Es gibt bei Minderjährigen kein Grundrecht auf ein Smartphone. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, urteilte das Gericht (Aktenzeichen VG 3 K 797.15).
Das Smartphone ist Lebensmittelpunkt, aber kein Grundrecht
Schüler sah Ehrverletzung und Demütigung
Der klagende Schüler ist mittlerweile 18 Jahre alt und besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Als weitere Kläger traten seine Eltern vor Gericht auf. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein.
Am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.
Kein Grundrechtseingriff
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es. Nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen, so das Gericht.
Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge "plötzlich unerreichbar" gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin.
Wenn das Smartphone zur Droge wird
Unsere Einschätzung: Kinder und Jugendliche wachsen heute in einer vollständig digitalisierten Welt auf. Das Smartphone ist für sie zum Lebensmittelpunkt geworden, und viele wünschen eine Einstufung des Smartphones als Menschenrecht. Aber das Mobiltelefon kann auch zur Droge werden. Erkennt ein Teenager die Grenzen nicht, sollte seitens der Erziehungsberechtigten - Eltern, aber auch Lehrer - Handeln nicht nur erlaubt, sondern auch notwendig sein.
Aus diesem Gesichtspunkt ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin richtig. Hätte das Gericht anders entschieden, hätte dies eine Klagewelle nach sich ziehen können. Zumindest theoretisch hätten minderjährige Kinder sogar bei Handyentzug zum Jugendamt gehen können, um gegen ihre Eltern oder Lehrer zu klagen. Das wiederum wäre vergleichbar, einem Heranwachsenden das Rauchen oder Alkohol trinken nicht verbieten zu dürfen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden, so das Verwaltungsgericht Berlin.
Quelle; teltarif
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Das Smartphone ist Lebensmittelpunkt, aber kein Grundrecht
Schüler sah Ehrverletzung und Demütigung
Der klagende Schüler ist mittlerweile 18 Jahre alt und besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Als weitere Kläger traten seine Eltern vor Gericht auf. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein.
Am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.
Kein Grundrechtseingriff
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es. Nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen, so das Gericht.
Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge "plötzlich unerreichbar" gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin.
Wenn das Smartphone zur Droge wird
Unsere Einschätzung: Kinder und Jugendliche wachsen heute in einer vollständig digitalisierten Welt auf. Das Smartphone ist für sie zum Lebensmittelpunkt geworden, und viele wünschen eine Einstufung des Smartphones als Menschenrecht. Aber das Mobiltelefon kann auch zur Droge werden. Erkennt ein Teenager die Grenzen nicht, sollte seitens der Erziehungsberechtigten - Eltern, aber auch Lehrer - Handeln nicht nur erlaubt, sondern auch notwendig sein.
Aus diesem Gesichtspunkt ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin richtig. Hätte das Gericht anders entschieden, hätte dies eine Klagewelle nach sich ziehen können. Zumindest theoretisch hätten minderjährige Kinder sogar bei Handyentzug zum Jugendamt gehen können, um gegen ihre Eltern oder Lehrer zu klagen. Das wiederum wäre vergleichbar, einem Heranwachsenden das Rauchen oder Alkohol trinken nicht verbieten zu dürfen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden, so das Verwaltungsgericht Berlin.
Quelle; teltarif