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Hartz IV: Recht auf Beistand beim Hausbesuch

TV Pirat

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24.01.2014

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Sanktionen aufgrund eines verwehrten nicht angemeldeten Hausbesuches rechtswidrig

Bei einer Hartz IV Betroffenen wollte das Jobcenter gleich zwei unangemeldete „Hausbesuche“ unternehmen. Die Betroffene ließ die Jobcenter-Außendienstmitarbeiter jedoch nicht in die Wohnung, da die Herren erstens keine Ausweise vorlegten, zweitens keinen Prüfauftrag mit dabei hatten und drittens die Betroffene allein war und somit kein Zeuge bzw. Beistand im Hause war. Weil die Frau ihre Grundrechte in Anspruch nahm, kürzte das Jobcenter „als Strafe“ just die Arbeitslosengeld II Leistungen.

Doch das ist rechtswidrig, wie nun auf Anfrage der Co-Vorsitzenden der Linken, Katja Kipping, das Bundesarbeitsministerium einräumen musste. Denn Gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) haben Beteiligte das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen und sich damit durch eine Person ihres Vertrauens im Verwaltungsverfahren unterstützen lassen. Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch, also auch für Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB ll) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Weiter schreibt das Ministerium: Sinn und Zweck eines Hausbesuchs wird im Bereich des SGB ll und des SGB Xll zwar regelmäßig eine lnaugenscheinnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB X sein. lm Rahmen eines Hausbesuchs werden sich allerdings lnaugenscheinnahme einerseits und Verhandlungen und Besprechungen andererseits nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen. Das in Augenschein Genommene wird in der Regel vor Ort und während der lnaugenscheinnahme auch Gegenstand von mündlichen Erörterungen sein. ln diesem Fall besteht auch im Rahmen von Hausbesuchen grundsätzlich das Recht auf Heranziehung eines Beistandes nach g 13 Absatz 4Satz 1 SGB X.

Demnach kann geschlussfolgert werden, dass ein verwehrter Hausbesuch, der unangemeldet stattfinden soll, keine Sanktionen im Sinne des SGB II nachziehen darf. Die Sanktion der Betroffenen ist somit rechtswidrig.

Jobcenter: Immer härtere Hartz IV Sanktionen

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Hartz IV: Recht auf Beistand beim Hausbesuch

In diesem Zusammenhang ist vielleicht ein entsprechendes Schriftstück der Bundesagentur für Arbeit interessant.

Der (Fassung von 2007)

Hierin ist neben anderen interessanten Details auch ausdrücklich festgehalten, dass ein Hausbesuch nicht etwa nach Gutdünken erfolgen darf, sondern lediglich bei begründetem Verdacht auf Leistungsmißbrauch nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (z.B. Aktenlage).

Im Übrigen ist das Ergebnis der Anfrage nur höchst konsequent. Auch bei Hausdurchsuchungen sind zwingend Ausweise vorzulegen, der Durchsuchungsbefehl auszuhändigen und die Anwesenheit von Zeugen zu ermöglichen.

Warum sollten diese Rechte nicht auch für ALG 2 Bezieher gelten?

Gruß

Fisher
 
AW: Hartz IV: Recht auf Beistand beim Hausbesuch

es Betrifft ja nicht nur ALG II bezieher sondern auch bezieher von Grundsicherung nach dem SGB Xll und
das sind in der Regel Menschen mit Erwebsmindereung oder Menschen die wo nicht mehr Arbeiten können
aus Gesundheitlichen gründen spich Chronisch Kranke Menschen, und da greift dann das SGB Xll das ist
in dem fall das Sozialamt und die sind nicht viel besser als das Jobcenter.

gruß TV Pirat
 
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