jäger25
Hacker
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PETKA 8.3 Hardlock freie Version Support-Thread
PETKA wird ausschließlich zum Testen angeboten.
Zum Download:
PETKA 8.3 [März 2022]
Hinweis:
Die Gerichte haben Maßnahmen des „Reverse Engineering“ bislang im Wesentlichen als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen. Das GeschGehG erkennt die Zulässigkeit der Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch „Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen“ eines Produkts nunmehr ausdrücklich an. Voraussetzung ist, dass das Produkt öffentlich verfügbar ist oder sich im rechtmäßigen Besitz des „Engineers“ befindet und dieser keiner besonderen Geheimhaltung unterliegt. Um Maßnahmen des „Reverse Engineering“ zu verhindern, sollten Unternehmer zukünftig verstärkt darauf achten, auf welcher vertraglichen Grundlage sie Produkte zu Beobachtungs- oder Testzwecken Dritten zur Verfügung stellen.
Reverse-Engineering ausdrücklich erlaubt. Reverse-Engineering bedeutet, Produkte anderer Unternehmen zu beobachten, zu untersuchen, rückzubauen oder zu testen, um deren bis dahin nicht bekannte, mithin geheime Konstruktion oder Funktionalität zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG).
PETKA wird ausschließlich zum Testen angeboten.
Zum Download:
PETKA 8.3 [März 2022]
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XTR3M3 |
Jäger25 |
Hinweis:
Die Gerichte haben Maßnahmen des „Reverse Engineering“ bislang im Wesentlichen als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen. Das GeschGehG erkennt die Zulässigkeit der Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch „Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen“ eines Produkts nunmehr ausdrücklich an. Voraussetzung ist, dass das Produkt öffentlich verfügbar ist oder sich im rechtmäßigen Besitz des „Engineers“ befindet und dieser keiner besonderen Geheimhaltung unterliegt. Um Maßnahmen des „Reverse Engineering“ zu verhindern, sollten Unternehmer zukünftig verstärkt darauf achten, auf welcher vertraglichen Grundlage sie Produkte zu Beobachtungs- oder Testzwecken Dritten zur Verfügung stellen.
Reverse-Engineering ausdrücklich erlaubt. Reverse-Engineering bedeutet, Produkte anderer Unternehmen zu beobachten, zu untersuchen, rückzubauen oder zu testen, um deren bis dahin nicht bekannte, mithin geheime Konstruktion oder Funktionalität zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG).
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