Wie kann ich mir das vorstellen?
Also, alle einzelnen Setup-Dateien installieren beim ersten Mal das PETKA als Programm?
Und die darauffolgenden nur die benötigten Dateien?
Oder wird jedes Mal das komplette PETKA installiert + die dazugehörige Markendateien?
Mit der ersten Installation wird das Hauptprogramm PETKA installiert, nachfolgen werden jeweils nur die Marken installiert.
Du kannst in Setup selber wählen, ob Du nur die Marken willst oder auch das Hauptprogramm.
Es ist simple aufgebaut, kannst nichts falsch machen.
Beim mir hat es leider nur so funktioniert und von den Spezis sagt ja keiner was dazu. Hab gestern dann mal wieder den Test gemacht und die 1438 und so weiter installiert und jetzt klappt es bei mir unter VBOX endlich.
Mit der ersten Installation wird das Hauptprogramm PETKA installiert, nachfolgen werden jeweils nur die Marken installiert.
Du kannst in Setup selber wählen, ob Du nur die Marken willst oder auch das Hauptprogramm.
Es ist simple aufgebaut, kannst nichts falsch machen.
Super. Danke. Da ich es erstmal nur runtergeladen habe und momentan noch mit ETKA 8.3 unterwegs bin, wollte ich noch nicht wechseln. Das mache ich dann in Ruhe, wenn ich länger frei habe. Das WE ist immer so kurz.
Hinweis:
Die Gerichte haben Maßnahmen des „Reverse Engineering“ bislang im Wesentlichen als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen. Das GeschGehG erkennt die Zulässigkeit der Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch „Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen“ eines Produkts nunmehr ausdrücklich an. Voraussetzung ist, dass das Produkt öffentlich verfügbar ist oder sich im rechtmäßigen Besitz des „Engineers“ befindet und dieser keiner besonderen Geheimhaltung unterliegt. Um Maßnahmen des „Reverse Engineering“ zu verhindern, sollten Unternehmer zukünftig verstärkt darauf achten, auf welcher vertraglichen Grundlage sie Produkte zu Beobachtungs- oder Testzwecken Dritten zur Verfügung stellen.
Reverse-Engineering ausdrücklich erlaubt. Reverse-Engineering bedeutet, Produkte anderer Unternehmen zu beobachten, zu untersuchen, rückzubauen oder zu testen, um deren bis dahin nicht bekannte, mithin geheime Konstruktion oder Funktionalität zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG).