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PC & Internet Die Bestimmung – Insurgent: P2P-Klage abgewiesen: Beweis der Täterschaft des Beklagten misslungen

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat erneut eine Filesharingklage abgewiesen. Das geht aus einem Urteil hervor, das uns exklusiv vorliegt. Inhaltlich ging es um den Vorwurf der rechtswidrigen Verbreitung des SF-Kinofilms „Die Bestimmung – Insurgent“.

Anschlussinhaber soll “Die Bestimmung – Insurgent“ illegal an Dritte verbreitet haben

Die klagende Partei, die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, vertreten durch die Medienkanzlei Waldorf Frommer, machte vor Gericht gegen den Beklagten, einem Berliner Anschlussinhaber, Schadens- und Aufwendungsersatz-Ansprüche geltend. Man warf ihm vor, in einer P2P-Tauschbörse den Sience-Fiction-Kinofilm „Die Bestimmung – Insurgent“ (englischer Originaltitel The Divergent Series: Insurgent) illegal an Dritte verbreitet zu haben. Die Klägerin gab an, Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film in Deutschland zu sein. Laut Urteil stand der o.g. Film über die, dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugeordnete IP-Adresse, zum Download für Dritte bereit.

Ein Hacker als Täter?

Der Beklagte wurde in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Chalottenburg durch Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei von Rueden vertreten. Dieser beantragte, die Klage abzuweisen. Der abgemahnte Anschlussinhaber bestritt in dem Gerichtsverfahren seine eigene Verantwortlichkeit hinsichtlich der Rechtsverletzung. Er gab an, weder das streitgegenständliche Werk (Die Bestimmung – Insurgent) zu kennen, noch eine Tauschbörsensoftware genutzt zu haben. Außer ihm hatten jedoch seine Lebensgefährtin und deren beide erwachsenen Kinder Zugriff auf seinen Internetanschluss.

Allerdings hätten alle Familienangehörigen bei seiner Befragung die Tat bestritten. Nachdem der Kläger über die Benutzeroberfläche seiner FritzBox erfolglos geprüft hatte, ob ihm fremde Geräte in dem Netzwerk waren, stellte er die Vermutung an, ein Hacker könnte sich unberechtige Zugang zu seinem Netzwerk verschafft haben. „Dieser Gedanke wurde jedoch recht schnell wieder verworfen. Dem Kläger kann nicht abverlangt werden, im Rahmen der sekundären Darlegungslast Schlussfolgerungen und Mutmaßungen anzustellen„, sagte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.

Ehssan Khazaeli: “Anschlussinhaber muss keine Schlussfolgerungen anstellen“

Der Beklagte gab an, er habe eigenhändig alle zur Tatzeitpunkt vorhandenen, von den Familienangehörigen benutzten, Endgeräte persönlich kontrolliert, nachdem er die Familie beim Frühstück über den Vorfall aufgeklärt hatte. Nur der Sohn der Lebensgefährtin räumte ein, den Vorgänger, „Die Bestimmung – Divergent„, gekannt zu haben. Außerdem sei er zur Tatzeit noch aktiv am Computer gewesen. Der Vater stellte dann fest, dass sein Stiefsohn an diesem Abend auf Pornhub.com unterwegs war. Den Browserverlauf reichte der Beklagte als Beweis ein. Eine Prüfung des Rechners ergab jedoch, dass auf diesem PC keine Tauschbörsen-Software benutzt wurde bzw. kein entsprechender Client installiert war. Der Sohn der Lebensgefährtin sagte aus, keine Daten aus dem Verlaufsprotokoll gelöscht zu haben.

Stiefsohn reichte höchst peinlichen Browserverlauf als Beweismittel ein

Die Anwälte von Waldorf Frommer argumentierten, der Vater habe auf dem Rechner nicht nach der Software „BitTorrent“ gesucht, so dass er nicht ausreichend nachgeforscht hätte. Dem entgegneten Rechtanwalt Ehssan Khazaeli, dass es sich bei BitTorrent lediglich um ein Tauschbörsenprotokoll handeln würde, das über verschiedene Client angesprochen werden kann. Allein die Suche nach „BitTorrent“ hätte also gar nichts gebracht, erklärte Khazaeli schriftsätzlich.

Aussage des Stiefsohns in Zweifel gezogen, sekundäre Darlegungslast dennoch erfüllt

Im Anbetracht der Sachlage kam das Gericht zur Auffassung, dass man vom Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht mehr verlangen konnte als die bisher angestellten Nachforschungen. Das AG Charolottenburg stellte weiterhin fest, dass somit die klagende Partei den Ball zugespielt bekam. Die Rechteinhaberin besitze die Aufgabe, die Täterschaft des Angeklagten unter Beweis zu stellen. Nach Ansicht des Gerichts kam weiterhin der Sohn der Lebensgefährtin als Täter in Betracht.

Er konnte das Gericht nicht vollständig von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugen. Einerseits spricht das Eigeninteresse des Zeugen dafür, gelogen zu haben, weil er sonst für die Forderungen der Gegenseite hätte haften müssen. Andererseits soll der junge Mann bei der direkten Nachfrage, ob er Daten im Browserverlauf gelöscht habe, überrascht gewirkt haben. Er soll erst nach kurzem Zögern geantwortet haben. Deswegen sei nach Ansicht vom AG Charlottenburg durchaus von einer Falschaussage des Befragten auszugehen.

Beweis der Täterschaft des Beklagten von Klägerseite misslungen

Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass der Sohn der Lebensgefährtin definitiv nicht als Täter in Betracht kommt, beschuldigte sie doch den Anschlussinhaber. Eine Anwältin der Kanzlei Waldorf Frommer argumentierte in einem Schriftsatz an das Gericht wie folgt:
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Eine Erklärung, die die der Anwältin jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen ist: Laut Urteil habe das Gericht die gegenteilige Bewertung seitens der Klägerin durchaus zur Kenntnis genommen. Man habe diese aber auch nach nochmaliger Prüfung nicht teilen können.

AG Charlottenburg hat P2P-Klage abgewiesen

Dementsprechend kommt das Gericht zu folgendem Urteil:

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Infolge des gegebenen Tatbestandes weist das Gericht die Klage zurück. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung zugelassen.

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Quelle; tarnkappe
 
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