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PC & Internet Familienschutz entlässt Eltern nicht aus Haftung für illegale Uploads

Der besondere Schutz der Familie im Grundgesetz bewahrt Eltern nicht davor, selbst belangt zu werden, wenn sie ihre volljährigen Kinder bei Urheberrechts-Verletzungen im Internet decken. Es gebe zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss klar. Das schütze aber nicht vor den negativen Folgen im Gerichtsprozess.

Damit ist ein Elternpaar aus München mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gescheitert. Dieser hatte 2017 bestätigt, dass die beiden mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zahlen müssen, weil eines ihrer drei erwachsenen Kinder ein Musikalbum in eine illegale Tauschbörse hochgeladen hatte. Die Eltern wissen, wer es war, sagen es aber nicht. Das ist ihr gutes Recht, wie der BGH damals entschied. Als Inhaber des Internetanschlusses müssten sie dann aber die Nachteile tragen.

Weitergehender Schutz ist nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht geboten - zumal auch das geistige Eigentum des Rechteinhabers vom Grundgesetz geschützt wird. Die Möglichkeit zu schweigen schließe eine Haftung nicht aus. „Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen“, hieß es.

Hintergrund ist, dass geschädigte Unternehmen zwar über die IP-Adresse herausfinden können, von welchem Anschluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde. Wohnen dort mehrere Leute, ist damit aber nicht der Täter gefunden. Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber.

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Quelle; INFOSAT

Bundesverfassungsgericht zu Filesharing: Eltern, verpfeift eure Kinder!

Neues Filesharing: Das Bundesverfassungericht (BVerfG) hat beschlossen, wie Eltern sich verhalten müssen, wenn die eigenen Kinder im Haushalt urheberrechtlich geschütztes Material aus dem Internet herunterladen. Um selbst vor einem Urteil geschützt zu sein, müssen Eltern die eigenen Kinder verraten. Das geht aus dem am Mittwoch in Karlsruhe vorgelegten Beschluss des BVerfG hervor (AZ. I BvR 2556/17).

Im vorliegenden Verfahren, das nun sowohl vom BverfG als auch vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde, wurden Eltern abgemahnt, die angeblich das Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna über Filesharing-Börsen im Internet getauscht haben sollen. Die Eltern argumentierten: „Wir waren es nicht“ und verwiesen auf die eigenen Kinder im Haushalt.

Urteil nimmt Eltern in die Pflicht (unwissend zu sein)
Wer genau vom Nachwuchs es war – im Haushalt lebten zum Tatzeitpunkt drei Kinder – wollten die Eltern aber nicht verraten. Obwohl sie aber sehr genau wussten, wer verantwortlich ist. Und genau darum drehte sich die Streitfrage: Müssen Eltern vor Gericht den Namen ihres Kindes benennen, wenn sie wissen, dass dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist? Was ist schützenswerter: Die Eigentumsrechte der Musikindustrie oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der Schutz von Ehe und Familie?

In einem vorinstanzlichen Urteil erklärte schon das Oberlandesgericht München, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten nennen müssen und verurteilten sie zur Zahlung einer Entschädigung (Az. 29 U 2593/15). Dem schloss sich auch der BGH an. Im Rahmen einer sekundären Darlegungslast müssen sich Anschlussinhaber dahingehend äußern, ob noch weitere Personen zum Tatzeitpunkt den Internetanschluss nutzen konnten. Dieser sekundären Darlegungspflicht hatten die Eltern im vom BVerfG nun entschiedenen Fall nicht genügt. Sie hatten zwar das Kind, das für die Rechtsverletzung verantwortlich war, ermittelt, den Namen des Kindes aber nicht angeben wollen.

Das sagt der Anwalt zum Urteil
Medienanwalt Christian Solmecke sagt zu dem nun bekannt gewordenen Beschluss des BVerfG: „Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern nach einer Tauschbörsen-Abmahnung das Wahlrecht haben: Sofern sie wissen, welches ihrer Kinder die Tat begangen hat, haben sie das Recht, den Täter zu benennen oder nicht. Verpfeifen sie ihre Schützlinge allerdings nicht, haften die Eltern selbst.“

Weiter führt Solmecke aus: „Der BGH hatte zwar bereits 2017 in dem streitgegenständlichen Verfahren bestätigt, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie. So ist der Anschlussinhaber nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet. Ermittelt er jedoch selbst den Täter, muss er diesen auch benennen- und zwar auch dann, wenn er aus seinem familiären Umfeld kommt.“

Die Entscheidung, die jetzt vom aktuellen BVerfG-Beschluss gestützt wird, führe zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen. Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.


Quelle; inside-handy.
 
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