Seit zwei Jahren sollte sich die Furcht vor hohen Abmahnkosten bei offenen WLANs erledigt haben. Doch trotz der gesetzlichen Abschaffung der Störerhaftung bleiben Rechtsunsicherheiten bestehen.
Eigentlich sollte kein Betreiber eines offenen WLANs mehr Angst haben, für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer zahlen zu müssen. Dafür sollte 2017 die Abschaffung der sogenannten Störerhaftung durch eine Neuregelung im Telemediengesetz (TMG) sorgen. Doch noch immer gibt es Rechtsunsicherheiten, wie die Bundesregierung in ihrer aktuellen Evaluierung feststellt.
as Wirtschaftsministerium (BMWi) fragte bei Zugangsvermittlern - etwa Providern-, Zugangsanbietern und Rechteinhabern nach, ob mit der Neuregelung von 2017 nun zufriedenstellende Rechtssicherheit bestehe und ob Abmahnungen noch ein Thema seien. Die Rückmeldungen sind durchwachsen, die TMG-Änderung habe "nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit" geführt, heißt es vonseiten der Provider. Abmahnungen gebe es weiterhin, wenn auch weniger als vorher.
Die Rechteinhaber rechtfertigen das damit, dass sie zu Beginn gar nicht erkennen könnten, ob der Empfänger der Täter oder bloß der Anbieter eines Hotspots sei. Die Anbieter hingegen glauben, die Mahnbescheide zielten darauf ab, dass unwissende Anbieter trotzdem zahlten.
Unklare Sperrmaßnahmen
Probleme gibt es laut den Providern auch mit den Sperransprüchen der Rechteinhaber. Damit diese Urheberrechtsverletzungen nicht machtlos gegenüberstehen, können sie von Hotspot-Betreibern verlangen, Seiten zu sperren. Es sei nicht klar genug geregelt, welche Sicherheitsmaßnahmen ein WLAN-Betreiber ergreifen und wie umfangreich Sperrmaßnahmen sein müssten, mit denen Urheberrechtsverletzungen unterbunden werden sollten. Die Rechteinhaber wiederum sind der Meinung, ihre Interesse würden nicht genug berücksichtigt und eine rechtliche Verfolgung von Verstößen werde verhindert.
Doch was nun? Ändern will die Bundesregierung vorerst nichts. Stattdessen will sie die "Entwicklung der Rechtsprechung weiter aufmerksam verfolgen". Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte etwa zuletzt im Juli 2018 geurteilt, dass der Betreiber eines WLAN-Zugangs und eines Tor-Exit-Nodes nicht für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet, aber Sperransprüche in Betracht kommen. Da das Anbieten eines Tor-Exit-Nodes jedoch eine drahtgebundene Vermittlung darstellt, ist die Bundesregierung nun offenbar unsicher, ob der BGH "tatsächlich einen Analogieschluss für alle drahtgebundenen Zugangsvermittler ziehen wollte" oder das Urteil vorerst nur für Exit-Node-Betreiber gilt.
Quelle; golem
Eigentlich sollte kein Betreiber eines offenen WLANs mehr Angst haben, für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer zahlen zu müssen. Dafür sollte 2017 die Abschaffung der sogenannten Störerhaftung durch eine Neuregelung im Telemediengesetz (TMG) sorgen. Doch noch immer gibt es Rechtsunsicherheiten, wie die Bundesregierung in ihrer aktuellen Evaluierung feststellt.
as Wirtschaftsministerium (BMWi) fragte bei Zugangsvermittlern - etwa Providern-, Zugangsanbietern und Rechteinhabern nach, ob mit der Neuregelung von 2017 nun zufriedenstellende Rechtssicherheit bestehe und ob Abmahnungen noch ein Thema seien. Die Rückmeldungen sind durchwachsen, die TMG-Änderung habe "nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit" geführt, heißt es vonseiten der Provider. Abmahnungen gebe es weiterhin, wenn auch weniger als vorher.
Die Rechteinhaber rechtfertigen das damit, dass sie zu Beginn gar nicht erkennen könnten, ob der Empfänger der Täter oder bloß der Anbieter eines Hotspots sei. Die Anbieter hingegen glauben, die Mahnbescheide zielten darauf ab, dass unwissende Anbieter trotzdem zahlten.
Unklare Sperrmaßnahmen
Probleme gibt es laut den Providern auch mit den Sperransprüchen der Rechteinhaber. Damit diese Urheberrechtsverletzungen nicht machtlos gegenüberstehen, können sie von Hotspot-Betreibern verlangen, Seiten zu sperren. Es sei nicht klar genug geregelt, welche Sicherheitsmaßnahmen ein WLAN-Betreiber ergreifen und wie umfangreich Sperrmaßnahmen sein müssten, mit denen Urheberrechtsverletzungen unterbunden werden sollten. Die Rechteinhaber wiederum sind der Meinung, ihre Interesse würden nicht genug berücksichtigt und eine rechtliche Verfolgung von Verstößen werde verhindert.
Doch was nun? Ändern will die Bundesregierung vorerst nichts. Stattdessen will sie die "Entwicklung der Rechtsprechung weiter aufmerksam verfolgen". Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte etwa zuletzt im Juli 2018 geurteilt, dass der Betreiber eines WLAN-Zugangs und eines Tor-Exit-Nodes nicht für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet, aber Sperransprüche in Betracht kommen. Da das Anbieten eines Tor-Exit-Nodes jedoch eine drahtgebundene Vermittlung darstellt, ist die Bundesregierung nun offenbar unsicher, ob der BGH "tatsächlich einen Analogieschluss für alle drahtgebundenen Zugangsvermittler ziehen wollte" oder das Urteil vorerst nur für Exit-Node-Betreiber gilt.
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