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PC & Internet OLG Köln - Fehler bei der Ermittlung eines Filesharers

Das Oberlandesgericht Köln hat einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln für unzulässig erklärt. Ein abgemahnter Anschlussinhaber hatte sich über die Herausgabe beschwert und glaubhaft darlegen können, wieso die Beweiserhebung falsch war. Das OLG Köln teilte die Ansicht des Beschwerdeführers und erklärte den Beschluss des LG Köln daraufhin für unzulässig.

Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen die Datenerhebung von Anti-Piraterie Unternehmen schlicht falsch war. Die Folge dieser Patzer: Anschlussinhaber werden abgemahnt, obwohl sie wirklich unschuldig sind. Trotz dieses Wissens werden tagtäglich Auskunftsbeschlüsse gegen Filesharer erlassen. Das Oberlandesgericht Köln hat nun einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln für unzulässig erklärt, nachdem ein abgemahnter Anschlussinhaber dagegen vorgegangen war. Erschreckend ist dabei, wie offensichtlich ein Fehler begangen wurde und niemand ihn bemerkt hat.

Der Anschlussinhaber war für die Verbreitung eines pornografischen Filmwerkes abgemahnt worden. Ihm war jedoch klar, dass er die Tat nicht begangen hatte und auch Dritte keine Möglichkeit dazu hatten. Daraufhin legte er Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln ein. Bei seiner Recherche war ihm aufgefallen, dass ihm die als Beweis genannte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt nicht zugeordnet war. Es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Datenermittlung handeln.

Das Oberlandesgericht Köln überzeugte der Sachvortrag des Anschlussinhaber. Es würden "erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragsstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zuverlässig ermittelt hat." Die Zweifel des Gerichts rührten vor allem an einem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer detailliert vorbringen konnte.

Nach den Daten der Piratenjäger war das Filmwerk wiederholt mit einer identischen IP-Adresse verbreitet worden. Über Tage hinweg. Da der Anschlussinhaber jedoch einen normalen DSL-Anschluss für Privatkunden besitzt, erfolgt spätestens nach 24 Stunden eine Zwangstrennung seitens des Providers. Damit einhergehend erhält man in der Regel eine neue IP-Adresse.

Da die Aufzeichnungen des Anti-Piracy-Unternehmens jedoch über mehrere Tage hinweg dieselbe IP-Adresse benennen, ist nach Ansicht des OLG Köln von einem Fehler bei der "Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen" auszugehen.

Quelle: Gulli
 
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