Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall bezieht sich auf eine Urheberrechtsverletzung. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass von seinem PC, dem eindeutig seine IP-Adresse zum Zeitpunkt der Vergehen zugeordnet werden konnten, verschiedene urheberrechtlich geschützte TV-Serienfolgen mittels Internet-Tauschbörse heruntergeladen wurden. Gleichzeitig hat er die geladenen Teile auch wiederum zum Download für andere Nutzer bereitgestellt. Das Amtsgericht (AG) Nürnberg sprach den Beschuldigten in einem Urteil (Az.: 238 C 7104/17) vollumfänglich schuldig, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.
Aufgrund der Urheberrechtsverletzung wurde der Beklagte von der Klägerin auf Schadenersatzzahlungen abgemahnt, auch eine strafbewährte Unterlassungserklärung sollte er abgeben. Der Beklagte hat sich daraufhin durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen, Zahlungen an die Klägerin erfolgten jedoch nicht, woraufhin die Klägerin gerichtliche Schritte einleitete.
Im folgenden Verfahren hatte der Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung lediglich lapidar behauptet, dass ihm nur eine Störerhaftung nachgewiesen werden könne und er gab das an, ohne nähere Angaben zum Geschehen zu machen, es erfolgten von seiner Seite aus auch keine Angaben zu Personen, die sich sonst noch Zugang zu seinem Rechner verschafft haben könnten. Der Beschuldigte gab also keinerlei Gründe an, wieso er selbst zu einem solchen Ergebnis gelangte. Seine Aussage genügte der sekundäre Darlegungslast in keiner Hinsicht. Auch die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus wurde nicht weiter in Abrede gestellt.
Zunächst obliegt es der Klägerin die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs zu erbringen. Daher muss sie auch nachweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird erst dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, die hier aber nicht erbracht wurde.
Zu eben diesem Schluss kam das Amtsgericht (AG) Nürnberg: “Vorliegend hat der Beklagte außer der Mitteilung, dass er lediglich als Störer hafte, keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Damit genügt er aber in keinster Weise der ihm auferlegten sekundären Darlegungslast, weshalb die tatsächliche Vermutuhg gegen ihn somit fortbesteht.” Deshalb muss der Beklagte der Klägerin einen angemessenen Schadenersatz vergüten, die vorgerichtlichen Abmahnkosten tragen sowie zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Der Streitwert wurde auf 1.441‚49 € festgesetzt.
Quelle; tarnkappe
Aufgrund der Urheberrechtsverletzung wurde der Beklagte von der Klägerin auf Schadenersatzzahlungen abgemahnt, auch eine strafbewährte Unterlassungserklärung sollte er abgeben. Der Beklagte hat sich daraufhin durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen, Zahlungen an die Klägerin erfolgten jedoch nicht, woraufhin die Klägerin gerichtliche Schritte einleitete.
Im folgenden Verfahren hatte der Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung lediglich lapidar behauptet, dass ihm nur eine Störerhaftung nachgewiesen werden könne und er gab das an, ohne nähere Angaben zum Geschehen zu machen, es erfolgten von seiner Seite aus auch keine Angaben zu Personen, die sich sonst noch Zugang zu seinem Rechner verschafft haben könnten. Der Beschuldigte gab also keinerlei Gründe an, wieso er selbst zu einem solchen Ergebnis gelangte. Seine Aussage genügte der sekundäre Darlegungslast in keiner Hinsicht. Auch die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus wurde nicht weiter in Abrede gestellt.
Zunächst obliegt es der Klägerin die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs zu erbringen. Daher muss sie auch nachweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird erst dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, die hier aber nicht erbracht wurde.
Zu eben diesem Schluss kam das Amtsgericht (AG) Nürnberg: “Vorliegend hat der Beklagte außer der Mitteilung, dass er lediglich als Störer hafte, keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Damit genügt er aber in keinster Weise der ihm auferlegten sekundären Darlegungslast, weshalb die tatsächliche Vermutuhg gegen ihn somit fortbesteht.” Deshalb muss der Beklagte der Klägerin einen angemessenen Schadenersatz vergüten, die vorgerichtlichen Abmahnkosten tragen sowie zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Der Streitwert wurde auf 1.441‚49 € festgesetzt.
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