1.4.1 Satz 3
Der Kunde darf die Smartcards nur zum Programmempfang über ein mit einem einzelnen Digital-Receiver kombiniertes ... TV-Endgerät nutzen.
1.4.1 Satz 4
Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Digital-Receiver mit nur einer Smartcard ... ist unzulässig...
Satz 4 verbietet das HomeSharing bzw. Cardsharing. Umstecken der Karte zwischen zwei Zimmern im Haushalt ist zwar zulässig, aber GLEICHZEITIG darf die V14 nicht in zwei Receivern genutzt werden (was beim Cardsharing aber ja gemacht wird.

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Klare Ansage von Sky, gut zu verstehen der Satz 4.
Was hat Satz 3 mit dem Cardsharing-Verbot in Satz 4 zu tun? Vielleicht, dass man die V14 nur an TV-Geräten (nicht am PC) nutzen kann. Okay. V14 also mit TV nutzen. Dieser TV, den man nutzen darf ("ein" TV meint irgendein TV, mal der im Wohnzimmer, mal der TV im Schlafzimmer), dieser TV darf aber nur mit einem EINZELNEN Receiver verbunden sein. Nicht mit zwei.
Wie gesagt, das Verbot von Cardsharing ist in Satz 4 klar formuliert.
Wenn Satz 3 auch was zum Thema Cardharing sagen will, hätte man formuliert: "Der Kunde darf die Smartcard nur zum Programmempfang in einem einzigen Digitalreceiver gleichzeitig nutzen, und dieser Receiver muss mit einem TV verbunden sein."
Aber das sagt ja schon alles Satz 4. Also AGB darf man nicht zum Nachteil des Kunden so verdrehen, dass es Sky besser passt, der Kunde darf aber es so interpretieren, wie es dem Verbraucher am ehesten gefällt (§ 305c BGB: im Zweifel für den Kunden).
Aber wieso verdrehen? Ist doch wörtlich sauber formuliert: Nutzung der Smartcard an einem TV (nicht PC). Der TV darf nur mit
einem einzelnen Receiver verbunden sein. (Macht das so in den AGB Sinn? Ja: Sky sperrt Mitbewerber aus, hat geschlossenes System ohne CI(+) und leitet das SAT-Signal ja auch nicht weiter [kein Loop Through zu 2. Receiver oder SAT-TV].)
Welche Interpretation zu Satz 3 der andere User hier im Sinn hatte, weiß ich nicht, aber augenzwinkernd hat dodo83 ja es auch gut formuliert. Wieso der Rechtsabteilung des Milliardenkonzerns entgegen kommen, wenn die es so formulieren in den AGB, dass es verbraucherrechtlich unzulässig ist?