Anwendung der Befreiungsregel (Der Stromanteil unterliegt der EEG-Umlagepflicht, der aus dem Anlagenteil über 10 kW stammt.) wird abgelehnt. Anders allerdings ist die 10 MWh-Grenze anzuwenden. Die EEG-Umlage wird fällig, sobald der Eigenversorger aus Anlagen bis max. 10 kW mehr als 10 MWh Strom verbraucht. (Bsp.: Bei einem Verbrauch von 10,1 MWh wird für 100 kWh die EEG-Umlage fällig.)

Für die Bestimmung der installierten Leistung bei mehreren Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtet wurden, ist § 32 Abs. 1 EEG 2014 anzuwenden. Wenn ein Zubau zu einer oder mehrerer Bestandsanlagen erfolgte, die bereits vor dem 1.8.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, seien in Hinblick auf die 10-kW-Grenze nur die zugebauten Module nach dem 31.7.2014 zu berücksichtigen. Bestandsanlagen, die im Eigenverbrauch genutzt wurden, sind bei der Anlagenzusammenfassung nicht zu berücksichtigen.

Zum besseren Verständnis stellte die Clearingstelle EEG Fallbeispiele auf, die in der folgenden Tabelle wiedergegeben werden.
 
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