Der Erfolg von mobilen Free-to-Play-Games ist ungebrochen und beschert der Branche einen Milliardenumsatz. Die Spiele werden häufig von Minderjährigen gezockt.
Die Spieleindustrie konnte sich in den letzten Jahren über ein stetiges Umsatzwachstum freuen. Sie verdient am Ballerspiel zwischendurch, am interaktiven Quiz oder dem komplexen Strategiespiel.
Längst hat das Smartphone Konsolen und PCs als beliebteste Spielplattform abgelöst. Und die Zahlen sind beeindruckend: Während Spielekonsolen, Gaming-PCs und entsprechende Peripherie im Corona-Jahr 2020 den Anbietern in Deutschland rund 3,2 Milliarden Euro in die Kassen spülten, kamen die Anbieter von Games für Smartphones und Tablets in Deutschland auf rund 2,3 Milliarden Euro, eine Steigerung von 23 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Wie sich die Zahlen genau zusammensetzen, zeigt ein Blick auf die Auswertung durch "game", den Verband der deutschen Games-Branche. Danach geht der Umsatz mit mobilen Spielen nahezu ausschließlich auf In-App-Käufe zurück. Kaum noch relevant sind dagegen kostenpflichtige Spiele-Apps. Mit solchen Titeln konnte 2020 nur noch ein Umsatz von rund 11 Millionen Euro erzielt werden, also weniger als ein halbes Prozent des Branchenumsatzes.
Üblich ist es dabei, virtuelle Währungen für das Spiel zu erwerben, sei es in Form von Edelsteinen, Coins oder Herzen. Kritisch wird diese Masche allerdings spätestens dann, wenn der Spielerfolg von dem Erwerb dieser virtuellen Gegenstände abhängt. So kann "Free to Play" schnell zu einer Kostenfalle werden.
Gehen die anfangs meist großzügig gewährten Ressourcen während des Spiels aus, müssen die Gamer bisweilen langwierige Wartezeiten in Kauf nehmen – sofern sie nicht bereit sind, für neue Ressourcen zu zahlen. Diese bewegen sich preislich je nach Game zwischen 99 Cent und bis zu über 100 Euro pro Zahlvorgang. Alternativ kann man sich bei einigen Anbietern auch Werbevideos anschauen.
Als "Pay to Win" bezeichnet man Spielkonzepte, in denen man für Geld Vorteile erwerben kann. Damit ist man anderen Spielern deutlich überlegen oder kann ansonsten unlösbare Aufgaben bewältigen. Unterm Strich haben die Anbieter derartiger Spiele inzwischen jede Menge Erfahrung darin, ihre Nutzer geschickt dazu zu verleiten, den kostenfreien Bereich zu verlassen und echtes Geld zu investieren, um den Spielverlauf voranzutreiben.
Im Spiel muss man oft spezielle Währungen wie Edelsteine oder Münzen erwerben. Gerade Kinder können dann nicht mehr erkennen, dass es sich um echtes Geld handelt.
Eltern sollten sich stets bewusst sein, dass der Fantasie von Kindern keine Grenzen gesetzt sind, wenn es um ihr Lieblingsspiel geht. Sie überwinden dabei auch technische Hürden. Derartige ungewollte Abbuchungen sollten Sie deshalb bereits vorbeugend durch eine entsprechende Konfiguration der mobilen Geräte verhindern.
Zunächst einmal sollten Sie feststellen, über welche Kanäle Zahlungen für In-App-Käufe erfolgen können, also etwa per Lastschrift, PayPal, Kreditkarte oder den Mobilfunkanbieter. Im Normalfall wird jede Transaktion über eine Mail bestätigt. Durch regelmäßige Überprüfung von Konten und Mails kann man sich bereits eine Vorwarnfunktion schaffen.
Nutzer von Android haben im Vergleich dazu nur eingeschränkte Möglichkeiten. Eine vollständige Abschaltung von In-App-Käufen ist nicht vorgesehen. Es besteht nur die Möglichkeit, für sämtliche kostenpflichtige Inhalte ein Passwort einzurichten. Einrichten lässt sich dies unter "Einstellungen/Authentifizierung für Käufe erforderlich".
Trotz der Altersfreigabe ab 4 Jahren sind bei vielen Spielen In-App-Käufe möglich. Vor der Installation sollte man die Informationen im App-Store sorgfältig studieren.
Sowohl Android als auch iOS bieten ihren Kunden die Möglichkeit, versehentliche getätigte In-App-Käufe zu stornieren. Allerdings erfordert dies ein schnelles Handeln, denn die Fristen sind eng. Den Antrag kann man über ein Formular stellen, das beide Anbieter auf ihren Websites bereithalten.
ANLEITUNGEN ZUM ABSCHALTEN VON IN-APP-KÄUFEN
Grundsätzlich gilt, dass Kinder im Alter zwischen 7 und 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass der Nachwuchs Rechtsgeschäfte bis auf wenige Ausnahmen nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter – dies sind in der Regel die Eltern – tätigen kann.
Ohne deren Zustimmung können Kinder ab sieben Jahren allerdings nach dem sogenannten Taschengeldparagrafen, § 110 BGB, auch virtuelle Güter rechtswirksam erwerben. Vereinfacht dargestellt ist Voraussetzung hierfür, dass das Kind das Taschengeld bereits erhalten hat und das Geld ihm zur freien Verfügung überlassen wurde, auch für den Erwerb von digitalen Inhalten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in diesem Kontext bereits im Jahr 2006 entschieden, dass das Prepaid-Guthaben auf einer dem Nachwuchs überlassenen Mobilfunkkarte regelmäßig nicht unter den Taschengeldparagrafen fällt (Az.: 52 C 17756/05).
Vor dem Spiel muss der Teilnehmer den Datenschutzrichtlinien des Anbieters und weiteren rechtlichen Vereinbarungen zustimmen. Das klappt auch, wenn man die Daten von Kindern angibt.
Auch ein In-Game-Kauf stellt ein solches Rechtsgeschäft dar. Wird ein Kauf ohne Zustimmung der Eltern getätigt, so gilt dieser juristisch gesehen als "schwebend unwirksam". Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des Kaufs von der nachträglichen Genehmigung der Eltern abhängt. Wird die Genehmigung verweigert, so führt dies zur Unwirksamkeit des Kaufs. Da in diesem Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen. Noch weiter geht der Schutz von Kindern unter sieben Jahren. Diese sind geschäftsunfähig und können daher selbst überhaupt keine rechtsgültigen Käufe tätigen.
Dahinter steckt die im deutschen Rechtssystem anerkannte Rechtsfigur der sogenannten Anscheinsvollmacht. Wird bei einem Vertragspartner der Anschein erweckt, man handele für eine andere Person, kann unter gewissen Voraussetzungen ein Vertrag mit dieser anderen Person zustande kommen. Entscheidend ist, ob die andere Person von dem Rechtsgeschäft Kenntnis hätte haben müssen und diese bei pflichtgemäßer Kenntnis hätte unterbinden können.
Übertragen auf ungewollte In-Game-Käufe durch Kinder bedeutet dies Folgendes: Überlassen Eltern ihrem Kind beispielsweise leichtfertig ein Handy oder Tablet zur Nutzung, auf welchem Zahlungsdaten für digitale Käufe hinterlegt sind, so können sie an den Kaufvertrag gebunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Tätigung von Käufen keine Passworteingabe erforderlich ist oder die Zugangsdaten auf dem Endgerät gespeichert sind. Ebenso können Eltern zum Vertragspartner des Spieleherstellers werden, wenn sie ihrem Kind ein Zahlungsmittel wie die Kreditkarte oder ein PayPal-Konto überlassen haben.
Für Eltern vorteilhaft ist in diesem Zusammenhang, dass den Spieleanbietern im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig die Beweislast obliegt, dass die Voraussetzungen einer solchen Anscheinsvollmacht vorliegen, was nicht ganz leicht nachzuweisen ist.
Darüber hinaus kann sich auch ergeben, dass die Eltern für die durch das Kind getätigten Käufe aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften müssen. Ob die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflichten umso höher sind, je jünger das Kind ist. Wird beispielsweise einer Siebenjährigen das Handy samt hinterlegtem Zahlungsmittel über längere Zeit zur freien Verfügung überlassen, so sprechen gute Argumente für eine Aufsichtspflichtverletzung.
Buchstäblich gut beraten ist in jedem Fall, wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, da die Kosten für derartige Streitigkeiten meist vom Versicherer übernommen werden.
Denn das Gesetz eröffnet den Spieleanbietern die Möglichkeit, das Widerrufsrecht zu umschiffen. Gemäß Paragraf 312f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Anbieter vom Käufer digitaler Inhalte verlangen, dass dieser den Verzicht auf sein Widerrufsrecht erklären muss. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Kunden die digitalen Inhalte 14 Tage lang nutzen, dann ihr Widerrufsrecht ausüben und somit die Leistung für den Zeitraum quasi umsonst erhalten.
Hierfür stellt der Gesetzgeber zwei Voraussetzungen auf: Erstens muss der Käufer ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Anbieter vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Erbringung der Leistung beginnt, ganz praktisch also die Nutzung des Spiels ermöglicht. Zweitens muss der Käufer ausdrücklich bestätigen, dass ihm bewusst ist, dass er durch seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung sein Widerrufsrecht verliert.
Die formellen Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf das Widerrufsrecht sind allerdings hoch. Da die Zustimmung "ausdrücklich" erfolgen muss, reicht zum Beispiel ein versteckter Hinweis oder eine vorangekreuzte Checkbox regelmäßig nicht aus. Das Landgericht Karlsruhe hat außerdem im Jahr 2016 entschieden, dass ein Hinweis vor dem Kauf, der besagt, dass mit dem Klick auf "Jetzt kaufen" der sofortigen Vertragsausführung zugestimmt wird und das Widerrufsrecht des Käufers erlischt, nicht ausreicht (Az. 18 O 7/16).
Hat der Käufer vor dem Kauf keinen wirksamen Widerrufsverzicht erklärt, kann er innerhalb von 14 Tagen das Widerrufsrecht ausüben und das bezahlte Geld zurückverlangen. Oftmals entdecken Eltern jedoch den Kaufrausch der Kinder erst viel später, wenn zum Beispiel die monatliche Kreditkartenabrechnung von der Bank übersandt wird.
Der Unterschied zwischen den beiden Anbietern besteht darin, dass Apple in der Regel ausschließlich selbst über Rückerstattungen entscheidet. Bei Google kann auch der Spieleanbieter selbst Erstattungen veranlassen. Hat Ihr Kind also über ein Google-Konto Käufe vorgenommen, kann es sich lohnen, den Spieleanbieter direkt zu kontaktieren.
Auch wenn nach den bereits erläuterten Kriterien eine Haftung der Eltern infrage kommt, sollte man trotzdem versuchen, eine Rückerstattung zu erreichen. In der Praxis zeigen sich App-Store- und Spieleanbieter häufig kulant, gerade bei jüngeren Kindern. Insbesondere der Spielehersteller "Supercell" mit Sitz in Helsinki, der das beliebte Mobile Game "Brawl Stars" entwickelt hat, kommt Eltern oftmals entgegen. Die Rückerstattung geht jedoch in der Regel mit einer permanenten Sperrung des betreffenden Spiel-Accounts einher.
Wird die Rückerstattung abgelehnt, sollte man dennoch nicht gleich aufgeben. Es kann sich, gerade bei größeren Summen, durchaus lohnen, sich in solchen Fällen an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Das Schreiben einer Kanzlei, in dem die rechtlichen Argumente ausführlich vorgetragen werden und gegebenenfalls eine Klage angedroht wird, bewegt Spielehersteller und App-Store-Anbieter in der Praxis nicht selten dazu, doch noch einer Rückerstattung zuzustimmen.
Lässt sich das Gegenüber auch mit noch so guten Argumenten nicht zu einer Rückbuchung bewegen, so bleibt letztlich nur der Gang zum Gericht. Man sollte sich allerdings bewusst sein, dass die Rechtsdurchsetzung vor Gericht schwierig werden kann, insbesondere wenn der Anspruchsgegner seinen Sitz nicht in Deutschland hat.
Quelle:c‘t
Die Spieleindustrie konnte sich in den letzten Jahren über ein stetiges Umsatzwachstum freuen. Sie verdient am Ballerspiel zwischendurch, am interaktiven Quiz oder dem komplexen Strategiespiel.
Längst hat das Smartphone Konsolen und PCs als beliebteste Spielplattform abgelöst. Und die Zahlen sind beeindruckend: Während Spielekonsolen, Gaming-PCs und entsprechende Peripherie im Corona-Jahr 2020 den Anbietern in Deutschland rund 3,2 Milliarden Euro in die Kassen spülten, kamen die Anbieter von Games für Smartphones und Tablets in Deutschland auf rund 2,3 Milliarden Euro, eine Steigerung von 23 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Wie sich die Zahlen genau zusammensetzen, zeigt ein Blick auf die Auswertung durch "game", den Verband der deutschen Games-Branche. Danach geht der Umsatz mit mobilen Spielen nahezu ausschließlich auf In-App-Käufe zurück. Kaum noch relevant sind dagegen kostenpflichtige Spiele-Apps. Mit solchen Titeln konnte 2020 nur noch ein Umsatz von rund 11 Millionen Euro erzielt werden, also weniger als ein halbes Prozent des Branchenumsatzes.
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Pay to Win statt Free to Play
Vor allem die sogenannten Free-to-Play-Spiele setzen auf In-Game-Käufe. Free to Play sind Titel, die kostenfrei heruntergeladen und gespielt werden können. Gemeinsam haben diese Angebote die Möglichkeit, echtes Geld in virtuelle Güter zu verwandeln. Dabei können die unterschiedlichsten Dinge erworben werden. So gehört es in einigen Games geradezu zum guten Ton, seine Figur mit einem gekauften Outfit auszustatten. Erwerben kann man auch Waffen oder Ausrüstungsgegenstände.Üblich ist es dabei, virtuelle Währungen für das Spiel zu erwerben, sei es in Form von Edelsteinen, Coins oder Herzen. Kritisch wird diese Masche allerdings spätestens dann, wenn der Spielerfolg von dem Erwerb dieser virtuellen Gegenstände abhängt. So kann "Free to Play" schnell zu einer Kostenfalle werden.
Gehen die anfangs meist großzügig gewährten Ressourcen während des Spiels aus, müssen die Gamer bisweilen langwierige Wartezeiten in Kauf nehmen – sofern sie nicht bereit sind, für neue Ressourcen zu zahlen. Diese bewegen sich preislich je nach Game zwischen 99 Cent und bis zu über 100 Euro pro Zahlvorgang. Alternativ kann man sich bei einigen Anbietern auch Werbevideos anschauen.
Als "Pay to Win" bezeichnet man Spielkonzepte, in denen man für Geld Vorteile erwerben kann. Damit ist man anderen Spielern deutlich überlegen oder kann ansonsten unlösbare Aufgaben bewältigen. Unterm Strich haben die Anbieter derartiger Spiele inzwischen jede Menge Erfahrung darin, ihre Nutzer geschickt dazu zu verleiten, den kostenfreien Bereich zu verlassen und echtes Geld zu investieren, um den Spielverlauf voranzutreiben.
Lockangebote für Kinder
Solange Erwachsene hierfür ihr Geld ausgeben, ist dagegen juristisch nichts einzuwenden. Kritisch wird es allerdings dann, wenn Kinder und Jugendliche ins Visier dieser Angebote geraten. Obwohl sich viele Eltern der potenziellen Gefahr durch Lockangebote auf dem mobilen Spielemarkt durchaus bewusst sind, verursachen Kinder durch In-Game-Käufe immer wieder horrende Kosten. Anwaltskanzleien und Verbraucherzentralen berichten über viele Fälle mit vierstelligen Rechnungssummen, bisweilen belaufen sich die Kosten sogar auf einen fünfstelligen Betrag.
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Im Spiel muss man oft spezielle Währungen wie Edelsteine oder Münzen erwerben. Gerade Kinder können dann nicht mehr erkennen, dass es sich um echtes Geld handelt.
Eltern sollten sich stets bewusst sein, dass der Fantasie von Kindern keine Grenzen gesetzt sind, wenn es um ihr Lieblingsspiel geht. Sie überwinden dabei auch technische Hürden. Derartige ungewollte Abbuchungen sollten Sie deshalb bereits vorbeugend durch eine entsprechende Konfiguration der mobilen Geräte verhindern.
Zunächst einmal sollten Sie feststellen, über welche Kanäle Zahlungen für In-App-Käufe erfolgen können, also etwa per Lastschrift, PayPal, Kreditkarte oder den Mobilfunkanbieter. Im Normalfall wird jede Transaktion über eine Mail bestätigt. Durch regelmäßige Überprüfung von Konten und Mails kann man sich bereits eine Vorwarnfunktion schaffen.
In-App-Käufe ausschalten
Einen sicheren Schutz vor unangenehmen Kaufüberraschungen bietet das Ausschalten von In-App-Käufen. Apple-Kunden stehen dafür umfangreiche Konfigurationsmöglichkeiten zur Verfügung. So können unter iOS unbeabsichtigte oder unerlaubte Käufe im App Store und in anderen Apple-Diensten blockiert werden. Möglich ist es auch, die Eingabe eines Passworts für Käufe zu verlangen. Allerdings sind diese Möglichkeiten recht gut versteckt und befinden sich wenig logisch im Menü unter dem Punkt "Bildschirmzeit". Dieser Punkt muss aktiviert werden. Über den Unterpunkt "Beschränkungen" können Sie dann die Details festlegen.Nutzer von Android haben im Vergleich dazu nur eingeschränkte Möglichkeiten. Eine vollständige Abschaltung von In-App-Käufen ist nicht vorgesehen. Es besteht nur die Möglichkeit, für sämtliche kostenpflichtige Inhalte ein Passwort einzurichten. Einrichten lässt sich dies unter "Einstellungen/Authentifizierung für Käufe erforderlich".
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Trotz der Altersfreigabe ab 4 Jahren sind bei vielen Spielen In-App-Käufe möglich. Vor der Installation sollte man die Informationen im App-Store sorgfältig studieren.
Nicht in Versuchung führen
Gerade älteren Kindern sollten Sie keinen Zugriff auf Kreditkarten oder Endgeräte mit hinterlegter Zahlungsmethode geben, um sie nicht unnötig in Versuchung zu führen. Hierzu gehört auch die Einrichtung eines sicheren Passworts für Zahlungen, denn nicht selten überwindet der Nachwuchs einfache technische Zugangshindernisse, um dem Lieblingsspiel weiter frönen zu können. Schließlich empfiehlt es sich auch, das Kind darüber aufzuklären, dass es sich um "echtes Geld" handelt, wenn man Angebote anklickt, die In-App-Käufe auslösen.Sowohl Android als auch iOS bieten ihren Kunden die Möglichkeit, versehentliche getätigte In-App-Käufe zu stornieren. Allerdings erfordert dies ein schnelles Handeln, denn die Fristen sind eng. Den Antrag kann man über ein Formular stellen, das beide Anbieter auf ihren Websites bereithalten.
ANLEITUNGEN ZUM ABSCHALTEN VON IN-APP-KÄUFEN
Geld zurück!
Komplizierter wird es, wenn das Geld für den virtuellen Kauf bereits abgebucht wurde und der Nachwuchs ein paar tausend Euro für "Coins" oder "Diamanten" ausgegeben hat. Ob die Betroffenen eine Chance haben, ihr Geld wiederzuerhalten, hängt entscheidend davon ab, ob rechtlich ein Rückzahlungsanspruch besteht.Grundsätzlich gilt, dass Kinder im Alter zwischen 7 und 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass der Nachwuchs Rechtsgeschäfte bis auf wenige Ausnahmen nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter – dies sind in der Regel die Eltern – tätigen kann.
Ohne deren Zustimmung können Kinder ab sieben Jahren allerdings nach dem sogenannten Taschengeldparagrafen, § 110 BGB, auch virtuelle Güter rechtswirksam erwerben. Vereinfacht dargestellt ist Voraussetzung hierfür, dass das Kind das Taschengeld bereits erhalten hat und das Geld ihm zur freien Verfügung überlassen wurde, auch für den Erwerb von digitalen Inhalten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in diesem Kontext bereits im Jahr 2006 entschieden, dass das Prepaid-Guthaben auf einer dem Nachwuchs überlassenen Mobilfunkkarte regelmäßig nicht unter den Taschengeldparagrafen fällt (Az.: 52 C 17756/05).
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
Vor dem Spiel muss der Teilnehmer den Datenschutzrichtlinien des Anbieters und weiteren rechtlichen Vereinbarungen zustimmen. Das klappt auch, wenn man die Daten von Kindern angibt.
Auch ein In-Game-Kauf stellt ein solches Rechtsgeschäft dar. Wird ein Kauf ohne Zustimmung der Eltern getätigt, so gilt dieser juristisch gesehen als "schwebend unwirksam". Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des Kaufs von der nachträglichen Genehmigung der Eltern abhängt. Wird die Genehmigung verweigert, so führt dies zur Unwirksamkeit des Kaufs. Da in diesem Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen. Noch weiter geht der Schutz von Kindern unter sieben Jahren. Diese sind geschäftsunfähig und können daher selbst überhaupt keine rechtsgültigen Käufe tätigen.
Wenn Eltern unbeabsichtigt Vertragspartner werden
Leider ist es aber allein mit einer Verweigerung der Genehmigung für ungewollte Käufe des Nachwuchses nicht getan. Unter Umständen kann eine rechtliche Prüfung ergeben, dass die Eltern selbst wirksam Vertragspartner des jeweiligen Spieleanbieters geworden sind, obwohl das Kind die Käufe ohne deren Wissen und Zustimmung getätigt hat.Dahinter steckt die im deutschen Rechtssystem anerkannte Rechtsfigur der sogenannten Anscheinsvollmacht. Wird bei einem Vertragspartner der Anschein erweckt, man handele für eine andere Person, kann unter gewissen Voraussetzungen ein Vertrag mit dieser anderen Person zustande kommen. Entscheidend ist, ob die andere Person von dem Rechtsgeschäft Kenntnis hätte haben müssen und diese bei pflichtgemäßer Kenntnis hätte unterbinden können.
Übertragen auf ungewollte In-Game-Käufe durch Kinder bedeutet dies Folgendes: Überlassen Eltern ihrem Kind beispielsweise leichtfertig ein Handy oder Tablet zur Nutzung, auf welchem Zahlungsdaten für digitale Käufe hinterlegt sind, so können sie an den Kaufvertrag gebunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Tätigung von Käufen keine Passworteingabe erforderlich ist oder die Zugangsdaten auf dem Endgerät gespeichert sind. Ebenso können Eltern zum Vertragspartner des Spieleherstellers werden, wenn sie ihrem Kind ein Zahlungsmittel wie die Kreditkarte oder ein PayPal-Konto überlassen haben.
Aufsichtspflicht verletzt?
Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Kind die ordnungsgemäß aufbewahrte Kreditkarte der Eltern heimlich entwendet oder das angemessen geschützte Zugangspasswort zu einem Zahlungsmittel stiehlt oder auskundschaftet.Für Eltern vorteilhaft ist in diesem Zusammenhang, dass den Spieleanbietern im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig die Beweislast obliegt, dass die Voraussetzungen einer solchen Anscheinsvollmacht vorliegen, was nicht ganz leicht nachzuweisen ist.
Darüber hinaus kann sich auch ergeben, dass die Eltern für die durch das Kind getätigten Käufe aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften müssen. Ob die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflichten umso höher sind, je jünger das Kind ist. Wird beispielsweise einer Siebenjährigen das Handy samt hinterlegtem Zahlungsmittel über längere Zeit zur freien Verfügung überlassen, so sprechen gute Argumente für eine Aufsichtspflichtverletzung.
Buchstäblich gut beraten ist in jedem Fall, wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, da die Kosten für derartige Streitigkeiten meist vom Versicherer übernommen werden.
Widerrufsrecht einfordern
Unabhängig davon, ob Kind oder Eltern Vertragspartner des Spieleanbieters werden, könnte man auf die Idee kommen, dass bei Käufen über das Internet ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher besteht. Das stimmt zwar grundsätzlich, allerdings liegt der Teufel im Detail.Denn das Gesetz eröffnet den Spieleanbietern die Möglichkeit, das Widerrufsrecht zu umschiffen. Gemäß Paragraf 312f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Anbieter vom Käufer digitaler Inhalte verlangen, dass dieser den Verzicht auf sein Widerrufsrecht erklären muss. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Kunden die digitalen Inhalte 14 Tage lang nutzen, dann ihr Widerrufsrecht ausüben und somit die Leistung für den Zeitraum quasi umsonst erhalten.
Hierfür stellt der Gesetzgeber zwei Voraussetzungen auf: Erstens muss der Käufer ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Anbieter vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Erbringung der Leistung beginnt, ganz praktisch also die Nutzung des Spiels ermöglicht. Zweitens muss der Käufer ausdrücklich bestätigen, dass ihm bewusst ist, dass er durch seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung sein Widerrufsrecht verliert.
Die formellen Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf das Widerrufsrecht sind allerdings hoch. Da die Zustimmung "ausdrücklich" erfolgen muss, reicht zum Beispiel ein versteckter Hinweis oder eine vorangekreuzte Checkbox regelmäßig nicht aus. Das Landgericht Karlsruhe hat außerdem im Jahr 2016 entschieden, dass ein Hinweis vor dem Kauf, der besagt, dass mit dem Klick auf "Jetzt kaufen" der sofortigen Vertragsausführung zugestimmt wird und das Widerrufsrecht des Käufers erlischt, nicht ausreicht (Az. 18 O 7/16).
Hat der Käufer vor dem Kauf keinen wirksamen Widerrufsverzicht erklärt, kann er innerhalb von 14 Tagen das Widerrufsrecht ausüben und das bezahlte Geld zurückverlangen. Oftmals entdecken Eltern jedoch den Kaufrausch der Kinder erst viel später, wenn zum Beispiel die monatliche Kreditkartenabrechnung von der Bank übersandt wird.
Letzte Chance Rückerstattung
Ist das virtuelle Kind erst einmal in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen und das Geld bereits in Richtung Spielehersteller geflossen, gibt es noch eine Möglichkeit, das Geld zurückzuerhalten. Hierzu sollte man sich zunächst an den betreffenden App-Store-Anbieter, also an Google oder Apple wenden und sich darauf berufen, dass die Käufe von einem Minderjährigen ohne die Erlaubnis seiner Eltern getätigt worden sind.Der Unterschied zwischen den beiden Anbietern besteht darin, dass Apple in der Regel ausschließlich selbst über Rückerstattungen entscheidet. Bei Google kann auch der Spieleanbieter selbst Erstattungen veranlassen. Hat Ihr Kind also über ein Google-Konto Käufe vorgenommen, kann es sich lohnen, den Spieleanbieter direkt zu kontaktieren.
Auch wenn nach den bereits erläuterten Kriterien eine Haftung der Eltern infrage kommt, sollte man trotzdem versuchen, eine Rückerstattung zu erreichen. In der Praxis zeigen sich App-Store- und Spieleanbieter häufig kulant, gerade bei jüngeren Kindern. Insbesondere der Spielehersteller "Supercell" mit Sitz in Helsinki, der das beliebte Mobile Game "Brawl Stars" entwickelt hat, kommt Eltern oftmals entgegen. Die Rückerstattung geht jedoch in der Regel mit einer permanenten Sperrung des betreffenden Spiel-Accounts einher.
Wird die Rückerstattung abgelehnt, sollte man dennoch nicht gleich aufgeben. Es kann sich, gerade bei größeren Summen, durchaus lohnen, sich in solchen Fällen an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Das Schreiben einer Kanzlei, in dem die rechtlichen Argumente ausführlich vorgetragen werden und gegebenenfalls eine Klage angedroht wird, bewegt Spielehersteller und App-Store-Anbieter in der Praxis nicht selten dazu, doch noch einer Rückerstattung zuzustimmen.
Lässt sich das Gegenüber auch mit noch so guten Argumenten nicht zu einer Rückbuchung bewegen, so bleibt letztlich nur der Gang zum Gericht. Man sollte sich allerdings bewusst sein, dass die Rechtsdurchsetzung vor Gericht schwierig werden kann, insbesondere wenn der Anspruchsgegner seinen Sitz nicht in Deutschland hat.
Fazit
In-App-Käufe haben sich zu einem Riesengeschäft für die Gaming-Industrie entwickelt. Leider werden dabei auch häufig Kinder und Jugendliche ausgenommen. So entstehen ungewollt Rechnungen in vier- oder fünfstelliger Höhe. Hiergegen helfen vor allem technische Maßnahmen in den Einstellungen der Smartphone-Betriebssysteme. Kommt es doch einmal zu einer ungewollten Abbuchung, so lohnt es sich in den meisten Fällen dagegen vorzugehen. In hartnäckigen Fällen und bei besonders hohen Rechnungen empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.Quelle:c‘t