Filesharing und seine Konsequenzen: Das Amtsgericht Magdeburg entschied am 27.04.2018 unter dem Az. 140 C 995/17 (140) über eine Klage der Medienkanzlei Waldorf Frommer gegen eine Anschlussinhaberin. Der Frau wird vorgeworfen, einen Kinofilm mittels einer P2P-Tauschbörse illegal über ihren Internet-Anschluss verbreitet zu haben. Sie trug vor Gericht vor, sie habe die Tat nicht begangen. Auch seien keine Familienmitglieder daran beteiligt gewesen. Das war für das Gericht als Erklärung nicht ausreichend. Sie hätte schon ein Familienmitglied anschwärzen müssen, um als Täterin außen vor zu sein.
Im Auftrag eines Filmstudios hat die Kanzlei Waldorf Frommer vor einigen Monaten eine Frau aus dem Raum Magdeburg abgemahnt. Vor Gericht trug sie vor, sie habe an keinen Transfers in Internet-Tauschbörsen teilgenommen. Zur Tatzeit waren allerdings noch der Ehemann und die Tochter im Haushalt anwesend, die ebenfalls als Täter infrage kamen. Die Frau sagte aus, die Familie hätte gemeinsam einen Fernsehabend verbracht, weswegen zum fraglichen Zeitpunkt niemand einen PC bedient hätte.
Wie Rechtsanwältin Anamaria Scheuneman berichtet, hat die Anschlussinhaberin damit nach Ansicht des Gerichts nicht der sekundären Darlegungslast genügt. Die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf den Internetanschluss reiche dafür nicht aus. Auch der gemeinsame Fernsehabend war als Argument nicht überzeugend. Sofern die Frau niemanden konkret benennt, der statt ihr das Filesharing durchgeführt hat, wird sie vor diesem Hintergrund automatisch als Täterin vermutet.
Alleine die Feststellung ihrer IP-Adresse war für das Gericht schon als Beweis für ihre Schuld ausreichend. Dazu kam: Die Angeklagte hatte vor Gericht ausgesagt, dass sie ihren WLAN-Anschluss ausreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hatte, ein Tathergang durch einen Unbekannten fiel somit weg. Da man beim Filesharing selbst nicht zwingend anwesend sein muss, bedurfte es keiner Beweisaufnahme, dass die Frau den Film tatsächlich herunter- bzw. Dritten hochgeladen hat.
Spielt die Unschuldsvermutung bei Filesharing-Verfahren überhaupt noch eine Rolle?
Da die Frau niemanden von ihrer Familie anschwärzen wollte oder konnte, hat sie das Verfahren verloren. Sie wurde gemäß dem Antrag des Klägers zur Zahlung der Kostennote der Abmahnung, des angesetzten Schadenersatzes und der übernähme der Gerichtskosten verurteilt.
Fazit: Die Unschuldsvermutung scheint bei Filesharing-Klagen keine Rolle zu spielen. Wer sich vor Gericht entlasten will, muss einen seiner Familienmitglieder der Tat überführen oder jemanden finden, der die Tat stattdessen begangen hat. Außerdem ist es in einem solchen Fall schwer bis unmöglich, seine eigene Unschuld zu beweisen. Mehr als den Router abzusichern und auszusagen, was man selbst und die anderen Familienmitglieder zur Tatzeit gemacht haben, kann man eigentlich nicht tun. Was einem als Anschlussinhaber das Genick bricht ist die Tatsache, dass den Gerichten offenbar schon die Feststellung der eigenen IP-Adresse als „Beweis“ der Tat ausreicht.
Quelle; tarnkappe
Im Auftrag eines Filmstudios hat die Kanzlei Waldorf Frommer vor einigen Monaten eine Frau aus dem Raum Magdeburg abgemahnt. Vor Gericht trug sie vor, sie habe an keinen Transfers in Internet-Tauschbörsen teilgenommen. Zur Tatzeit waren allerdings noch der Ehemann und die Tochter im Haushalt anwesend, die ebenfalls als Täter infrage kamen. Die Frau sagte aus, die Familie hätte gemeinsam einen Fernsehabend verbracht, weswegen zum fraglichen Zeitpunkt niemand einen PC bedient hätte.
Wie Rechtsanwältin Anamaria Scheuneman berichtet, hat die Anschlussinhaberin damit nach Ansicht des Gerichts nicht der sekundären Darlegungslast genügt. Die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf den Internetanschluss reiche dafür nicht aus. Auch der gemeinsame Fernsehabend war als Argument nicht überzeugend. Sofern die Frau niemanden konkret benennt, der statt ihr das Filesharing durchgeführt hat, wird sie vor diesem Hintergrund automatisch als Täterin vermutet.
Alleine die Feststellung ihrer IP-Adresse war für das Gericht schon als Beweis für ihre Schuld ausreichend. Dazu kam: Die Angeklagte hatte vor Gericht ausgesagt, dass sie ihren WLAN-Anschluss ausreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hatte, ein Tathergang durch einen Unbekannten fiel somit weg. Da man beim Filesharing selbst nicht zwingend anwesend sein muss, bedurfte es keiner Beweisaufnahme, dass die Frau den Film tatsächlich herunter- bzw. Dritten hochgeladen hat.
Spielt die Unschuldsvermutung bei Filesharing-Verfahren überhaupt noch eine Rolle?
Da die Frau niemanden von ihrer Familie anschwärzen wollte oder konnte, hat sie das Verfahren verloren. Sie wurde gemäß dem Antrag des Klägers zur Zahlung der Kostennote der Abmahnung, des angesetzten Schadenersatzes und der übernähme der Gerichtskosten verurteilt.
Fazit: Die Unschuldsvermutung scheint bei Filesharing-Klagen keine Rolle zu spielen. Wer sich vor Gericht entlasten will, muss einen seiner Familienmitglieder der Tat überführen oder jemanden finden, der die Tat stattdessen begangen hat. Außerdem ist es in einem solchen Fall schwer bis unmöglich, seine eigene Unschuld zu beweisen. Mehr als den Router abzusichern und auszusagen, was man selbst und die anderen Familienmitglieder zur Tatzeit gemacht haben, kann man eigentlich nicht tun. Was einem als Anschlussinhaber das Genick bricht ist die Tatsache, dass den Gerichten offenbar schon die Feststellung der eigenen IP-Adresse als „Beweis“ der Tat ausreicht.
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Quelle; tarnkappe
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