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PC & Internet BGH urteilt zur Haftung für offene WLAN-Hotspots

Der Bundesgerichtshof bestätigt im Grundsatz die Neuregelung der Störerhaftung, schafft aber neue Unsicherheiten über Komplettsperren.

Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in den wesentlichen Punkten (Az. I ZR 64/17).

Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. In seiner Begründung zielte der Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht auf Passwort-Zugangsschutz, sondern beispielsweise auf die Sperre von Tauschbörsenports ab.

Neue Unklarheiten
Dem folgte der BGH nicht und dürfte damit neue Unsicherheiten schaffen: Wörtlich heißt es in der Mitteilung zum Urteil: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen."

Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen, werfen aber auch neue auf. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus.

Geänderte Rechtslage
Der eigentliche Fall, auf den der BGH mit seinem Urteil reagiert, spielte sich aber bereits 2013 ab, vor der Änderung des Telemdiengesetzes. Ein Computerspiele-Produzent hatte einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene WLANs sowie zwei TOR-Exitnodes unterhielt. 2013 hatte jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen angeboten.

Bereits in der Verhandlung vor dem BGH im Juni hatte sich allerdings abgezeichnet, dass die Richter nicht einfach nur den konkreten Fall auf Basis der damals bestehenden Rechtslage überprüfen, sondern das geänderte Gesetz genau unter die Lupe nehmen wollen. Zentrale Frage war, inwieweit es mit EU-Recht vereinbar ist.

Eine juristische Einordnung des Urteils lesen Sie im Lauf des heutigen Donnerstags hier auf heise online.

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Quelle; heise
 
Störerhaftung: BGH meldet sich zu Wort

Was macht eigentlich die Störerhaftung? Da gab es ja noch einige Unklarheiten, die der Bundesgerichtshof heute zu klären hatte. Prinzipiell ist es so, dass der Bundesgerichtshof die gesetzliche Neuregelung zur WLAN-Haftung bestätigt hat aus dem Jahr 2017. So kann der Betreiber eines Internetzugangs zwar nicht als Störer belangt werden, wenn ein Dritter über diesen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung durchführt.

Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF (1) in Betracht, so der BGH. Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betrieb 2013 unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).

In der Entscheidung des BGH finden sich aber eventuell auch Unklarheiten.

Der deutsche Gesetzgeber habe die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.

Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Liest sich für mich so, als ob freies WLAN – im Sinne von direkt so rein – noch weit entfernt ist.

(1) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.

Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Quelle; caschy
 
Analyse zum BGH-Urteil: Störerhaftung durch neue Rechtsunsicherheiten ersetzt

Der BGH hat mit seinem heutigen Urteil zwar die Abschaffung der Störerhaftung bestätigt, aber an anderer Stelle sorgt für neue Rechtsunsicherheiten.

Der Weg einer juristischen Auseinandersetzung durch die Instanzen dauert meist mehrere Jahre, bevor die endgültige Entscheidung fällt. Knifflig wird es für die Gerichte, wenn sich währenddessen die Rechtslage gravierend ändert. Mit einem solchen Fall musste sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den vergangenen Monaten beschäftigen. Wieder einmal ging es um die Haftung für die urheberrechtswidrige Nutzung einer Tauschbörse.

Eine Anwaltskanzlei hatte für den Software-Publisher Koch Media einen Anschlussinhaber abgemahnt, weil er das Spiel "Dead Island" am 6. Januar 2013 über seine IP-Adresse zum Upload angeboten haben soll. Die Kanzlei hatte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert.

Der Anschlussinhaber weigerte sich. Seine Begründung: Er selbst habe die Tat nicht begangen, allerdings betreibe er fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots sowie zwei Tor-Exit-Nodes unter der IP-Adresse. Das Landgericht (LG) und 2017 in der Berufung auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wandten auf den den Fall das Konstrukt der Störerhaftung an und gaben Koch Media Recht. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

Lackmustest fürs Gesetz
In der Revision hatte der BGH nun zu prüfen, ob das OLG Düsseldorf geltendes Recht korrekt angewandt hat. Allerdings trat im Oktober 2017 eine von der großen Koalition initiierte Gesetzesänderung in Kraft, die WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung nimmt ("3. TMGÄndG"). Eine Änderung an Paragraf 8 des Telemediengesetzes (TMG) bezieht Betreiber von privaten oder kommerziellen WLAN-Hotspots ausdrücklich in das Haftungsprivileg ein, das zuvor nur für Provider galt. WLAN-Betreiber können also für fremde Taten nicht mehr wegen Unterlassung oder Schadensersatz belangt werden, außerdem müssen sie keine Anwalts- oder Gerichtskosten übernehmen.

Obwohl im konkreten Fall die Tat bereits fünf Jahre zurückliegt, hat der BGH in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni angekündigt, dass er die neue Rechtslage erstmals berücksichtigen wird. Die juristische Fachwelt war gespannt, ob das mehrfach nachgebesserte GroKo-Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung diesen Lackmustest bestehen würde.

Im am heutigen Donnerstag verkündeten Urteil hob der BGH die Verurteilung zur Unterlassung tatsächlich auf. Wörtlich teilte er mit: "Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht." Allerdings muss der Beklagte in diesem Fall dennoch die gegnerischen Anwaltskosten tragen, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung eben noch das alte Recht gegolten habe und der Anspruch deshalb rechtmäßig sei.

Mildere Mittel?
Die gute Nachricht ist also, dass der BGH heute die Abschaffung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN-Hotspots höchstinstanzlich bestätigt hat. Teuren Massenabmahnungen dürfte er damit den Garaus gemacht haben.

Allerdings hat die Sache einen Pferdefuß: Damit die TMG-Änderungen europarechtskonform sind, musste der Gesetzgeber auch die Interessen der Rechteinhaber im Blick behalten. Der Europäische Gerichtshof hatte erst kurz zuvor entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht komplett aus der Verantwortung genommen werden darf. Eine Pflicht zur präventiven Absicherung des WLANs mit einem Zugangspasswort hätte dem erklärten Ziel, den angstfreien Betrieb offener WLANs zu fördern, jedoch im Wege gestanden.

Die GroKo entschied sich für ein "milderes Mittel", wie es wörtlich in der Gesetzesbegründung heißt: In Paragraf 7, Abs. 4 TMG wurde Rechteinhabern die Möglichkeit eingeräumt, vom WLAN-Betreiber eine Sperre gegen die künftige Wiederholung der Rechtsverletzung zu errichten. "Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs besteht nicht."

Was der Gesetzgeber unter "zumutbar" versteht, erläuterte er auch in der Begründung, nämlich "zum Beispiel Nutzungssperren bestimmter Ports am Router, die dazu führen würden, dass bestimmte Webseiten durch WLAN-Nutzer nicht mehr aufgerufen werden können. Dadurch könnte der Zugriff auf Webseiten, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden (z. B. illegale Tauschbörsen), direkt am Router gesperrt werden."

Der BGH scherte sich nun aber nicht um diesen unverbindlichen Begründungstext. Er legt den Begriff "Sperrung" wesentlich weiter aus – wohl auch, um dem EU-Recht Genüge zu tun: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen", erläuterte er in seiner Mitteilung zum Urteil.

Neue Rechtsunsicherheiten
Während der BGH damit der Störerhaftung von WLAN-Anbietern den finalen Todesstoß versetzt, schafft er also zugleich in anderen Bereichen neue Rechtsunsicherheit. Denn wer welche Sperrmaßnahmen ergreifen muss, ist auch nach der Entscheidung weitgehend unklar.

Zugleich erweitert der BGH den Umfang solcher Blockaden um Maßnahmen, die der Gesetzgeber mit der Rechtsänderung im TMG eben genau verhindern wollte. Neben den privaten WLAN-Anbietern könnten auch große Zugangs-Provider wie die Deutsche Telekom betroffen sein. Sie müsste möglicherweise in ihrem gesamten Netz den Zugang zu einzelnen Websites mit urheberrechtlich fragwürdigen Inhalten sperren.

Die Frage, ob im konkreten Fall Anspruch auf eine Sperrmaßnahme besteht und falls ja, wie diese konkret auszusehen hat, lässt der BGH allerdings offen. Er hat sie zur Prüfung ans OLG Düsseldorf zurückverwiesen, welches nun erneut entscheiden muss.

Quelle; heise
 
Wer mehrere offene Wlans und dazu noch Tor Exit Nodes betreibt, der will auch einfach Probleme mit der Polizei bekommen....
 
Einfacher ist doch im Falle einer Nachfrage "ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht" selbst eine kostenlose DNS (P2P Upload Börse) Sperre anzubieten, jedoch ohne Garantie, das man sie umgehen kann.

Wer bock hat kann dann klagen, wird mit Streitwert unter 600 Euro vom Amtsgericht dauerhaft kostenpflichtig abgeschmettert. Bei geringen Werten gibt es keine weitere Instanz.
 
Naja wenn die Polizei kommt, ist das Zeug erstmal beschlagnahmt. Und in Deutschland dauert sowas ja alles ewig. Sicherlich mag man relativ wenige Konsequenzen zu befürchten haben... aber der Stress den man sich aussetzt?
 
Das ist Zivilrecht und kein Strafrecht.
 
Wenn du einen Tor Exit Node betreibst über den illegale Dinge getrieben werden (Kinderpornografie, Waffenhandel .... ) wird die Polizei ohne mit der Wimper zu zucken dein Zeug beschlagnahmen. Du hast gar keine Kontrolle was da für ein Traffic drüber geht. Gibt genügend die schon wegen sowas in Erklärungsnöte geraten sind.
 
Ja, das ist schon klar Strafrecht.
 
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