AW: Vermieter verpflichtet zum Kabelanschluss
Wir hatten als ich noch zur Miete gewohnt hatte, auch einen Kabelanschluss im Haus(im Keller). Jedoch mußte trozdem jeder der es wollte, einen Einzelvertrag mit der Kabelfirma abschließen. Die durften nur bis ins Haus rein und mußten dann jeden Mieter fragen, ob die Kabelfernsehen haben wollen.
Ich denke aber auch wenn es im Mietvertrag steht, muß ich zahlen, ich weiß ja vorher was ich unterschreibe. Ich kenne auch Fälle von Eigentümergemeinschaften wo Leute zahlen weil die Mehrheit für Kabel war.
Die daneben bei Empfang über Kabel zusätzlich anfallenden monatlichen Kosten und Grundgebühren fallen i.d.R. unter BetrkV § 2 Nr. 15 a+b. Sie sind (ggf über den Vermieter) an die Kabelgellschaft zahlen und können unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob die Kabelgesellschaft z.B. nur den Hausanschluss bis Übergabepunkt oder auch das hausinterne Verteilnetz zur Verfügung gestellt/finanziert hat.
Dabei ist ggfs. zu unterscheiden:
- Gebühren für die Signallieferung per Kabel: nur vom tatsächlichen Abnehmer der Leistung zu zahlen (unverplombte Anschlussdose in der Wohnung)
- Gebühren für die Einrichtung/Installation bis Übergabepunkt ans hausinterne Verteilnetz und ggf. für das hausinterne Verteilnetz: i.d.R. von allen angeschlossenen Wohnungen zu zahlen, die die Nutzungsmöglichkeit haben (egal ob verplombt/unverplombt)
Hat der Vermieter die Kosten für das hausinterne Verteilnetz, den Hausanschluss getragen, kann er statt der Kabelgesellschaft hierfür im Rahmen der umzulegenden Betriebskosten einen monatl. zu zahlenden Betrag vereinbaren oder eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verlangen (11% der aufgewendeten Baukosten verteilt auf alle angeschlossenen Wohnungen)
Für eine Umlage der Betriebskosten (Nebenkosten), ist grundsätzlich im Mietvertrag (umlagefähige Betriebskosten) eine entsprechende Vereinbarung erforderlich.
Dabei reicht auch ein Verweis auf die "Aufstellung der umlagefähigen Betriebskosten" > Betriebskostenverordnung, da die Kosten für Kabelempfang (samt hierfür verbrauchtem Strom) unter § 2 Nr. 15 a+b explizit aufgeführt sind.
Zur Frage der Verweigerung: Bislang ist die Rechtsprechung i.d.R. der Ansicht, dass die Neuerrichtung eines Kabelanschluss/hausinternen Verteilungsanlage eine vom Mieter zu duldende "wohnwertverbessernde Modernisierungsmassnahme" i.S. § 554 Abs. 2 BGB darstellt.
Z.B. zuletzt BGH (VIII ZR 253/04, Urteil vom 20.7.2005): Kabel <> DVB-T
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Will ein/e Mieter/in keinen Kabelanschluss, stellt sich die Frage, ob er/sie die Installation dennoch dulden muss. Es wird überwiegend bejaht, dass der Kabelanschluss eine Modernisierungsmaßnahme darstellt und daher zu dulden ist. Es ist jedoch immer im Einzelfall vor Ort zu prüfen, ob der Kabelanschluss tatsächlich eine Verbesserung ist oder nicht.
oder
Gerade bei nachträglichem Gemeinschaftsvertrag durch den Vermieter, wenn bereits Kabel- oder andere Empfangsmöglichkeit besteht, wird es sehr auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommen. Womöglich wird es durch den Gemeinschaftsvertrag für die bereits "Kabel-beziehenden" Mieter sogar günstiger und/oder die "nicht-Kabel-Bezieher" haben dadurch die Möglichkeit mehr Programme zu empfangen.