Verzichtet ein Fotograf in einer Vereinbarung mit einer Bilderdatenbank darauf, dass Nutzer ihn als Urheber nennen müssen, kann diese Klausel wirksam sein. Das Recht auf Urhebernennung ist zwar, so der BGH, im Kern unverzichtbar, aber ansonsten sind abweichende Absprachen zulässig. Bei Microstock-Portalen handelt es sich um Bilddatenbanken, über die Nutzerinnen und Nutzer unkompliziert nicht-exklusive Lizenzen für dort hochgeladene Bilder erwerben können. Ein Nutzer hatte auf einem solchen Portal (F.) ein Bild eines Berufsfotografen heruntergeladen und auf seiner Homepage verwendet, ohne...