AW: Sky Laberthread
Pairing kann natürlich kommen, 2014, 2015, oder 2017, aber bitte nicht in meinem laufenden Vertrag ohne Leihgerät oder iCord 250 HD!
Hab im Oktober 2015 neuen Vertrag abgeschlossen, 24 Monate, mit der Seriennummer des HD1000. Sky hätte nein sagen können, stimmte aber zu.
Bei Vertragsverlängerung soll der Kunde sich überlegen, ob er Pairing akzeptiert und so verlängert? Ich dachte, Sky müsse das entscheiden: "Lieber Kunde, verlängern gern, aber nur mit neuen AGB und dem § "Pflicht zur Nutzung eines Leihreceivers". Sky muss das machen, nicht der Kunde in vorauseilendem Gehorsam, und weil er im Forum von Pairing las. Der Kunde muss Vertrag erfüllen, Sky aber auch!
Wieso soll der Vertrag jetzt gebrochen werden? Pairing gern, aber so, wie es unter sky.de steht: "Mit dem in den Kundendaten hinterlegten Receiver." Das ist mein HD1000, denn ohne die Seriennummer beim Bestellen wäre ich nicht zum Vertrag (solo V14) vor vier Wochen gekommen.
In der Auftragsbestätigung und den AGB steht nirgendwo, dass ich einen anderen Receiver nutzen muss. Der HD1000 ist sky-zertifiziert und wurde bei Vertragsschluss zugelassen. Warten wir ab, wie es der Richter meiner Kleinstadt bewertet. Ich - leicht befangen

- würde Sky auferlegen, mit dem Zwang zum Leihreceiver bis Laufzeitende zu warten, weil Sky den Vertrag ja selbst so wollte vor vier Wochen, man seit Jahren von Pairing redet und plant, da kommt es auf paar Monate auch nicht an.
Der BGH entschied auch 2007 gegen premiere: Kunde mit eigenem Receiver muss sein Gerät bis Mindestlaufzeitende nutzen dürfen, um seine Investition (500 EUR) wieder zu amortisieren.
Warten wir ab, was die nächsten Wochen an Urteilen bringen...
(Und sollte das Gericht Sky Recht geben, weil wegen CS SOFORT jeder ein Leihgerät nutzen muss, obwohl Sky auch heute noch Verträge ohne Leihgerät und ohne Pairing anbietet (schräg!!), dann hat man aber wenigstens ein Sonderkündigungsrecht, denn das gilt automatisch bei (angeblich) notwendigen wesentlichen Vertragsänderungen.
Sky hat dem Gericht gegenüber bereits eingeräumt, dass der Receiver ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Einseitige Änderungen sind da unzulässig nach § 311 BGB, zumindest aber mit Sonderkündigungsrecht verbunden.